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fragender Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 15. Juli 2013 - 22:11 Uhr: | |
Bin gerade sehr überrascht, da ich von der Gemeinde meines Zweitwohnsitzes in den Wahlvorstand berufen worden bin. Bin im Oktober letzten Jahres umgezogen (jetziger Zweitwohnsitz war Erstwohnsitz) und habe auch ordnungsgemäß den neuen Erstwohnsitz angemeldet. Scheint auch geklappt zu haben, denn die Zweitwohnsitz-Gemeinde schickt den Berufungsbescheid an die Adresse des Erstwohnsitzes. Mal abgesehen davon, dass es sich hier um einen relativ sinnfreien Vorgang handelt, ist das überhaupt zulässig? |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 18. Juli 2013 - 17:46 Uhr: | |
Unzulässig ist es leider nicht. § 6 Abs. 2 BWO: Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. [...] Es ist ja üblich, dass Gemeinden viele eigene Bedienstete in Wahlvorstände berufen. In solchen Fällen ist es sicher vertretbar, auch solche zu nehmen, die nicht in der Gemeinde wohnen. Aber die wohnen normalerweise in der Nähe, während ein Zweitwohnsitz meist recht weit vom Hauptwohnsitz entfernt ist. |
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