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Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Bundestagswahlen » Wäre ein Mehrheitswahlrecht verfassungswidrig? « Zurück Weiter »

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Jeki
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 08. September 2013 - 10:31 Uhr:   

So wie ich es verstanden habe, ging es in den aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zu den Bundestagswahlen vor allem um das negative Stimmgewicht, welches als verfassungswidrig eingestuft wurde. Dies finde ich vollkommen legitim und nachvollziehbar. Einige Sätze in den Urteilen lassen aber auch eine Präferenz des Gerichtes für ein Verhältniswahlrecht erkennen, z. B.:

"In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate (§ 6 Abs. 5 BWG) nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt."

"Die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien sind verletzt, soweit nach § 6 Abs. 2a BWG Zusatzmandate vergeben werden (2.) und § 6 Abs. 5 BWG das ausgleichslose Anfallen von Überhangmandaten in einem Umfang zulässt, der den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufhebt (3.)."

Unterstreichungen von mir, ansonsten zitiert aus:
BVerfG, 2 BvF 3/11 vom 25.7.2012, Absatz-Nr. (1 - 164)
http://www.bverfg.de/entscheidungen/fs20120725_2bvf000311.html


Ist diese Präferenz grundsätzlich zu verstehen - in dem Sinne, dass ein Mehrheitswahlrecht als verfassungswidrig eingestuft würde? Oder kommt darin nur zum Ausdruck, dass die Proportionalität zu wahren ist, weil der Gesetzgeber sich im Bundeswahlgesetz nun einmal grundsätzlich für ein (wenn auch "personalisiertes") Verhältniswahlrecht entschieden hat? Falls letzteres zutrifft, verstehe ich allerdings nicht so recht, warum das Bundesverfassungsgericht darüber zu urteilen hätte, steht doch im Grundgesetz nichts zu Verhältnis- oder Mehrheitswahl.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 08. September 2013 - 11:01 Uhr:   

Die Bundestagswahl muss allgemein, frei, gleich, geheim und unmittelbar sein. Ansonsten ist das System nicht von der Verfassung festgelegt, sondern vom Gesetzgeber.

So wie ich das Verfassungsgericht verstehe, ist es möglich, das Wahlsystem in ein Mehrheits- oder Grabenwahlrecht zu ändern, aber man müsste diese Änderung öffentlich machen. Belässt man aber für die Öffentlichkeit das Wahlsystem als Verhältniswahl, dann darf man das Wahlrecht nicht so fassen, dass es der Verhältniswahl widerspricht.

Ich denke, wenn von Bundestag und Bundesrat beschlossen würde, das Wahlsystem in ein Mehrheitswahlrecht zu ändern, dann würde das Verfassungsgericht dies akzeptieren, aber ich vermute, es würde gegen gezieltes Gerrymandering einschreiten, insbesondere, wenn dies eine Mehrheitsumkehr bedeuten würde.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 08. September 2013 - 15:12 Uhr:   

@Jeki
Im Urteil wird Mehrheitswahl ausdrücklich für zulässig erklärt (Rdnr. 56):
Der Gesetzgeber kann den ihm von der Verfassung erteilten Auftrag zur Schaffung eines Wahlsystems, das diesen teils gegenläufigen Zielen genügt, nur erfüllen, wenn ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Dementsprechend steht es ihm grundsätzlich offen, ob er in Ausführung des Regelungsauftrags nach Art. 38 Abs. 3 GG das Verfahren der Wahl zum Deutschen Bundestag als Mehrheits- oder als Verhältniswahl ausgestaltet;...

Auch in früheren Urteilen wurde Mehrheitswahl mehrfach ausdrücklich für zulässig gehalten, siehe z. B. BVerfGE 1, 208 Rdnr. 120, BVerfGE 11, 351 Rdnr. 36, BVerfG 121, 266 Rdnr. 95.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 08. September 2013 - 16:09 Uhr:   

Thomas Frings hat Recht - die Antwort auf die Frage steht wortwörtlich so in den entsprechenden Urteilen.
Ein Widerspruch zu Frank Schmidt: das Wahlrecht wird ohne Bundesrat beschlossen.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 08. September 2013 - 16:19 Uhr:   

@Jan W.
Da hatte ich wohl an die Grundgesetz-Artikel zum Bundestag gedacht - aber die legen ja das Wahlsystem und Wahlrecht nicht fest.
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Jeki
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 08. September 2013 - 16:33 Uhr:   

Vielen Dank für die informativen Antworten! Ich hatte den entscheidenden Satz in der BVG-Entscheidung wohl überlesen...
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 08. September 2013 - 21:36 Uhr:   

Das Wahlrecht ist (wie alle Gesetze) schon vom Bundesrat abhängig, auch wenn er nicht notwendigerweise darüber beschließen muss. Praktisch beschließt er aber darüber und produziert auch eigene Gesetzentwürfe dazu (zuletzt den relativ sinnvollen zur Vermeidung von Nachwahlen).
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P
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 14. September 2013 - 12:27 Uhr:   

@Jan W.

Der Bundesrat ist bei der Bundesgesetzgebung stets beteiligt. Der Bundesrat kann zum Beispiel auch zum Wahlrecht Gesetzesvorlagen einbringen. Änderungsgesetze zum Bundeswahlgesetz sind allerdings keine Zustimmungsgesetze sondern nur Einspruchsgesetze, das ist richtig.

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