| Autor |
Beitrag |

El Tres
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 12. Oktober 2012 - 12:13 Uhr: | |
CDU und SPD planen ja, eine 3%-Klausel für die Europawahl einzuführen (siehe Twittermeldungen von @wahlrecht). Ich frage mich, ob es denn im Urteil des BVerfG irgendwelche Hinweise darauf gibt, ob eine Sperrklausel an sich, und wenn ja in welcher Höhe, zulässig ist. |

Jan W.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 12. Oktober 2012 - 17:16 Uhr: | |
Die Bedenken, die das BVerfG veranlasst haben, die 5%-Hürde bei der Europawahl für nichtig zu erklären, werden nicht dadurch geheilt, dass man die Hürde niedriger ansetzt. Die Bedenken bestanden darin, dass ein Eingreifen in die Erfolgsgleichheit nur dadurch zu rechtfertigen wäre, dass einerseits wirksam gegen eine Zersplitterung des Parlaments vorgegangen wird (nicht der Fall: ohne die deutsche 5%-Hürde hätte es 169 statt 162 Parteien im Parlament gegeben), und dass andererseits ein solcher Eingriff auch nötig wäre (nicht der Fall: einerseits gibt es im EP keine klassischen Koalitionen, andererseits gibt es starke Anreize für die über 100 Parteien, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen). Eine 3%-Sperrklausel ist bezüglich der Zersplitterungsvermeidung nicht wirksamer, auch wenn sie unter Umständen dazu führt, dass die Wähler von 1-2 weiteren Parteien verglichen mit der 5%-Hürde nun doch berücksichtigt werden. Vor allem aber ergibt sich hier keine zusätzliche Rechtfertigung. Ein erneutes Scheitern in Karlsruhe zeichnet sich also ab. |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 12. Oktober 2012 - 18:44 Uhr: | |
Eine 3%-Hürde würde ziemlich sicher auch vom BVerfG für nichtig erklärt, also ziemlich doof. Dabei gäbe es ja durchaus Möglichkeiten, fast alle Splitterparteien auch ohne explizite Sperrklausel draußen zu halten. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 12. Oktober 2012 - 20:38 Uhr: | |
Mit der Begründung, die ihnen offenbar vorschwebt (Stärkung der deutschen Interessenvertretung) werden sie so gut wie sicher nicht durchkommen, wenn einfach die bisherige 5%-Hürde eine 3%-Hürde werden soll. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits explizit verworfen. Wenn sowas erst recht spät beschlossen wird, kann es aber sein, dass es vor der Wahl nichtmehr zu einer Entscheidung kommt. Ob dann das Bundesverfassungsgericht in der Wahlprüfung eine Neufeststellung oder eine Wiederholungswahl anordnet, ist nicht sicher (aber in einem so krassen Fall durchaus möglich). Etwas intelligenter ist der Beschluss der SPD Hessen-Süd (PDF, Seite 32): "Eine neue verfassungsrechtlich begründete Sperrklausel sowie angemessene Auszählverfahren müssen in die Überlegungen einbezogen werden." Besser wären die Chancen auch, wenn zusammen mit der Sperrklausel Alternativstimmen eingeführt würden, so dass sie keine Auswirkungen auf die Erfolgswertgleichheit hat. In den Anträgen gibts aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es irgendwelche Überlegungen in die Richtung gibt. |

A Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 13. Oktober 2012 - 11:54 Uhr: | |
Nachdem in Berlin die 5%-Sperrklausel für BVV-Wahlen für verfassungswidrig erklärt wurde, führte Berlin eine 3%-Sperrklausel ein, ohne daß dies rechtlich beanstandet wurde. |

Werner Fischer
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 13. Oktober 2012 - 12:27 Uhr: | |
Wo kein Kläger, da kein Richter - es gibt mit Sicherheit viele Vorschriften, die Verfassungsgerichte bemängeln oder für verfassungswidrig erklären würden. Doch "von sich aus" dürfen sie nicht tätig werden - sie müssen auf einen Kläger warten. Und in Berlin gab es bisher wohl noch keinen. |

Wilko Zicht
Moderator
| | Veröffentlicht am Samstag, 13. Oktober 2012 - 12:57 Uhr: | |
In Berlin ist derzeit ein Verfahren gegen die 3-%-Sperrklausel in der Hauptsache anhängig, bisher gab es nur einen Beschluss über den Eilantrag: http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gerichte/verfassungsgerichtshof/beschluss_verfgh_155_a_11.pdf |

