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Wisses Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Januar 2014 - 13:16 Uhr: | |
Hallo! Frage zur Kommunalwahl NRW; hier Ersatzbewerber Vorgesehen sind 2 Ersatzbewerber. Ersatzbewerber a) selber auf Listenplatz 4 soll Ersatzbewerber für den Kandidaten auf Platz 2 sein. Ersatzbewerber b) selber auf Listenplatz 6 soll Ersatzbewerber für den Kandidaten auf Platz 4 sein (der zuvor genannet!) Jetzt die Frage: Wenn nach der Wahl, der Kandidat von Platz 2 ausfällt, rückt der Ersatzbewerber a) auf Listenplatz 2 nach. Er macht damit aber den Platz 4 frei. Rückt jetzt auch Ersatzbewerber b) auf den Platz 4 vor? Oder liegt in diesem Falle kein "Ersatzfall" vor? Im Kommunalwahlgesetz und der Koimmunalwahlordnung kann ich dazu nichts finden. Danke für Hinweise. Wisses |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Januar 2014 - 18:44 Uhr: | |
Wenn der Ersatzbewerber selbst gewählt wird, kann er natürlich nicht nachrücken, auch wenn das nicht ausdrücklich im alles andere als gut formulierten § 45 Abs. 1 KWG steht. Außerdem wird ein Ersatzbewerber nicht berücksichtigt, wenn der Ausscheidende in einem Wahlbezirk aufgestellt war und dort nicht gewählt wurde (Satz 5). |

wisses Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Januar 2014 - 09:21 Uhr: | |
Danke für die schnelle Reaktion und Antwort. Zum 2. Satz: Das gilt mEn nur für Direktkandidaten. Aber auch da sehen Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung Regelungen vor. Deutlich auch aus der Anlage 11b zur KwOrdnung erkennbar (Tabelle mit Angabe der Ersatzbewerbe für Rangfolge und Wahlkreis) Weitere Diskussion erübrigt sich aber, da wir eine bessere Lösung gefunden haben. Nochmals meinen Dank und liebe Grüße Wisses |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Januar 2014 - 11:04 Uhr: | |
Erstmal ist es wohl so, dass Ersatzbewerber nicht (nur) für Personen aufgestellt werden, sondern für Wahlbezirke bzw. Listenplätze, womit ein Bewerber zwei verschiedene Ersatzbewerber haben kann. Das ist auch einsichtig, weil der Hauptzweck ja wohl ist, innerparteiliche Ansprüche zu erhalten; die Personen spielen da eine untergeordnete Rolle. Es gibt mehrere Möglichkeiten: 1: Der Ersatzbewerber für Listenkandidaten ist außer der expliziten Einschränkung bei direkt Gewählten personengebunden. Das wird vom Wortlaut her eher gestützt. Dann kann der Ersatzbewerber für einen Ersatzbewerber eintreten, erbt aber keinen Listenplatz. Da gibts dann noch die Möglichkeiten 1.a: Der Ersatzbewerber kann auch für den Ersatzbewerber eintreten, wenn dieser einen im Wahlbezirk Gewählten ersetzt hat oder ersetzen sollte. 1.b: Er kann das nur, wenn der Gewählte tatsächlich so ersetzt worden ist. 1.c: Er kann das garnicht. Weitere Möglichkeiten gibts bei Ersatzbewerbern von Ersatzbewerbern von Ersatzbewerbern usw.. 2: Der Ersatzbewerber für die Liste ersetzt keine Person, sondern ausschließlich den festen Listenplatz. Da seh ich wenig, was diese Ansicht stützen könnte. 3: Der Ersatzbewerber ersetzt eine Person an einem bestimmten Listenplatz. Wenn die Person funktionell nicht mehr an dem Listenplatz ist, kann er als Ersatzbewerber nichtmehr berücksichtigt werden. So eine Einschränkung kann ich im Gesetz aber auch nicht hinreichend deutlich finden. Dass man das aufgrund der Anlagen zur Wahlordnung vermuten könnte, reicht nicht. 4: Es gilt 1 und 2, jenachdem, was zuerst relevant wird. 5: Ersatzbewerber für Bewerber, die ihrerseits Ersatzbewerber sind, sind nicht zulässig. Da das Gesetz den Fall nicht vorsieht, würd ich eine entsprechende Regelung im der Wahlordnung für zulässig halten. Da steht es aber auch nicht. |
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