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yeahgo
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| | Veröffentlicht am Freitag, 22. März 2013 - 01:13 Uhr: | |
Mit Erstaunen habe ich gelesen, dass die Zweitstimmen nicht gewertet werden, wenn das Direktmandat eines Wahlkreises an einen Bewerber geht, dessen Partei im Bundesland nicht antritt. Ich überlege die ganze Zeit nach einem Grund dieser Regelung. A) Nach einiger Recherche zum Grund dieser Regel bin ich auf Wikipedia auf diesen Satz gestoßen: "Mit dieser Regelung soll eine faktisch zweifache Einflussnahme dieser Wähler auf die Zusammensetzung des Bundestages verhindert werden." Ich kann mir das nicht so recht vorstellen Kann dafür jemand ein Beispiel nennen? Insbesondere, wieso es bei "normaler" Wahl keine zweifache Einflussnahme ist. B) Musste diese Regel schon mal angewandt werden? C) Handelt es sich dabei statistisch gesehen um ungültige Zweitstimmen? |

Ratinger Linke
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| | Veröffentlicht am Freitag, 22. März 2013 - 04:12 Uhr: | |
Die waren 1953 bei der Einführung des Zweistimmensystems nicht ganz blöd. Ursprünglich sollte es eine Beschränkung für Einzelbewerber geben (Beschlussempfehlung 1/4450): "Auf solchen Wahlvorschlägen kann nicht benannt werden, wer innerhalb von sechs Monaten vor der Wahl einer Partei als Mitglied angehört hat, wenn die Partei, aus der er ausgeschieden ist, keinen eigenen Bewerber aufgestellt hat." Dagegen hat es verfassungsrechtliche Bedenken gegeben. Die Forderung der SPD war aber auch ziemlich unabhängig davon (zweite Lesung 1/272, Seite 13450A ff.): "Dr. Brill (SPD): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! § 9 Abs. 1 sieht vor, daß die Mandate parteiloser Bewerber vor der Zuteilung der Mandate auf die Landeslisten der Parteien von der Gesamtzahl der zu verteilenden Mandate, die sich ja aus § 6 ergibt, abgezogen werden. Wir beantragen, diese Vorschrift durch folgenden Satz zu ergänzen: Wird in einem Wahlkreis ein parteiloser oder unabhängiger Bewerber gewählt, dann werden die von seinen Wählern abgegebenen Zweitstimmen bei der Zusammenstellung nicht berücksichtigt. Sie finden diesen Antrag auf Umdruck Nr. 983 Ziffer 1 [Umdrucke sind noch nicht digitalisiert]. Ich erlaube mir, Ihnen zur Begründung folgendes vorzutragen. Herr Kollege Clausen hat sich eben mit dem Gleichheitssatz beschäftigt [es ist um den SSW gegangen]. Auf diesem Satz fußend sind Anträge mit dieser Tendenz, die wir bereits im Ausschuß angekündigt haben, kritisiert worden. Ich glaube, daß man sich nicht wie mein Herr Vorredner damit begnügen darf, zu sagen, unter dem Gleichheitssatz könne man sich dieses oder jenes vorstellen. In diesem Zusammenhang ist es vielmehr notwendig, recht konkrete Begriffe davon zu haben, was Art. 3 Absätze 1 und 3 juristisch meinen. Um das zu ermitteln, ist es von jeher eine gute Methode gewesen, Freiheits- und Gleichheitsrechte mit dem Gesicht zur Vergangenheit zu lehren, d. h. zu fragen, was nach der Geschichte ihrer Entstehung ihr Rechtsinhalt ist. So betrachtet steht der Inhalt meiner Meinung nach zweifelsfrei fest: Es ist das Verbot der ungleichen rechtlichen Behandlung natürlicher Personen. Dieses Verbot wird ja im Abs. 3 des Artikels 3 an einigen Beispielen deutlich gemacht; die Aufzählung dort ist nicht erschöpfend. In der neueren Zeit wird der Gleichheitsgrundsatz dahin verstanden, daß auch ein Verbot der ungleichen rechtlichen Behandlung gleicher Tatbestände ausgesprochen werden soll. Nun bin ich der Auffassung, meine Damen und Herren, daß der Gleichheitssatz in dem Falle, der uns hier beschäftigt, nur im Zusammenhang mit Art. 21 des Grundgesetzes, der vom Recht der Parteien handelt, betrachtet werden darf. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es sehr wohl zulässig ist, den Art. 21 in die Betrachtung einzuführen; denn nach dem Text des Art. 21 des Grundgesetzes über das Parteienrecht, Abs. 3, ergibt sich, daß verschiedene Bundesgesetze, nicht ein einziges Bundesgesetz, über das Parteienrecht möglich sind. Nach der Genesis des Art. 21 im Parlamentarischen Rat steht fest, daß die ursprüngliche Fassung der Absätze 1 und 2 unmittelbares Wahlrecht enthielt. Der Abs. 1 ist gestrichen worden; der Abs. 2 ist auf dem Wege vom Fachausschuß über den allgemeinen Redaktionsausschuß in den Hauptausschuß und in das Plenum des Parlamentarischen Rates verlorengegangen. [Unklar, auf welche Fassung er sich bezieht. Im Herrenchiemseer Entwurf (und auch später) war u.A. das Wahlvorschlagsrecht auf Parteien beschränkt (Art. 47).] Will man also den Gleichheitssatz auf den Art. 21 anwenden, so gebietet er nach meinem Dafürhalten nichts weiter als die gleiche Behandlung der politischen Parteien. Dem steht im aktiven Wahlrecht nicht entgegen, daß bestimmte Personen — strafrechtlich Verurteilte, Geisteskranke — ausgeschlossen sind. Es steht im passiven Wahlrecht nicht entgegen, daß es Prozentklauseln gibt — im Parlamentarischen Rat erörterte man Prozentklauseln von 3 bis 10% —, und es steht nicht entgegen, daß es die Beachtung von Überhangstimmen gibt usw. usw. Solche Abweichungen sind alle gedeckt durch den Art. 19 des Grundgesetzes, der es gestattet, daß durch allgemeines Gesetz — ein individueller Fall wäre verboten — Einschränkungen der Grundrechte stattfinden, und der vorschreibt, daß der Wesensgehalt des Grundrechts nicht angetastet werden darf. Wenn wir also eine gewisse Einschränkung im Verhältnis von Parteiabgeordneten und parteilosen Abgeordneten vorschlagen, dann befinden wir uns, glaube ich, nach der Beweisführung, die ich eben vorgetragen habe, durchaus im Einklang mit dem Grundgesetz. Das Problem ist: Wie sollen im Parteirecht parteilose Abgeordnete im Verhältnis zu Parteikandidaten unter Beachtung des Geichheitssatzes behandelt werden? Dazu zunächst einmal eine Vorbemerkung! Wer das ganze Material, das uns vorliegt, aufmerksam liest, wird finden, daß die parteilosen Abgeordneten privilegiert werden. Sie sind in dem vom Ausschuß vorgelegten Text nicht der Vorschrift des § 27 unterworfen; sie brauchen keine Vorwahl durch eine Mitglieder- und Vertreterversammlung; sie sind nach dem Text der Regierungsvorlage frei von dem Nachweis eines Programms, eines Statuts und eines Vorstands ihrer Wählervereinigung. Und eine zweite Vorbemerkung! Der Sinn der Landesliste ist doch, aus der Gesamtzahl der Mandate in einem Lande die Zahl der Mandate einer Partei zu ermitteln und die Wahlkreismandate zu verrechnen. Ein parteiloses Mandat kann auf keine Parteiliste verrechnet werden. Der Wähler, der einen parteilosen Kandidaten wählt, hat damit eine Willenserklärung des Inhalts abgegeben, daß er keine Verrechnung wünscht, und in einem gewissen Sinne ist er als Wähler wieder privilegiert. Die Ausschußfassung des Gesetzes zieht daraus die richtige Konsequenz, daß die parteilosen Bewerber von der Gesamtzahl der Mandate in Abzug gebracht werden. Unser Antrag bildet diese Konsequenz weiter; denn, meine Damen und Herren, wie sieht die Vorschrift des § 9 Abs. 1 der Ausschußfassung, auf die Stimmen, die für die Mandate abgegeben worden sind, übertragen, aus? Die Gesamtzahl der Mandate entspricht der Gesamtzahl aller Stimmen. Indem auf die Gesamtzahl aller Mandate der Parteien die Mandate der Parteilosen angerechnet, d. h. von ihnen abgezogen werden, erfolgt zugleich eine Anrechnung aller für alle parteilosen Kandidaten abgegebenen Stimmen auf die Gesamtzahl der Stimmen, die allen Mandaten entspricht. Die Stimmen für die Parteilosenmandate sind also bei der Anrechnung dieser Mandate auf die Gesamtzahl der Mandate in einem Land verbraucht, und es ist logisch nicht möglich, diese Stimmen ein zweites Mal auf eine bestimmte Partei anzurechnen, um ihr weitere Mandate zuzuschanzen. Sonst würde ein neues und, ich glaube diesmal untragbares Privileg in dem Sinne begründet, daß die Zweitstimme eines Wählers, der einen parteilosen Kandidaten im Wahlkreis