Jan W.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 13. Oktober 2012 - 16:49 Uhr: | |
@A In den Berliner Bezirken finden aber Wahlen statt, die mit denen zum europäischen Parlament nicht vergleichbar sind. Das Wahlrecht regelt in diesem Fall die Vergabe aller Sitze und nicht nur die Vergabe eines Teils der Sitze. Also wirken zersplitterungsvermeidende Sperrklauseln tatsächlich - Beispiel Tempelhof-Schöneberg (siehe Wilkos Link): in diesem Fall reduziert die 3%-Klausel, die 2 von ansonsten 7 erfolgreichen Parteien von der Sitzvergabe ausschließt, die Zahl der Parteien um zwei Siebtel. Die 5%-Hürde oder eine 3%-Hürde bei der Europawahl (2009er-Ergebnis enthält keine Partei zwischen 3 und 5%) sorgt dafür, dass 7 von 13 (etwa die Hälfte) Parteien, die ohne Klausel eingezogen wären, nicht berücksichtigt werden - die Zahl der vertretenen Parteien im Parlament insgesamt halbiert sich jedoch nicht. In der BVV sollen sich klare Mehrheiten bilden, im europ. Parlament nicht. In der BVV bestehen Fraktionen aus Vertretern jeweils einer Partei, das europ. Pal. dagegen ermutigt zur Bildung von Fraktionen mit Vertretern vieler Parteien, teilweise auch mehrerer Parteien aus demselben Land. Das ist also überhaupt nicht vergleichbar. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 13. Oktober 2012 - 19:19 Uhr: | |
Der wesentliche Unterschied ist, dass die 3%-Hürde in Berlin in der Verfassung steht (eben als Reaktion auf das Urtei des Verfassungsgerichtshofs und wegen der geringeren faktischen Sperrwirkung in den vergrößerten Bezirken). Da ist eigentlich schon erstaunlich, dass das aktuelle Verfahren nicht sofort abgebügelt worden ist. Prinzipiell könnten sie natürlich auch eine 3%-Hürde bei der Europawahl im Grundgesetz absichern. |

Jan W.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 13. Oktober 2012 - 19:33 Uhr: | |
@RL Niemand braucht derart geschwätzige Verfassungen ... vor allem wäre es sehr absurd, eine Sperrklausel für die Wahl der deutschen Delegation im Europaparlament ins GG zu schreiben, aber keine für den eigenen Bundestag. Vor allem aber bekommt eine solche Klausel auf diese Art einen gewissen Ewigkeitscharakter, gegen den sich schon die Mütter und Väter des Grundgesetzes ausgesprochen haben, obwohl die Erinnerungen an den zersplitterten Reichstag damals sicher noch frischer waren. Wobei eine Sperrklausel auch nicht geholfen hätte, eine negative Mehrheit der Demokratiefeinde KPD + NSDAP zu verhindern ... |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 13. Oktober 2012 - 19:55 Uhr: | |
Wenn man eine Sperrklausel will, sollte sie auch in der Verfassung stehn (was in vielen Ländern auch der Fall ist). Dem Parlamentarischen Rat war durchaus bewusst, dass eine Sperrklausel, die nicht im Grundgesetz steht, vom Bundesverfassungsgericht gekippt werden könnte (was es dann aber bis 5% nicht getan hat). Es gibt ja ohnehin Überlegungen, das Bundestagswahlsystem im Grundgesetz zu verankern. Da wär dann garantiert auch die Sperrklausel dabei. Bei der Gelegenheit könnte man ziemlich einfach auch eine Sperrklausel für Europawahlen unterbringen (Ermächtigung reicht ja). Sonst wär es für den Zweck wohl wirklich etwas gekünstelt, aber möglich ist es jedenfalls schon, völlig unabhängig von der Sinnhaftigkeit. |

A Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 14. Oktober 2012 - 15:05 Uhr: | |
@Jan W., Ratinger Linke Eine 5%-Sperrklausel ist auch dann verfassungswidrig, wenn sie in der Verfassung steht. Denn die Verfassungswidrigkeit der 5%-Sperrklausel ergibt sich aus dem Demokratiegebot und nicht daraus, daß das Bundesverfassungsgericht vielleicht gesagt hätte, daß eine 5%-Sperrklausel verfassungsrelevant sei. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 15. Oktober 2012 - 04:26 Uhr: | |
Dass die Verfassungsgerichte derart abartige Gedanken haben, kann man nicht ausschließen, aber jedenfalls hat das Bundesverfassungsgericht nicht Art. 20 GG zur Begründung herangezogen. Solang sie noch viel gröberen Unfug grundsätzlich für zulässig halten, ohne dass irgendein Anhaltspunkt dafür im Grundgesetz steht, würd ich auch nicht damit rechnen, dass sie mit einer expliziten Sperrklausel im Grundgesetz Probleme hätten. Einfacher ist es eh, 3 Wahlgebiete zu machen und mit D'Hondt zu verteilen, wenn sie den Effekt unbedingt wollen. Das läuft ungefähr aufs Gleiche raus und geht ohne Verfassungsänderung. 3 Wahlgebiete kriegt man fast gleich groß hin (West: NRW + Hessen + Rheinland-Pfalz + Saarland, Süd: Bayern + Baden-Württemberg + Thüringen, Nord: Rest). Falls die FDP da Probleme macht, gehn auch 5–6 Wahlgebiete mit Sainte-Laguë. Ein Sitz für die Freien Wähler wird sich so allerdings schlecht verhindern lassen. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 17. Oktober 2012 - 12:04 Uhr: | |
Die CSU ist auch intelligenter: "Der Parteitag fordert die CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag auf, darauf hinzuwirken, dass für die Europawahlen Wahlkreise eingeführt werden. Denkbar sind sowohl Einpersonen- als auch Mehrpersonenwahlkreise, wobei bei letzteren wegen der Eigenständigkeit der CSU als bayerische Partei darauf zu achten ist, dass Bayern entweder ein eigener Wahlkreis bleibt oder in mehrere Wahlkreise, die die Grenzen des Freistaates respektieren, eingeteilt wird. Hilfsweise könnte auch erwogen werden, in das Europawahlgesetz eine 3%-Sperrklausel einzuführen. Zudem ist darauf hinzuwirken, dass für die Europawahlen 2014 das Europawahlgesetz dahingehend geändert wird, dass das Zulassungsverfahren für Parteien dem Verfahren für die Bundestagswahlen gleichgestellt wird und eine Sitzverteilung nach dem d'Hondt-Prinzip erfolgt." Wobei nicht ganz klar ist, inwieweit die Wahlkreise auf die Sperrwirkung abzielen. Eigentlich steht das klar drin, aber bei Einerwahlkreisen ist eindeutig, dass das ohne Verhältnisausgleich nicht mit Europarecht kompatibel ist. Bayern allein hätte nach deutscher Bevölkerung 15 Sitze (und das werden in absehbarer Zeit auch nicht mehr); das macht mit D'Hondt schon an die 6%. Auf die CSU könnte man auch bei größeren Wahlkreisen Rücksicht nehmen. Man müsste bloß weiterhin Landeslisten ermöglichen; ob das im Wahlkreis oder wie bisher im Bundesgebiet insgesamt gemacht wird, macht keinen Unterschied. Wird am Freitag oder Samstag auf dem Parteitag entschieden. Antragsteller sind alle 8 CSU-MdEPs; die Antragskommission empfiehlt Zustimmung. Außerdem gibts noch den CDU-Standardantrag, dem schon die Frauen-Union Bayern zugestimmt hat. [Antragsbuch (PDF, Seite 118 f.)] |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 17. Oktober 2012 - 12:14 Uhr: | |
Sind übrigens noch einige weitere Wahlrechtsanträge der Jungen Union drin, insbesondere Abschaffung der Stichwahlen. Wird aber bei allem Ablehnung empfohlen, soweit nicht eh schon gesetzlich umgesetzt. Bloß E-Voting (amtliche Meinungsumfragen auf Kommunalebene) soll an die Fraktion überwiesen werden. |

