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Mareike Menne
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| Veröffentlicht am Montag, 22. Oktober 2012 - 16:36 Uhr: | |
Vielleicht übersehe ich eine Regelung: Ich habe hier einen Fall in NRW, bei dem eine Fraktion sich vollständig neu erfunden hat und während der laufenden Legislaturperiode zu einer Fraktion "Bündnis 90/ Die Grünen" wurde. Es gibt in der Kommune keinen Ortsverband Bündnis 90/ Die Grünen, entsprechend stand er auch bei der letzten Kommunalwahl nicht auf den Stimmzetteln. Meine Annahme ist, dass dies dem Wahlrecht widerspricht, da der Gemeinderat nun das Wählervotum nicht mehr abbildet und eine Partei Einzug hielt, die nicht zur Wahl stand. Hat jemand eine Idee oder Erfahrung, wie oder wo so ein Übertritt der gesamten Fraktion geregelt ist? Vielen Dank! |
Ratinger Linke
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| Veröffentlicht am Montag, 22. Oktober 2012 - 17:34 Uhr: | |
Da ist sicher kein Problem dabei. An der Fraktion hat sich ja nichtmal was geändert (falls es um Borchen geht, ist laut Ratsinformationssystem sogar der Name bisher unverändert "FWB", was allerdings u.U. ein namensrechtliches Problem sein könnte). Dass die Mitglieder aus dem Wahlvorschlagsträger ausgetreten sind, spielt keine Rolle; bloß Nachrücker würden halt von der ursprünglichen Liste kommen, wobei in NRW zwischenzeitlich ausgetretene Bewerber unberücksichtigt bleiben, nicht aber sonstige, anderswo eingetretene. Voraussetzung für eine Fraktion ist in NRW "grundsätzliche politische Übereinstimmung" und die Absicht zu "möglichst gleichgerichtetem Wirken", was man hier aber wohl ohne Weiteres unterstellen kann. Auf eine Übereinstimmung mit den Zielen des Wahlvorschlagsträgers kommt es jedenfalls nicht an. |
Jan W.
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| Veröffentlicht am Montag, 22. Oktober 2012 - 18:46 Uhr: | |
@MM Mandate werden an Personen zugeteilt. Die Tatsache, dass eine Partei zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ort noch keine Strukturen hatte oder noch nicht antrat oder keine Sitze (Sperrklausel, Abrundung) erhalten hat, bedeutet nicht, dass gleichzeitig auch Übertritte zu dieser Partei verboten sind. Der Wähler, der Bündnis 90 / Die Grünen ablehnt, sollte nur für Bewerber stimmen, von denen er sicher sagen kann, dass sie dort niemals ihre politische Heimat finden, und nur Listen, über deren Kandidaten er dasselbe sagen kann. Mandate können aber grundsätzlich mitgenommen werden. In NRW und dem Saarland gab es vor der ersten Linksfraktion schon jeweils eine/n Ex-Grüne/n, der/die zuvor übergetreten war ... Ansonsten darf natürlich ein Name nur benutzt werden, wenn man zur entsprechenden Partei gehört. Und bei der Sammlung von Unterstützerunterschriften werden nur die Parteien begünstigt, denen die Mandate ursprünglich zugeteilt worden waren. |
Mareike Menne
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 25. Oktober 2012 - 11:44 Uhr: | |
Vielen Dank für die Hinweise und Einschätzungen! Ich habe inzwischen nachgeschaut, da ich nach der Rechtsgrundlage suche: GO NRW, § 56 und Kommunalwahlgesetz NRW. |
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