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Holger81 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 06. Oktober 2013 - 00:37 Uhr: | |
@Marc K.: Danke für die ausführliche Erläuterung. Ich hatte oben mit "verfassungsgemäß" gemeint, dass einer der beiden Fälle 2. oder 3. eintritt, da im Ergebnis die 3%-Hürde bei beiden Fällen akzeptiert würde; ich denke auch, dass ein 4:4-Patt wahrscheinlicher ist als der Fall 1. Ich kann Ihnen daher fast überall zustimmen, insbesondere bei der groben Fahrlässigkeit des Bundestags. (Ich halte allerdings wenig von einer GG-Änderung; eine faktische Sperrklausel von 2 oder 3% könnte man durch Regionalwahlkreise "sauberer" und relativ "gefahrlos" erreichen.) Nur die Aussage "Gegenwärtig ist die 3%-Hürde ein Fakt" stimmt so nicht, da eben der BP das Gesetz noch nicht unterschrieben hat und er theoretisch - wie Ratinger Linke schrieb - die Unterschrift dank materieller Prüfungskompetenz verweigern könnte. (Auch sind ja die Klagen gegen das Gesetz schon eingereicht bzw. angekündigt.) Es kann natürlich sein, dass Papier sich da einfach "juristisch unsauber" ausgedrückt hat; mir scheint es aber ein (vielleicht unbewusster) Fingerzeig zu sein, dass er das Gesetz für verfassungsgemäß hält - wie Sie schreiben, passte das ja auch zu seiner Parteizugehörigkeit. Allerdings wäre nach dieser parteipolitischen Logik auch zu erwarten, dass der "entscheidende" fünfte Richter zu den Konservativen gehört (Huber oder Landau). |

Holger81 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 06. Oktober 2013 - 00:40 Uhr: | |
Korrektur: Ich meinte "dass ein 4:4-Patt wahrscheinlicher ist als der Fall 2." |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 06. Oktober 2013 - 01:17 Uhr: | |
Die sauberste Lösung, wenn man eine Sperrklausel will, ist zweifellos eine Sperrklausel und nicht sonstwas. Alles Andere ist allenfalls eine Frage der politischen Opportunität. Ob der Bundespräsident eine materielle Prüfungskompetenz hat, ist durchaus nicht klar, aber in aller Regel wird praktisch nur relevant sein, was er selber dazu denkt. Eventuell prüft er ja erstmal, inwieweit er eine Prüfungskompetenz hat. Das ist nicht ganz abwegig, weil es auch erklären würde, dass er sich zur Sache (noch) nicht äußert. |

