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Archiv bis 21. August 2013

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Bundestagswahlen » Neues Bundestagswahlrecht: Ausgleichsmandate » Archiv bis 21. August 2013 « Zurück Weiter »

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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 12. Dezember 2012 - 22:49 Uhr:   

Zu den Gesetzentwürfen:
Die Verständlichkeit der Abs. 5 und 6 des neu gefassten § 6 könnte sicher deutlich verbessert werden. Die beiden letzten Sätze von Absatz 2 sind überflüssig.

Was das Wahlrecht für Auslandsdeutsche angeht, erscheint die Lösung prinzipiell sinnvoll, wobei aber § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ( "aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind") sicher zu Auslegungsschwierigkeiten führen wird. Da dies allerdings wahrscheinlich nur sehr wenige Personen betrifft, die tatsächlich die Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen werden, dürften sich die praktischen Probleme in Grenzen halten.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 12. Dezember 2012 - 23:38 Uhr:   

Was die Nr. 2 bedeuten soll, ist ziemlich detailiert in der Begründung aufgeschlüsselt. Das soll offenbar in die Wahlordnung anstatt ins Gesetz. Einiges davon ist recht konkret, bloß das "Engagement in Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang" eröffnet natürlich einen riesigen Graubereich. Praktisch wird das wohl fast jeder unwiederlegbar behaupten können, der zumindest Mitglied in einer nicht völlig irrelevanten deutschen Organisation ist. Ein ähnliches Problem gibts schon mit dem "Schwerpunkt der Lebensbeziehungen" in manchen Wahlgesetzen.
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Matthias Cantow
Moderator
Veröffentlicht am Donnerstag, 13. Dezember 2012 - 00:16 Uhr:   

Das dürfte dann ja im Wahljahr 2013 zu einer steigenden Zahl von Auslandsdeutschen als Mitglieder bei den Parteien führen …
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Maria
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 01. Februar 2013 - 21:41 Uhr:   

Ich habe eine Frage zu den Auswirkungen des neuen Bundeswahlrecht. Ist die Überlegung richtig, dass die kleinen Parteien, die bisher keine Überhangsmandate erzielt haben, mit den Ausgleichsmandaten nun proportional leicht an Gewicht gewinnen?
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 02. Februar 2013 - 00:40 Uhr:   

@Maria
Eine naive Rechnung mit einer regulären Hausgröße 600 (und gleichen Wahlbeteiligungen in allen Ländern und weiteren Idealbedingungen) hierzu:

Sitzanspruch gemäß Zweitstimmen
A 30% 200
B 30% 200
C 15% 100
D 15% 100
Sonstige 10% (keine Partei >5%); A+B und C+D jeweils exakt gleich stark

A gewinnt 210 Wahlkreise

Dann würde das Haus auf 630 Sitze anwachsen (210-210-105-105) ... bei geringfügigen Schwankungen um einige einzelne Stimmen sind auch 629er oder 631er Häuser möglich, aber das sind Rundungsdifferenzen, die keinesfalls ausschließlich die Kleinen bevorzugen ...
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Maria
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 02. Februar 2013 - 13:57 Uhr:   

@ Jan
Danke und noch eine kleine Nachfrage. Mein Ausdruck kleine Partei war etwas missverständlich. Eigentlich ging es mir darum, dass Parteien, die keine Überhangmandate erzielen, ohne Ausgleichsmandate benachteiligt sind, da es ja dazu führen kann, dass deren prozentualer Anteil an Sitzen geringer im Vergleich zum Anteil ohne Überhangmandate wird und sich dadurch eventuell auch minimale Gewinnkoalitionsmöglichkeiten ändern können. Betrachtet man die letzte Bundestagswahl, konnte mit Bündnis 90/Die Grünen rechnerisch keine minimale Gewinnkoalition gebildet werden. Betrachtet man aber den zugestandenen Sitzanteil nach Zweitstimmen, wären die Grünen für eine rein rechnerische Gewinnkoalition infrage gekommen (mit SPD und FDP, s. http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberhangmandat#Auswirkungen_der_.C3.9Cberhangmandate_bei_den_bisherigen_Bundestagswahlen). Mich interessiert nun nur die Frage, ob mit einer Partei rein rechnerisch eine minimale Gewinnkoalition möglich ist. Im geschilderten Beispiel haben die Grünen diese Stufe erreicht, mit Ausgleichsmandaten (habe ich nicht ausgerechnet, aber gehe davon aus, dass danach keine sich auf die Mehrheitsbildung auswirkende Verzerrung auftreten dürfte)wäre dies nicht der Fall gewesen.
Gehe ich jedoch richtig davon aus, dass man daraus trotzdem nicht verallgemeinernd herleiten kann, dass sich Ausgleichsmandate positiv auf die Chance einer minimalen Gewinnkoalition eine Parei auswirken, sondern es immer auf das Zusammenspiel mit den Ergebnissen der anderen Parteien ankommt und sich die Ausgleichsmandate theoretisch auch negativ auf die Möglichkeit einer minimalen Gewinnkoalition auswirken können?
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 02. Februar 2013 - 14:03 Uhr:   

