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§ 6 Abs 1 S 2 BWahlG

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Lanzat
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 21. Oktober 2013 - 13:42 Uhr:   

Liebe Community,
Habe die folgenden Fragen zum Verstehen der o.g. Vorschrift:
1)
Angenommen, 2 Kandidaten der Partei PDS gewinnen 2 Wahlkreise (Erststimmen), die Partei selbst kommt bundesweit nur auf 4,9999.. % Zweitstimmen. Zählt man aber die Zweitstimmen der Wähler, die mit der Erststimmen die zwei erfolgreichen PDS-Kandidaten gewählt haben, kommt die Partei noch über die 5%-Hürde. Soll man die Zweitstimmen zählen oder nicht??
2)
Wie werden die Zweitstimmen (generell) im Falle des § 6 Abs 1 S 2 BWahlG statistisch behandelt? Als ungültige Stimmen?

Danke für die Klärung im Voraus
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 21. Oktober 2013 - 14:02 Uhr:   

Zur Feststellung des Überspringens oder Nichtüberspringens der 5%-Hürde werden alle Zweitstimmen gewertet, bei der Sitzverteilung zählen derartige Stimmen nicht.
Absatz 1 (inkl. der Nichtberücksichtigung von Zweitstimmen) gilt gemäß Satz 1 eben nur für die Sitzverteilung selbst. Der Sperrklausel-Absatz 3 wiederholt eine solche Regelung nicht.
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Lanzat
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 21. Oktober 2013 - 14:07 Uhr:   

Danke, Jan W,verstanden.
ist ja dann wirklich die Logik vorhanden.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 21. Oktober 2013 - 14:36 Uhr:   

Für die Mehrheitsklausel werden die Stimmen auch nicht abgezogen.

Bei der Ergebnisfeststellung werden die deswegen unberücksichtigten Zweitstimmen im Wahlkreis separat ausgewiesen (§76 Abs. 4 BWO); auf höherer Ebene werden stattdessen die zu berücksichtigenden Stimmen separat ausgewiesen (§ 77 f. BWO; ich würd davon ausgehn, dass das der Bundeswahlleiter so umdeutet, dass dabei die Sperrklausel außer Betracht bleibt).

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