Holger81 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 06. Oktober 2013 - 17:30 Uhr: | |
Es geht um die "sauberste" hier mögliche Lösung. Eine gezielte Anpassung der Verfassung an ein sonst verfassungswidriges Gesetz (wie zuletzt in Schleswig-Holstein und Berlin) empfinde ich als sehr unsauber. Die beste Lösung wäre m.E. eine europarechtlich eingeführte einheitliche (Mindest-)Sperrklausel, aber danach sieht es zurzeit ja nicht aus. Dass der Bundespräsident eine gewisse materielle Prüfungskompetenz hat, ist mittlerweile m.E. unstrittig - sonst hätten ja u.a. Weizsäcker und Köhler klar gegen die Verfassung verstoßen. Die Frage ist nur, wie weit diese Kompetenz reicht - ob sie sich auf (subjektiv) "offensichtliche" Verfassunsverstöße beschränken muss oder ob der BP sich faktisch zu einer juristischen Instanz (vor dem Verfassungsgericht) machen darf. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 06. Oktober 2013 - 18:52 Uhr: | |
Es ist doch allemal sauberer, eine Verfassung zu ändern, als sie zu vergewaltigen, auch wenn tendenziell absehbar ist, dass das Verfassungsgericht die Vergewaltigung durchgehn lassen wird. Wenn man keine Wahlgleichheit will, darf man sie halt nicht in die Verfassung schreiben oder muss sie zumindest explizit einschränken (wobei man Letzteres ohnehin tun sollte, solang noch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz drinsteht). Eine Verfassungsänderung ist formal völlig unproblematisch, wenn die entsprechenden Mehrheiten existieren, zumal wenn die vorherige Grundlage wie hier ziemlich unzureichend legitimiert ist. Die Entwicklung einer Verfassung ausschließlich oder auch nur vorrangig Gerichten zu überlassen, ist zutiefst antidemokratisch. Weder das Eine noch das Andere schützt davor, dass am Ende lauter Scheiße drinsteht oder rausgelesen wird. Wobei es immernoch besser ist, wenn die Aussage für jedermann erkennbar und halbwegs demokratisch legitimiert ist, anstatt von 5 Einzelpersonen diktiert zu werden, auch wenn die im Einzelfall mal vernünftiger sein können. Ein Verfassungsgericht ist bei der Bewertung von Gesetzen nicht dazu da, Randmeinungen durchzudrücken, sondern qualifizierte Minderheiten (die eine Verfassungsänderung verhindern könnten) vor knappen Mehrheiten zu schützen. Und selbst da kann man sich noch fragen, ob ein derart konservatives Element sinnvoll ist. Bei der Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten wird man wohl inzwischen von einer gewissen Staatspraxis ausgehn können, aber ob das allein reicht, ist fraglich. Es ist auch kaum bekannt, in welchen vergleichbaren Fällen Bundespräsidenten ein Prüfungsrecht gerade nicht ausgeübt haben bzw. eine Prüfungspflicht nicht gesehn haben. Eventuell beruht schon die Staatspraxis nur auf einem schiefen Eindruck. Auch hier wär die sauberste Lösung, das im Grundgesetz klarzustellen (wobei natürlich ein gewisser Auslegungsspielraum bleiben würde, falls man ihm irgendeine Kompetenz zusprechen würde). |

Marc K.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 06. Oktober 2013 - 19:18 Uhr: | |
@Ratinger Linke, anstelle der Regelung einer Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten könnte man diesen auch direkt das Recht geben das Bundesverfassungsgericht anzurufen, sofern er ein Gesetz für verfassungswidrig hält. Dann könnte er die Unterschrift unter eine Gesetz bis zur verfasungsgerichtlichen Klärung aufschieben. Damit wäre das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich nachkonstitutioneller Gesetze gewahrt und zudem würde eine verfassungspolitisch problematische Konstruktion beseitigt. Konsens besteht in der staatsrechtlichen Literatur, dass der Bundespräsident jedenfalls dann die Unterschrift unter ein Gesetz verweigern kann, wenn es offensichtlich verfassungswidrig ist. Doch was ist der Unterschied zwischen einen offensichtlich verfassungswidrigen Gesetz und einen nicht-offensichtlich verfassungswidrigen? Immerhin haben Bundestag und ggf. Bundesrat das Gesetz verabschiedet - so offensichtlich kann es also gar nicht sein, es sei denn man würde denn Abgeordneten absichtlichen Verfassungsbruch unterstellen. Mir erschiene anstelle eines Prüfungsrecht des Bundespräsidenten ein Recht des Bundespräsidenten zur Anrufung des Bundesverfassungsgericht ein vorzugswürdigeres Modell zu sein, insbesondere im Hinblick auf die neutrale Rolle, die der Bundespräsident einnehmen soll. Aber auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung - der auch besagt, dass die Verteilung der Kompetenzen auf die Verfassungsorgange möglichst richtig erfolgen soll, d.h. an das Organ, dass im Hinblick auf Funktion, Zusammensetzung und Verfahren am besten geeignet ist. Eine verfassungsrechtliche Prüfung eines Gesetzes ist beim Bundesverfassungsgericht besser aufgehoben als beim Bundespräsidenten. |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 06. Oktober 2013 - 19:49 Uhr: | |
"anstelle der Regelung einer Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten könnte man diesen auch direkt das Recht geben das Bundesverfassungsgericht anzurufen, sofern er ein Gesetz für verfassungswidrig hält. Dann könnte er die Unterschrift unter eine Gesetz bis zur verfasungsgerichtlichen Klärung aufschieben. Damit wäre das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich nachkonstitutioneller Gesetze gewahrt und zudem würde eine verfassungspolitisch problematische Konstruktion beseitigt." Hielte ich auch für besser. Außerdem lässt sich das einfachgesetzlich regeln. Es gab in im BVerfGG ursprünglich die Möglichkeit des Bundespräsidenten, ein Rechtsgutachten beim BVerfG in Auftrag zu geben. Von dieser Möglichkeit hat Heuss 1952 einmal Gebrauch gemacht, das Ersuchen aber dann zurückgezogen. http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-21978233.html |