@Jan W. & Maria:

Wie man an dem Beispiel von Jan W. sieht, liegt also Maria mit ihrer Überlegung schon richtig:

1. Ganz ohne Ausgleichsmandate und nur mit Überhangsmandaten hätten A/B/C/D nun 210/200/100/100 Sitze von 610 Sitzen, oder umgerechnet in Prozent der Sitze 34,4 % / 32,8 % / 16,4 % / 16,4 %. Natürlich hat jede der vier Parteien mehr Anteile an den Sitzen als an den Stimmen, da ja 10 % der Stimmen auf Kleinstparteien entfallen waren und nun auf die größeren 4 umverteilt werden.

2. Mit Überhangs- und Ausgleichsmandaten ergeben sich stattdessen 33,3 % / 33,3 % / 16,7 % / 16,7 % an der Gesamtsitzzahl, natürlich mit den von Jan. W. schon genannten Schwankungen. Den größten Zuwachs an Prozentpunkten (nicht dagegen prozentual, auch wenn man nicht rundet, dann sind B/C/D natürlich identisch) erfährt zwar Partei B, aber insgesamt gewinnt die Summe aus den beiden kleineren Parteien C und D gegenüber der Summe aus den beiden größeren Parteien A und B. Das liegt aber nicht an der jeweiligen Größe, sondern daran, dass nach Marias Info nur Partei A und keine der kleineren Parteien Überhangmandate hat. Das könnte theoretisch auch anders sein: man denke an eine Linke mit bundesweit 15 %, die in den neuen Bundesländern alle Direktmandate gewinnen würde.
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Maria
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 02. Februar 2013 - 15:03 Uhr:   

@Good Entity:

Ja, genau, so meinte ich das bei meiner ersten Frage.

Wie sehen nun die Auswirkungen auf eine minimale Gewinnkoalition aus (s. letzter Eintrag)? Stimmen meine Überlegungen oder habe ich etwas nicht beachtet?
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 02. Februar 2013 - 17:55 Uhr:   

@Maria
Das bisherige Risiko einer systematischen Untergewichtung von nicht-überhängenden Parteien (Begriff "klein" ist hier irreführend) entfällt.
Die minimale Gewinnkoalition, die sich aus der Addition der Zweitstimmen im Verhältnis zu allen Zweitstimmen (>5%/3Grundmandate) ergibt, behält das Rundungsrisiko aller einzelnen Parteien, das sich natürlich aufaddieren kann.

Ausgleichsmandate kennen keine Koalitionen: in Witten gab es mal die Situation, dass ein SPD-Überhang den Rat so vergrößert hat, dass die rechnerische rot-grüne Mehrheit verloren ging.
Und die Ratsnachwahl in einem Marler Wahlkreis zeigte auch absurde Folgen - das Direktmandat wechselte von der CDU zur SPD, während die FDP ins Bodenlose stürzte. Am Ende wuchs der Rat um vier Mandate: SPD, CDU, FDP, lokale Wählergruppe.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 03. Februar 2013 - 18:16 Uhr:   

Im Übrigen stimmt es nicht, dass kleine Parteien bisher keine Überhangmandate bekommen hätten. 2009 hat neben der größten auch die kleinste berücksichtigte Partei Überhangmandate gehabt, bloß die mittleren keine.