gewählt hat, den doppelten Wert auf der Landesliste hätte. Unser Antrag ist also lediglich eine Konsequenz der jetzt vom Ausschuß beschlossenen Fassung des § 9 Abs. 1, letzter Satzteil. Er ist selbstverständlich, und ich bitte Sie, ihm zuzustimmen." Man beachte, dass damals die Voraussetzung einer "Willenserklärung" gemacht worden ist, die nun neuerdings bei der Regelung zu den Berliner Zweitstimmen nicht mehr gegeben ist. Der FDP war irgendeine Regelung in der Richtung auch wichtig: "Ich bin also der Auffassung, daß die vorgeschlagene Bestimmung den Zweck erreicht, den wir nur erreichen wollen: Den Wähler davor zu bewahren, daß ihm ein Kandidat als parteilos vorgesetzt wird, der es in Wirklichkeit nicht ist. Niemand kann doch etwas Derartiges ernstlich bezweifeln und bekämpfen wollen. Ich appelliere an die Einsicht aller, daß diesem Prinzip der Sauberkeit nun wirklich die Zustimmung aller gegeben wird." Zur Abstimmung über den Änderungsantrag steht nur "das erste war die Mehrheit" im Protokoll, was dafür spricht, dass es viele Gegenstimmen gegeben hat. Vermutlich wär es der Union durchaus Recht gewesen, das doppelte Stimmengewicht ausnutzen zu können. Die Formulierung ist in der dritten Lesung (1/276, Seite 13741D ff.) auf Antrag der SPD nochmal geändert worden. Nachdem es seit 1953 keine erfolgreichen Einzelbewerber mehr gegeben hat und 2002 nicht die Erweiterung um die Berliner Zweitstimmen, ist das noch nie angewendet worden. Die Stimmen sind gültige Zweitstimmen und zählen jedenfalls bei der 5%-Klausel und der Parteienfinanzierung mit. Ob sie bei der Mehrheitsklausel mitzählen, ist unklar. Besser wär es aber, wenn bei Wählern von Einzelbewerbern die Zweitstimme nie zählen würde. Bisher haben diese Wähler immerhin noch eine doppelte Erfolgschance. Wenn man schon die Möglichkeit hat, für ein Mehrheitswahlrecht zu optieren, sollte man auch im Misserfolgsfall nicht auf die Verhältniswahl zurückgreifen können. |

Werner Fischer
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| | Veröffentlicht am Freitag, 22. März 2013 - 09:17 Uhr: | |
Eine doppelte Erfolgschance von Stimmen für Einzelbewerbern ist ausgeschlossen, denn für die Zweitstimme dürfen sie nicht kandidieren. Ist der Einzelbewerber erfolgreich, entfallen die Zweitstimmen seiner Wähler - hat er keinen Erfolg, bleiben sie gültig. Zweitstimmen von Parteibewerbern bleiben immer gültig, dafür werden gewählte Direktkandidaten von der Gesamtzahl der Mandate aber abgezogen. In der juristischen Theorie wird der doppelte Erfolgswert damit wieder storniert. Faktisch ist diese Regelung ein enormer Nachteil für Einzelbewerber (siehe http://www.buerger-fraktion.de/2006/Petitionen/Bundestag-07-11-11-gesamt.pdf). Einzelbewerber werden bei uns leider nur als "Paradiesvögel" gesehen, um deren Chancen man sich nicht kümmern muss. Begründet wird das dann oft damit, dass noch nie einer gewählt wurde. Unser Land ist ein 100%-iger Partei(en)staat. Wer Politik verändern will, kann entweder einer etablierten Partei beitreten und versuchen, diese "von innen" zu verändern oder eine eigene Partei gründen. Eine Gründung ist zwar jederzeit möglich, doch etliche Hürden (Unterstützungsunterschriften, 5%-Hürde, Parteienfinanzierung usw.) erschweren dies. Im Normalfall kommt man schnell zu dem Schluss, dass sich der ganze Aufwand nicht lohnt und wird sich oft enttäuscht von der Politik abwenden. So können die etablierten Kreise ungestört ihre Politik verfolgen. In der Wirtschaft nennt man das Kartellbildung - in der Politik "repräsentative Demokratie" und wer sich dagegen wendet, wird schnell zum "Verfassungsfeind" abgestempelt. |

yeahgo
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| | Veröffentlicht am Freitag, 22. März 2013 - 12:12 Uhr: | |
Vielen Dank für die sehr ausführlichen und mit Verweisen versehene Antwort(en). Der Grund, dass es keine Erfolgswertverdoppelung geben soll, leuchtet mir ein. |
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