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Riemann_Johanna Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Dienstag, 16. April 2013 - 11:52 Uhr: | |
Hallo, der Sachverhalt ist etwas komplizierter... In einer Gemeinde tritt der Bürgermeister (Partei A) aus gesundheitlichen Gründen zurück. Bei der Neuwahl zu diesem Amt gibt es zwei Kandidaten: X (Partei A) und Y (zum Zeitpunkt der Bürgermeisterwahl parteilos). X gewinnt die Wahl und wird Bürgermeister. Er war schon Mitglied der Gemeindevertretung, daher soll für ihn jemand nachrücken. Bei der vorhergehenden Wahl zur Gemeindevertretung war Y auch noch Mitglied der Partei A. Nun tritt er nach der Bürgermeisterwahl wieder bei der Partei A ein und rückt auf dem freigewordenen Platz von X in die Gemeindevertretung nach. Laut § 46 Abs. 2 Nr. 1 LKWG M-V kann Nachrückender nicht sein, wer nach der Wahl aus der Partei ausgetreten ist. Das Amt sagt allerdings, das wäre alles in Ordnung so. Wie kann man denn dagegen vorgehen? Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! |
Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 16. April 2013 - 13:12 Uhr: | |
In Mecklenburg-Vorpommern gibts jedenfalls die Bedingung, dass die Partei den Parteiaustritt der Wahlleitung auch vor dem Nachrückfall mitgeteilt hat (anders als anderswo). Das ist auch sinnvoll, wenn man schon überhaupt Ausgetretene vom Nachrücken ausschließen will, weil das beschlussfassende Gremium sonst effektiv zu geheimdienstlicher Tätigkeit gezwungen ist. Ansonsten wär noch die Frage, ob wer nachrücken kann, der bei der Aufstellung nicht Parteimitglied war, es später aber geworden ist und dann wieder ausgetreten ist. Würd ich in MV allerdings eher verneinen. Falls Y nur zur Bürgermeisterwahl ausgetreten ist, seine Kandidatur aber faktisch auch von A betrieben worden ist, wär u.U. die Bürgermeisterwahl anfechtbar (wobei ich den Ausschluss von mehreren Wahlvorschlägen einer Partei bei Bürgermeisterwahlen nicht für sinnvoll halt). Für die Bürgermeisterwahl ist es vermutlich zu spät, aber beim Nachrücken ist generell ein Wahlprüfungsverfahren möglich. In MV explizit in § 46 Abs. 4 LKWG. Die Frist ist allerdings mit 2 Wochen nach Bekanntmachung sehr kurz. |
Jan W.
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 16. April 2013 - 13:14 Uhr: | |
(2) Nachrückende Person kann nicht sein, wer 1. nach der Wahl aus der Partei ausgetreten oder ausgeschlossen worden ist, wenn die Partei dies vor dem Freiwerden des Sitzes der Wahlleitung schriftlich mitgeteilt hat - - - Die Frage ist doch: gab es eine derartige "Abtrünnigkeitsmeldung"? Wenn nicht, ist Y in jedem Fall nachgerückt. Wenn doch, dann dürften sich weder der Austritt noch die Meldung ungeschehen machen. Schließlich hätte der Gesetzgeber die "Nichtmitgliedschaft" zum Nachrückzeitpunkt als Kriterium ins Gesetz schreiben können, wenn er das Nachrücken von Wiedereingetretenen hätte ermöglichen wollen. Zu Klagemöglichkeiten befragen Sie aber besser einen Anwalt. |
Riemann_Johanna Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Dienstag, 16. April 2013 - 14:01 Uhr: | |
Vielen Dank für die Antworten! |
Bertram, Swen
Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 27. Oktober 2016 - 22:06 Uhr: | |
Hallo, guten Tag! Ich habe aktuellen Klrärungsbedarf. Wer hat Informationen: Gilt § 46 Abs. 2 Nr. 1 LKWG M-V auch für Wählervereinigungen MV? Das Amt argumentiert, dass Wählervereinigungen nach dem Parteiengesetz nicht als Prteien gelten; daher § 46 Abs. 2 Nr. 1 LKWG M-V nicht anwendbar sei. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. |
Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Freitag, 28. Oktober 2016 - 16:39 Uhr: | |
"Das Amt argumentiert, dass Wählervereinigungen nach dem Parteiengesetz nicht als Prteien gelten; daher § 46 Abs. 2 Nr. 1 LKWG M-V nicht anwendbar sei." Jede Partei ist eine Wählervereinigung, aber nicht jede Wählervereinigung eine Partei. Zur Definition von Partei siehe § 2 Abs. 1 Parteiengesetz. Rein kommunale Wählergruppen sind demnach in jedem Fall keine Parteien, folglich gilt für sie § 46 Abs. 2 Nr. 1 nicht. |
Wilko Zicht
Moderator
| Veröffentlicht am Freitag, 28. Oktober 2016 - 16:51 Uhr: | |
Ich denke auch, dass das Amt Recht hat. Das LKWG M-V erklärt nirgends Vorschriften, die nur für Parteien gelten, analog für Wählergruppen anwendbar. Immer dann, wenn Regelungen für Parteien und Wählergruppen gleichermaßen gelten sollen, steht im Gesetz ausdrücklich "Parteien und Wählergruppen". In § 46 Abs. 2 Nr. 1 ist das nicht der Fall. Dies dürfte auch keine versehentliche Gesetzeslücke sein, denn es gibt mindestens einen gewichtigen Grund, hier zwischen Parteien und Wählergruppen zu differenzieren: Ein Parteiausschluss ist nur mit großen Hürden möglich, eine Wählergruppe kein viel leichter Mitglieder ausschließen. Wenn die Wählergruppen dadurch die Nachrücker ändern können, hätte das ein gewisses Manipulationspotential. |
Steffen Etzel
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Freitag, 10. Januar 2020 - 09:07 Uhr: | |
Ich war im Jahr 2017 Nachrücker in einem Kommunalparlament in Hessen. Damals habe ich das Amt abgelehnt und geschrieben: "Als einer der möglichen Nachfolger erkläre ich, dass ich aus gesundheitlichen Gründen aktuell kein Mandat für den Kreistag annehme." Nun steht ein weiteres Nachrücken an. Ich bin inzwischen genesen. Muss ich gefragt werden ob ich nun das Amt annehme oder bin ich durch meine Ablehnung aus 2017 raus? |
Jan W.
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Freitag, 10. Januar 2020 - 11:18 Uhr: | |
Sofern in Wahlgesetz/Wahlordnung nicht eine Art von bedingter Nichtannahme geregelt ist, gibt es nur die Nichtannahme des Mandats und die ist endgültig. |