Nach dem geplanten Wahlrecht bekommt die am stärksten überhängende Partei durchschnittlich einen halben Sitz extra und hat damit einen systematischen Vorteil gegenüber allen anderen Parteien. Wobei die am stärksten überhängende Partei keine Überhangmandate im bisherigen Sinn haben muss (selbst dann, wenn eine andere Partei viele davon hat). Was bisher Überhangmandate waren, fördert die Chance, die am stärksten überhängende Partei zu sein. Daneben sind aber überdurchschnittliche Ergebnisse in den überrepräsentierten Ländern wichtig, weshalb regelmäßig die Linke die am stärksten überhängende Partei sein wird, wenn es nicht sehr viel klassischen Überhang gibt.
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Bobo
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 03. Februar 2013 - 19:39 Uhr:   

@Ratinger Linke:

Ohne Berücksichtigung des klassischen Überhangs wäre beim geplanten
Wahlrecht der letzte Sitz bei der BTW 2005 an die CSU und bei der
BTW 2009 an die Grünen gegangen.


MfG Bobo.
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Nikolaus
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 24. Februar 2013 - 06:28 Uhr:   

Ist eigentlich aufgefallen, dass der Innenausschuss des Bundestages am Gesetzesentwurf der vier Fraktionen noch einmal eine Änderung vorgenommen hat (die dann am 21. Februar im Plenum auch so beschlossen worden ist)?
Die Sitzkontingentierung auf die Länder erfolgt jetzt nach Bevölkerungsanteil und nicht pauschal nach der doppelten Zahl der Wahlkreise.
(Also so, wie ich es am 26. Oktober 2012 hier in diesem Thread für sinnvoll angesehen hatte :-) )
Nur: Welcher Anteil ist gemeint? Der Anteil der deutschen Bevölkerung?
Oder der Anteil nur der Wahlberechtigten?
Je nachdem kämen nämlich verschiedene Sitzzahlen für die einzelnen Länder raus.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 31.1.2012 dem Bundestag aufgetragen, bei der Wahlkreiseinteilung in Zukunft den Anteil der Minderjährigen an der deutschen Bevölkerung in den Blick zu nehmen, also die Zahl nur der Wahlberechtigten zum Maßstab zu machen.
Selbiges wäre jetzt schon bei der Berechnung der Länder-Sitzkontingente sinnvoll, meine ich.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 24. Februar 2013 - 11:07 Uhr:   

Schwachsinn ist es sowieso (was aber bei dem Wahlsystem auch keine Rolle mehr spielt). Wenn sie Wahlberechtigte nehmen wollten, bräuchten sie ja bloß die Wahlberechtigten laut Wählerverzeichnis nehmen. Es ist völlig irrelevant, ob die Scheinverteilung auf die Länder schon vor dem amtlichen Endergebnis feststeht. Nachdem es auf negatives Stimmengewicht eh nicht mehr ankommt, könnten sie auch die Wähler oder die gültigen oder berücksichtigten Stimmen nehmen.

Dass sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zumindest vorerst nicht umzusetzen gedenken, haben sie glaub ich zumindest informell mal deutlich gemacht. Jedenfalls waren die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu schwach, als dass der Bundeswahlausschuss das anders auslegen könnte, als es drinsteht.

Die interessantere Frage ist, von welchem Stand die Bevölkerungsdaten sein sollen. Meines Erachtens geht sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus der Begründung klar hervor, dass die zu verwenden sind, die auch Grundlage der Wahlkreiseinteilung waren. Nachdem der Sinn der Sache bloß die Aufblähung des Bundestags ist, ist es auch logisch, dass es möglichst veraltete Zahlen sein sollen. Allerdings scheint die Bundesregierung nach ihrem Statement in der Beschlussempfehlung davon auszugehn, dass es aktuellere Daten sein sollen. Prinzipiell könnte das die Wahlordnung regeln, aber es gibt dafür keine Ermächtigung.
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mmaneu
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 23. Mai 2013 - 13:16 Uhr:   

> Die interessantere Frage ist, von welchem Stand die Bevölkerungsdaten sein sollen.

