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Verlust des Mandats §45 StGB

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Rene
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 17. September 2013 - 16:01 Uhr:   

Sehr geehrte Kommune,

im Hinblick auf die aktuelle Wahl schwebt mir folgender Gedankengang vor:

Wenn ein Mandatsträger wegen eines Verbrechens zu mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird, was bei Verbrechen, außer in Sonderfällen, immer der Fall ist, verliert er nach §45 StGB automatisch sein passives Wahlrecht und die Ämter die er innehat (Vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__45.html Abs. 1+3).

Konkret geht es mir dabei um Bundestagsabgeordnete.
Das Recht kennt 4 Tatbestände die dafür sorgen, dass man sein Mandat los ist, namentlich sind es folgende:

ungültigem Erwerb seiner Mitgliedschaft,
Neufeststellung des Wahlergebnisses,
Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen oder
gemäß § 46 Absatz 4 Bundeswahlgesetz bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit seiner Partei durch das Bundesverfassungsgericht.

(http://www.wahlrecht.de/lexikon/mandatsverlust.html)

Bisher gab es insgesamt dreimal den Entzug eines Mandats

23.10.1953 Dr. Fritz Dorls Parteiverbot
01.07.1953 Hans-Paul Jaeger erfolgreicher Wahleinspruch
23.02.1956 Karlfranz Schmidt-Wittmack Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen

(Bisher gab es insgesamt dreimal den Entzug eines Mandat)

Es kann theoretisch sein, dass auch ein Bundestagsabgeordneter nach Aufhebung der Immunität sein Mandat verliert wenn die oben gegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was passiert allerdings wenn ein Abgeordneter wegen eines Vergehens zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird (Nach Aufhebung der Immunität GG 46 Abs. 1+3).
Dadurch verliert er nicht sein Mandat.

Wie kann dieser Abgeordnete seine Geschäfte weiterführen?

Viele Grüße

Rene
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 17. September 2013 - 18:26 Uhr:   

Der erste Bundestag hat jedenfalls beschlossen, dass für eine Strafvollstreckung immer eine separate Aufhebung der Immunität nötig ist. Vom zweiten Bundestag existieren grundsätzlichere Gedanken dazu. Praktisch könnte es geboten sein, die Vollstreckung einer längeren Freiheitsstrafe bis zum Ende der Wahlperiode aufzuschieben.

Laut Datenhandbuch hat es bisher 7 Fälle von Strafvollzug gegeben, dazu 7-mal Erzwingungshaft und 7-mal sonstiger Freiheitsentzug (alle in den ersten 4 Wahlperioden; Kapitel 2.4). Hab nicht alles gesichtet, lässt sich aber relativ leicht finden.

(Beitrag nachträglich am 17., September. 2013 von rli editiert)
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Rene
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 17. September 2013 - 19:41 Uhr:   

super! genau das habe ich gebraucht:>
aber auf diesen naheliegenden gedanken einfach das archiv zu durchsuchen bin ich nicht gekommen :-(
danke.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. September 2013 - 00:24 Uhr:   

Es ist sogar einmal ein Abgeordneter im Bundestagsgebäude festgenommen worden ohne Aufhebung der Immunität:
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-43067418.html

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