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Stimmberechtigung bei Wohnortwechsel

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CH
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 31. Juli 2012 - 23:37 Uhr:   

Eine Frage an die Experten in der Runde:
Ich habe Diskussionen erlebt, bei denen es um die Stimmberechtigung bei der Nominierungsveranstaltung von Kandidaten geht. Es ging um Teilnehmer der Nominierungsveranstaltung, die im betreffenden Gebiet neu waren. Also Parteimitglieder, die umgezogen sind und mit abstimmen wollten. Dies wurde in Zweifel gezogen, obwohl die Satzung keine "Karenzzeiten" vorsieht. Aber es wurde mit dem Wahlgesetz argumentiert, welches mindestens 3 Monate Wohnen im Wahlgebiet als Mindeszeit für eine Wahlberechtigung vorsieht. Kann hier das Wahlgesetz als Regelung herangezogen werden, wenn die Satzung dazu nichts aussagt?
Danke.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 01. August 2012 - 08:57 Uhr:   

Ich bin kein Experte. Ich würde aber intuitiv sagen, dass der Zeitpunkt der Wahl maßgeblich wäre (weil er gesetzlich festgelegt ist), nicht der der Nominierungsveranstaltung. Kann man also bei der Wahl mitwählen, dann auch bei der Nominierung (vorausgesetzt, man ist bei der Nominierung bereits am neuen Ort offiziell gemeldet).
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 01. August 2012 - 11:31 Uhr:   

Das stimmt jedenfalls für den Bundestag nicht. Da ist klar geregelt, dass die Wahlberechtigung zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung maßgeblich ist. Es gibt auch ein aktuelles Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofs, das für die vergleichbare Rechtslage im Saarland klarstellt, dass das auch die Frist betrifft (Seite 42 im PDF).

Um welches Wahlgesetz geht es denn? Kann durchaus sein, dass das anderswo mangels expliziter Regelung anders auszulegen wär. Die Frist beträgt auch nicht überall 3 Monate (wird momentan verbreitet verkürzt), und der Bezug ist nicht überall die melderechtliche (Haupt-)Wohnung. Letzteres gilt insbesondere für Niedersachsen, wo aber der Bezug auf den Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung klar ist.

Ob eine Satzung ein unklares Wahlgesetz konkretisieren könnte, ist fraglich.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 02. August 2012 - 01:11 Uhr:   

In dem Urteil steht, eine Partei kann auf aktuelle "Ausweisdokumenten und Mitgliederlisten" zurückgreifen.

Aus einem Personalausweis kann man entnehmen, wo eine Person gemeldet ist, aber nicht seit wann (und schon gar nicht, ob der letzte Umzug innerhalb des Wahlgebiets stattfand und somit nicht zählen dürfte. Was die Mitgliederliste angeht: wenn man erst Mitglied werden könnte, wenn man einen gültigen Ausweis vorzeigen kann, kann die Partei trotzdem erst nach 3 Monaten sicher sein, dass dieses Mitglied auch das Wahlrecht hat, wenn es dann immer noch an dieser Adresse gemeldet ist. Würde daraus nicht hervorgehen, dass ein Parteimitglied erst 3 Monate nach Eintritt in die Partei wählen kann?

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