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Thomas Mann
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 24. Januar 2014 - 08:56 Uhr: | |
Hallo zusammen, ich hoffe ihr könnt mir helfen: Meine Partei tritt am 25. Mai 2014 bei den Kommunalwahlen in einer kreisangehörigen Stadt an. Die Versammlung zur Aufstellung der Wahlbezirkskandidaten und der Reserveliste ist bereits im Januar erfolgt. Die Unterlagen sind noch nicht bei der Wahlbehörde abgegeben. Nun haben 2 Wahlbezirkskandidaten (die zeitgleich auch auf der Reserveliste stehen) mitgeteilt, dass Sie nun doch nicht mehr kandidieren möchten. Nun meine Frage: Gerne möchten wir nun die beiden Kandidaten "austauschen" und 2 anderen Personen in diesen beiden Wahlbezirken aufstellen. Die beiden "neuen" sollen dann natürlich auch auf die Reserveliste. Können wir nun zu einer neuen Versammlung laden und "nur" die beiden Wahlbezirke neu besetzen? Die Reserveliste muss ebenfalls komplett neu beschlossen/gewählt werden? Danke für Eure Unterstützung :-) |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Januar 2014 - 12:15 Uhr: | |
Die Zustimmung zu einer Kandidatur kann nicht zurückgenommen werden. Meines Erachtens geschieht die Aufnahme in einen Wahlvorschlag schon durch die Wahl bei der Aufstellungsversammlung und ist dann endgültig (abgesehn vom Verlust der Wählbarkeit), auch wenn der Nachweis erst bis zum Ablauf der Einreichungsfrist erforderlich ist. Praktisch wird das in der Regel weniger strikt gehandhabt. Zumindest wird eine neue Aufstellung in den Wahlbezirken praktisch unproblematisch sein, wenn die schriftliche Zustimmung tatsächlich nicht vorliegt. Für die Details ist die Satzung relevant. Gegen einzelne Aufstellung in den Wahlbezirken sollte vom Gesetz her nichts sprechen (das beschränkt auch den Kreis der dabei Wahlberechtigten meines Erachtens nur nach oben, aber ich weiß nicht, ob eine lokale Aufstellung nur im Wahlbezirk praktisch für zulässig gehalten wird). Die Reserveliste müsste wohl insgesamt neu aufgestellt werden, wobei eine reine Bestätigung der anderen Plätze reichen sollte. Normalerweise wird der Wahlleiter sagen können, was für eine Zulassung normalerweise nötig ist. Bei solchen Fällen ist ziemlich wenig explizit geregelt; da kommt es wesentlich auf die praktische Handhabung an. |
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