Marc K.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 17. Oktober 2012 - 13:02 Uhr: | |
Ich stimme der Einschätzung von Ratinger Linke zu: Eine 5%-Klausel im Grundgesetz selbst (für Europawahlen und/oder Bundestagswahlen) würde nicht durch das Bundesverfassungsgericht gekippt werden. Denn dann müsste es sich um "verfassungswidriges Verfassungsrecht" handeln. Bislang hat das Bundesverfassungsgericht noch nie einen Verfassungsartikel für Verfassungswidrig erklärt. Zwar ist "verfassungswidriges Verfassungsrecht" nach Ausführungen des Bundesverfassungsgericht in frühen Entscheidungen grundsätzlich denkbar, allerdings sind die Hürde für eine solche Annahme sehr hoch. Denn grundsätzlich haben alle Grundgesetzartikel den selben Rang. Art. 1 und 20 GG, die der Veränderungssperre des Art. 79 Abs. 3 GG unterliegen, enthalten elementare Verfassungsgrundsätze und Verfassungsprinzipien. Als Prinzipien können sie modifiziert werden und es sind Ausnahmen möglich, solange die Grundsätze nicht ausgehölt werden. Denn Prinzipien funktionieren nicht nach dem "alles-oder-nichts-Prinzip", sondern wirken als Optimierungsgebote, die bei der Auslegung von Regeln heranzuziehen sind. Abgesehen davon hat das Bundesverfassungsgericht bezüglich des Wahlrechts nicht Art. 20 GG herangezogen. Bezüglich der Bundestagswahl gilt der Grunsatz der Wahlrechtsgleichheit aufgrund von Art. 38 GG als lex specialis, bezüglich der Europawahl der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als lex generalis, mangels spezieller Regelung. Das Bundesverfassungsgericht hat (bislang) sogar die Wehrpflicht (Art. 12 a GG) für verfassungsgemäß gehalten, obwohl ihr nach dieser Vorschrift nur Männer unterliegen, mithin sogar ein ansonsten durch Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verbotenes Diskriminierungsmerkmal vorliegt. Denn als lex specialis verdrängt Art. 12 a GG Art. 3 GG. Bezüglich einer Sperrklausel hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung diese für Parlamentswahlen in einer parlamentarischen Demokratie bis zur Höhe von 5% grundsätzlich für zulässig erklärt. Denn eine Ungleichbehandlung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt allerdings nur dann vor, wenn auch eine Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und Mittel besteht (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit)). Ein sachlicher Grund für eine Sperrklausel ist die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Parlaments, durch das in einer parlamentarischen Demokratie der Regierungschef (oder die Regierung) gewählt werden muss. Bei einer zu großen Anzahl an Fraktionen wird dies erschwert oder gar unmöglich gemacht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht für Kommunalwahlen aufgestellt. Hierfür führt es an, dass der Gemeindevorsteher/Bürgermeister/Oberbürgermeister vom Volk direkt gewählt wird und damit die laufenden Geschäfte der Verwaltung durch ihn selbst als Gemeindeorgan oder durch den Gemeindevorstand/Magistrat, dem er vorsteht, immer erledigt werden können. Eine Paralyse der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung, die für die wichtigen Angelegenheiten zuständig ist, führe daher nicht zu einer Handlungsunfähigkeit der Gemeinde. Denn der Gemeindevorsteher/Bürgermeister/Oberbürgermeister wird ja gerade nicht durch die Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung gewählt, sondern direkt durch die Bevölkerung der Gemeinde oder Stadt. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt das Bundesverfassungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass die 5%-Hürde einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 3 Abs. 1 GG darstellt und daher kein sachlicher Grund vorliegt. Im Fall des Europaparlaments hat es - in einer durchaus kritikwürdigen Entscheidung - diesem praktisch die Rolle eines Parlaments im eigentlichen Sinne abgesprochen und es im Ergebnis eher mit einer Kommunalvertretung als mit dem Bundestag oder einem Landtag für vergleichbar gehalten. Und das obwohl der Präsident der EU-Kommission wie auch die EU-Kommission als ganze durch das EU-Parlament bestätigt werden muss - also anders als bei einer Kommunalvertretung die Wahl der Amtsträger des Organs, das für die "laufenden Geschäfte" zuständig ist, von der Handlungsfähigkeit des EU-Parlaments abhängt. Ich würde auch die generelle Einführung einer 5%-Hürde für alle Ebenen (Kommunal, Land, Bund, Europa) im Grundgesetz für zulässig halten. Art. 3 Abs. 1 GG würde durch eine solche Spezialvorschrift verdrängt. Auch eine Verletzung von Landeskompetenzen läge nicht vor, denn durch die Einfügung ins Grundgesetz würde ja gerade auch die Kompetenz zur Regelung begründet werden. Daher nennt das Grundgesetz ja auch das Erfordernis einer 2/3-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat für Verfassungsänderungen. Das durch die 5%-Hürde das Rechtstaaatsprinzip oder das Demokratieprinzip verletzt werden würde würde nicht das Ergebnis einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer solchen Verfassungsvorschrift sein. Prüfungsmaßstab für die Verfassungswidrigkeit von Verfassungsvorschriften wären gemäß Art. 79 Abs. 3 GG allein die in Art. 1 und 20 GG genannten Verfassungsprinzipien. Das Rechtsstaatsprinzip wird in Art. 20 GG gar nicht erwähnt. Der Begriff erscheint lediglich in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Rechtsstaatsprinzip ergibt sich daher gar nicht allein aus Art. 20 GG, sondern aus aus der Gesamtschau von Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4, 1 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG sowie der Gesamtkonzeption des Grundgesetz. Durch Art. 20 GG sind lediglich Kernbestandteile des Rechtsstaatsprinzip (Bindung des Gesetzgebers an die verfassungsmäßige Ordnung und Bindung der Exekutive und der Judikative an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG), sowie die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG)) verankert. Diese werden durch die 5%-Klausel nicht berührt. Lediglich das Demokratieprinzip des Art. 20 GG wäre betroffen (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Von einer Aushölung läßt sich bei einer 5%-Klausel allerdings nicht sprechen. Dies würde sogar bei einer etwas höheren Sperrklausel gelten. Denn es ist zu berücksichtigen, dass eine Demokratie ja auch mit einem Mehrheitswahlrecht möglich ist. Von daher muss insbesondere der Verfassungsgesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlsystems einen weiten Gestaltungsspielraum haben - weit größer als der des einfachen Gesetzgebers. Lediglich für den Fall einer Sperrklausel die so hoch gesetzt wird, das eine Vertretung von mehreren Parteien (nahezu) ausgeschlossen ist (etwa für den Fall einer 40%-Klausel) oder doch so wesentlich erschwert wird, könnte von einer Aushölung des Demokratieprinzips gesprochen werden (ob dies bei 20% oder 30% der Fall wäre, wäre wiederum eine verfassungsgerichtliche Entscheidung). Dem einfachen Gesetzgeber mag im Hinblick auf Art. 38 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG die Einführung einer Sperrklausel über 5% im Hinblick auf den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verwehrt sein. Dem verfassungsändernden Gesetzgeber hingegen dürfte es möglich sein den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit durch Einführung eines Verfassungsartikels der eine Sperrklausel von z.B. 10% explizit für einfach gesetzlich zulässig erklärt oder sogar direkt anordnet zu modifizieren. Denn es gelten unterschiedliche verfassungsrechtliche Grenzen für den einfachen Gesetzgeber und den verfassungsändernden Gesetzgeber. Für den einfachen Gesetzgeber gilt das gesamte Grundgesetz als Maßstab, hier insbesondere der Grundsatz der Wahlgleichheit, der sich entweder aus Art. 38 GG oder - sofern keine Spezialvorschrift besteht - aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, für den verfassungsändernden Gesetzgeber lediglich die in Art. 1 und 20 GG genannten Grundsätze. |