Inzwischen beantwortet: durch die Zehnte Verordnung zu Änderung der Bundeswahlordnung, die nun nach Verkündung des geänderten Wahlgesetzes ebenfalls verkündet worden ist (www.bgbl.de) Ausgabe vom 17. 5., Seite 1257.

Nach Art. 1. Nummer 25, a) aa) fff) der Verordnung werden die letzten amtlichen Bevölkerungszahlen zum vorhergehenden Jahresende maßgeblich sein.
Diese wird das Statistische Bundesamt am 5. August veröffentlichen
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/Bevoelkerungsstand/AktuellZensus.html
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mmaneu
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 23. Mai 2013 - 13:20 Uhr:   

Nachtrag: "spätestens am 5. August"
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 23. Mai 2013 - 13:34 Uhr:   

Da steht aber, dass die relevante Zahl der Deutschen nur vorläufig sein wird und endgültige Volkszählungsergebnisse erst 2014 veröffentlicht werden. Die Frage ist dann noch, ob es noch Jahresendzahlen 2012 nach alter Fortschreibung gibt. 2011 endgültig nach alter Fortschreibung gibts seit letzter Woche.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 23. Mai 2013 - 23:54 Uhr:   

"Nach Art. 1. Nummer 25, a) aa) fff) der Verordnung werden die letzten amtlichen Bevölkerungszahlen zum vorhergehenden Jahresende maßgeblich sein."
Da muss man ganz genau lesen. Da steht "gemäß den letzten amtlichen Bevölkerungszahlen zum Jahresende". Maßgeblich ist also der Stand am Ende des letzten Jahres, für das amtliche Bevölkerungszahlen zum Jahresende vorliegen. Das kann auch der Stand des vorletzten Kalenderjahres sein. Sonst hätte man bei einer Wahl am Jahresanfang eventuell ein Problem.
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Lara
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 19. August 2013 - 17:30 Uhr:   

Das Wahlrecht ist ja wirklich unglaublich kompliziert...
meine Frage ist: werden durch die Ausgleichsmandate die Sitze im Bundestag jetzt die Zweitstimmen wiederspiegeln? Sprich ist das System proportional?

Gibts es irgendwo eine verstaendliche Zusammenfassung von dem neues Recht und vor allem dessen Konsequenzen? wurde mich sehr ueber eine Empfehlung freuen.

Vielen Dank
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Arno Nymus
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 19. August 2013 - 19:00 Uhr:   

Hallo Lara,

ja, die Verteilung der Mandate auf die Parteien ist nach dem neuen WahlSystem proportional. Genauer gesagt: Das Endergebnis ist bzgl. der Verteilung auf die Parteien Sainte-Lague-konform.

Bei der Suche nach einer leicht verständlichen Zusammenfassung kann ich leider nicht behilflich sein; mir ist keine bekannt.

Freundliche Grüße,
Arno Nymus

(Beitrag nachträglich am 19., August. 2013 von Arno Nymus editiert)
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Bobo
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. August 2013 - 01:50 Uhr:   

> Gibts es irgendwo eine verstaendliche Zusammenfassung von dem neues
> Recht und vor allem dessen Konsequenzen?

Es gibt ein paper, in dem das neue Wahlrecht "skizziert" wird:

http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2013/Das_neue_Wahlrecht.pdf

Eine Konsequenz des neuen Wahlrechts ist, dass so gut wie immer ein
Ausgleich stattfinden wird, wobei das ganze System der Sitzzuteilung
sehr anfällig für große Schwankungen bzgl. der endgültigen Sitzzahl ist.
Überhangmandate, die in den Ländern bei der Berechnung der ersten Stufe
(vgl. paper) anfallen, mögen dabei diesbezüglich garnicht mal so
problematisch sein. Der Einfluss unterschiedlicher Wahlbeteiligung in
den Ländern oder große regionale Diskrepanzen in den Stimmenanteilen
gewisser Parteien könnten einen viel stärkeren Einfluss auf einen
Ausgleich haben.


MfG Bobo.

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