Autor |
Beitrag |
yeahgo
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 11. Februar 2014 - 10:05 Uhr: | |
Hallo, wenn ich in Rheinland-Pfalz für einen kommunalen Rat kandidiere, nach der Wahl mangels Stimmenzahl aber nicht in den Rat einziehe, habe ich ja einen Nachrücker-Status. Wenn ich nun im Laufe der Amtszeit meinen Wohnsitz aus dem Wahlgebiet hinaus verlege, verliere ich dann direkt diesen Nachrücker-Status? Oder ist der Wohnsitz nur dann wieder relevant, wenn ein Nachrücken infrage kommt? |
Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 11. Februar 2014 - 11:23 Uhr: | |
In Rheinland-Pfalz geht der Nachrückerstatus vermutlich durch den Wegzug verloren. In § 66 Abs. 1 Satz 1 KWO steht jedenfalls: "Bei der Feststellung einer Ersatzperson nach § 45 KWG ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 KWG seit der Wahl ununterbrochen vorliegen." Dass das Ergebnis der Prüfung irgendeine Relevanz hat, steht zwar nirgends, und in § 4 KWG ist die Wohnsitzvoraussetzung nur implizit drin, aber die Absicht ist wohl hinreichend klar erkennbar. Vermutlich ist es auch zulässig, dass sowas in der Wahlordnung geregelt wird, obwohl das Wahlgesetz weder Aussagen dazu macht noch eine ausdrückliche Ermächtigung an den Verordnungsgeber enthält. In Bayern ist übrigens ausdrücklich geregelt, dass Rückkehrer wieder nachrücken dürfen (nach der üblichen Wartezeit, die aber in Bayern bei Rückkehr innerhalb von 1 Jahr entfällt). In Baden-Württemberg (wo es keinerlei Regelungen dazu gibt) ist mir ein Fall bekannt, wo einem Rückkehrer das Nachrücken verweigert worden ist. In NRW (ohne explizite Regelung, aber meines Erachtens tendenziell zugunsten des Rückkehrers auszulegen) gibts mindestens einen Fall, wo wer auch ohne Einhaltung der Wartefrist nachrücken hat können (kann aber sein, dass der Rückzug da rückdatiert war). |
yeahgo
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 11. Februar 2014 - 14:11 Uhr: | |
Vielen Dank für die fundierte und mit Beispielen versehenen Antwort! |
Heiner Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Samstag, 22. Februar 2014 - 16:38 Uhr: | |
Hallo, ich stehe auf einer gewählten Liste, möchte aber nicht mehr für die Partei kandidieren, und möchte von der Liste gestrichen werden. Mein Platz kann mit ein Ersatzkandidaten besetzt werden, das müßte doch gehen ? |
Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Sonntag, 23. Februar 2014 - 01:13 Uhr: | |
Bei einem Wegzug vor der Wahl ist es wesentlich einfacher, auf den resultierenden Verlust der Wählbarkeit zu warten und sich dann vom Wahlvorschlagsträger ersetzen zu lassen (bis zur Zulassung unkompliziert möglich). Rheinland-Pfalz erlaubt aber (im Gegensatz zu anderen Bundesländern) die Zurücknahme der Zustimmung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (aber nicht die Zurücknahme der Zurücknahme). Ist ganz frisch ins Kommunalwahlgesetz gekommen (§ 23a), war aber schon vorher in der Wahlordnung, wo sie es (zurecht) fehlplatziert gesehn haben. Wie es funktionieren soll, steht aber weder im Gesetz noch in der Wahlordnung, und auch die Begründung gibt da wenig her. In der Begründung steht immerhin, dass die (vom Rückzug einzelner Bewerber eigentlich unabhängige) Zurücknahme von Wahlvorschlägen auch einzelne Bewerber betreffen kann (würd ich aus dem Gesetzestext sonst nicht rauslesen und ist auch hochgradig bedenklich, da von 2 Personen allein durchführbar, aber eventuell gerade für den Fall des Rückzugs eines Bewerbers gedacht; möglich bis zur Zulassung). In dem Fall sollen laut Begründung die Plätze unbesetzt bleiben. Damit wär der Wahlvorschlag nichtmehr vollständig wählbar, falls das nicht nur die Nummerierung betreffen soll. Die Regelungen zum Stimmzettel sprechen aber nicht von Listenplätzen, sondern von Personen. Wobei auch das nichts hilft, wenn die Liste nicht länger war, als es auf dem Stimmzettel sichtbar ist. Die Zurücknahme seitens eines Kandidaten ist gegenüber dem Wahlleiter zu erklären, so dass der Wahlvorschlagsträger davon nicht unbedingt was erfahren muss. Was dann passiert, scheint völlig ungeregelt zu sein. Wenn du deiner Partei bzw. Wählergruppe schaden willst, kannst du es ja mal ausprobieren und hier über das Resultat berichten. Solang die Liste nicht eingereicht ist und wahrscheinlich auch sonst bis zum Ende der Einreichungsfrist kann wohl praktisch der Wahlvorschlagsträger die Liste per neuer Aufstellungsversammlung ändern. Halt ich aber ohne triftgen Grund auch für bedenklich, weil es ermöglicht, so lang zu wählen, bis das Ergebnis passt. Generell sollte man sich vorher überlegen, ob man kandidieren will. |
|