Jan W.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 17. Oktober 2012 - 16:25 Uhr: | |
Ich kann mir nicht vorstellen, woher die verfassungsändernde Mehrheit für eine 5%-Hürde im Grundgesetz kommen sollte. Allein auf der Bundesratsseite sind die 2/3 unerreichbar. Eine solche Sperrklausel mag derzeit stellenweise angebracht sein - aber das ist doch keine Wahrheit für die Ewigkeit! Es gibt doch ohne Verfassungsrang schon ein problematisches Dogma, nämlich die 299 Wahlkreise (50% der regulären Hausgröße), das derzeit unüberwindbar scheint und eine saubere Lösung ohne Aufblähung des Bundestags unmöglich macht. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 17. Oktober 2012 - 16:42 Uhr: | |
Wenn sich CDU, CSU und SPD einig werden, fehlt bloß noch die FDP (die Sperrklauseln teils selbst dann nicht abgeneigt ist, wenn sie für sie selber riskant sind). Die behalten die Mehrheit im Bundesrat sicher auch noch nach Niedersachsen. |

Jan W.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 17. Oktober 2012 - 16:48 Uhr: | |
@R.L. http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesrat_%28Deutschland%29#Aktuelle_Situation_f.C3.BCr_die_Bundesregierung Also dieses Trio(Quartett) kommt im Bundesrat auf 42 Stimmen - das sind vier Stimmen zu wenig ... ein rot-grünes Niedersachsen ließe weitere 6 Stimmen abschmelzen. Also insgesamt eine ermutigende Ausgangslage, die dafür sorgt, dass so ein Unsinn nicht den Weg ins GG findet - gibt es überhaupt eine solche Initiative? |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 17. Oktober 2012 - 16:56 Uhr: | |
Äh ja, verrechnet, aber die nötigen Länderstimmen kann man auch relativ leicht einkaufen, wenn man genügend dafür einsetzt. So strikt sind auch die Grünen nicht gegen eine Sperrklausel, und wenn der Preis stimmt, stimmt wahrscheinlich auch die Linke zu. |
|