Martin Fehndrich
Moderator
| | Veröffentlicht am Sonntag, 06. Oktober 2013 - 21:23 Uhr: | |
Das Liegenlassen begünstigt wegen des Zeitdrucks durch die anstehende Wahl letztlich die Seite mit den schlechteren Argumenten und die, die sich mit ihrer Kandidatur auf die Rechtslage einstellen wollen. Das gilt auch im Falle einer Organklage, die auch erst anläuft, wenn der BPr deutlich gemacht hat, daß er bis zur Wahl nicht unterschreiben wird. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 06. Oktober 2013 - 22:35 Uhr: | |
Die Gutachten an sich waren schon im Entwurf der Bundesregierung zum BVerfGG drin (als § 90), aber der Bundespräsident ist erst im Ausschuss dazugekommen (als § 96). Der Berichterstatter sagt dazu (Seite 4235C): "Ein Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts kann nur durch gemeinsamen Antrag von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung gefordert werden. Der gemeinsame Antrag erschien notwendig, um eine übermäßige Inanspruchnahme des Gerichts zu vermeiden. Auch der Bundespräsident kann ein Rechtsgutachten anfordern. Diese Möglichkeit ist politisch besonders bedeutsam für den Fall, daß der Bundespräsident gegen ein von ihm auszufertigendes Gesetz verfassungsrechtliche Bedenken hat. Das Gutachten ist vom Plenum des Bundesverfassungsgerichts zu erstatten. Eine bindende Wirkung gemäß § 31 Abs. 2 kommt ihm nicht zu." War dann als § 97 im BGBl vom 1951-04-16. Der ist gleich bei der nächsten Änderung wieder gestrichen worden (BGBl vom 1956-07-24). Der Entwurf der Bundesregierung hätte das Recht auf den Bundespräsidenten begrenzt und keine Plenumsentscheidung mehr erfordert. Der Ausschuss hat es aber ganz gestrichen. Begründung: "Der Ausschuß hat in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit gestrichen, die bisher für den Bundespräsidenten und andere Verfassungsorgane bestand, ein Gutachten vom Bundesverfassungsgericht zu erheben. Die umstrittene Rechtsnatur solcher Gutachten legte diesen Beschluß nahe; denn die eigentliche Aufgabe der Justiz ist die Entscheidung von Streitfällen und nicht die Erstattung mehr oder weniger unverbindlicher Gutachten." Demnach wär es also kein Problem, wenn es stattdessen eine verbindliche Entscheidung wär. Der Nachteil ist halt, dass der Bundespräsident damit Gesetze länger verzögern könnte. Sollte aber kein größeres Problem sein, wenn man davon ausgeht, dass seine Amtsführung generell nicht polarisierend ist. |

isso Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 08. Oktober 2013 - 14:18 Uhr: | |
Gauck weiß, wem er zu dienen hat, und hat die 3%-Hürde heute unterzeichnet. Speichellecker! |

Ralf Lang
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 08. Oktober 2013 - 14:54 Uhr: | |
Ich finde diesen Kommentar unangebracht. Gauck hat sich die Entscheidung sicher nicht leicht gemacht. Ich kann ihn nicht leiden, aber das Ergebnis war weder ungehörig noch unerwartet. |

Migan Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 08. Oktober 2013 - 17:52 Uhr: | |
Kann man sich eigentlich die Verfassungsbeschwerde zur 3%-Hürde irgendwo herunterladen? Ich hab im Netz danach gesucht, aber ergebnislos (okay, ich wusste auch nicht so wirklich, welche Suchbegriffe ich benutzen sollte) ... |

Matthias Cantow
Moderator
| | Veröffentlicht am Dienstag, 08. Oktober 2013 - 18:00 Uhr: | |
@Migan Kann man sich eigentlich die Verfassungsbeschwerde zur 3%-Hürde irgendwo herunterladen? Wenn es um die Verfassungsbeschwerde von Mehr Demokratie e.V. (bzw. von den mehr als tausend Beschwerdeführern) geht: Diese ist noch nicht erhoben worden. Das wird wohl mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am Donnerstag geschehen und die Beschwerde wird dann sicherlich auf der Website des Vereins veröffentlicht werden. |

Migan Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 08. Oktober 2013 - 18:13 Uhr: | |
@ Matthias Cantow Nein, ich meinte die, die zur Abschaffung der 5%-Hürde geführt haben. |

Matthias Cantow
Moderator
| | Veröffentlicht am Dienstag, 08. Oktober 2013 - 18:21 Uhr: | |
@Migan Die von Professor von Arnim ist auf seinen Seiten bei der Uni Speyer veröffentlicht (unter II. 6.). |

Migan Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 08. Oktober 2013 - 18:24 Uhr: | |
Ah ja, vielen Dank !!! |

Werner Fischer
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 08. Oktober 2013 - 20:00 Uhr: | |
Die von Guido Strack findet man unter http://www.guido-strack.de/EU-Wahl/ |

uhu Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 14. Oktober 2013 - 21:46 Uhr: | |
Drei-Prozent-Hürde: Klage unter Zeitdruck Berlin. Die Kläger gegen die Drei-Prozent-Klausel bei der Europawahl hoffen auf eine zügige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Der Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim, der die Freien Wähler (FW) und die Ökologisch-Demokratische Partei ÖDP bei ihrer Klage in Karlsruhe vertritt, sagte am Montag in Berlin, jede Sperrklausel bei Europawahlen sei verfassungswidrig. Dies gehe aus dem Karlsruher Urteil vom 9. November 2011 hervor, mit dem die bisher geltende Fünf-Prozent-Hürde gekippt worden war. Deshalb hatte der Bundestag im Juni eine Drei-Prozent-Klausel beschlossen. Von Arnim rechnet zwar mit einer Entscheidung der Karlsruher Richter vor der Europawahl im Mai 2014. Ein spätes Urteil mindere aber die Wahlchancen kleiner Parteien. Planmäßig werde am 18. Dezember mündlich verhandelt. Spätestens drei Monate danach müsse das Urteil fallen. (dpa/jW) Quelle: http://www.jungewelt.de/2013/10-15/031.php |

Migan Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 11. Dezember 2013 - 11:27 Uhr: | |
Wohnt jemand aus dem Forum oder von Wahlrecht.de der Verhandlung bei und würde hier einen kurzen "Bericht" dazu schreiben? |

A Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Dezember 2013 - 08:49 Uhr: | |
Die Sperrklausel für die Europawahlen findet sich jetzt auch im Koalitionsvertrag. Dort heißt es auf Seite 156: "Die Bundesregierung unterstützt die Einführung eines einheitlichen europäischen Wahlrechts, um verlässliche Mehrheiten im Europäischen Parlament für die Stabilität der Legislativverfahren der Union sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollte eine angemessene Mindestschwelle für die Zuteilung der Sitze festgelegt werden." |