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Archiv bis 25. Juli 2012

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Bundestagswahlen » Negatives Stimmgewicht & Bundesverfassungsgericht » Archiv bis 25. Juli 2012 « Zurück Weiter »

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Tempelhüter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 23. Juli 2012 - 05:14 Uhr:   

@ Good Enity

In der Tat werden Wahlrechtsfragen von unseren Spitzenpolitikern (das macht nicht die Kanzlerin und der Oppositionsführer, sondern die Ebene der parlamentarischen Geschäftsführer), aber auch von den Medien kaum beachtet. Dabei sind Wahlrechtsfragen in einer Demokratie von fundamentaler Bedeutung. Zurecht weist Du darauf hin, dass eine neue Torregelung der Fifa mehr Aufmerksamkeit findet als das aktuelle Wahlrechtsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Dabei können bereits kleine Änderungen der Wahlmechanismen zu Machtfragen werden.

Nehmen wir die Abschaffung der Fünf-Prozent-Hürde bei künftigen Europawahlen: Im Internet findet sich sich gut wie kein substanzieller Artikel über die politischen Auswirkungen dieses Urteils.

Dabei liegt es auf der Hand, dass ein Umbruch des gegenwärtigen Parteiensystems erleichtert wird, wenn der Chef einer neuen Partei gute Chancen auf einen Sitz im Europaparlament haben wird. Zur dann folgenden Bundes- oder Landtagswahl tritt dann ggf. kein Herr/Frau Niemand, sondern ein MdEP an.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 23. Juli 2012 - 14:17 Uhr:   

Das Europawahlurteil hat ja auch kaum politische Auswirkungen; das war ja sogar eine wesentliche Grundlage des Urteils.

Bei den Posten ist das Europaparlament doch im Wesentlichen eine Abschiebeanstalt. Das wird auch bei den kleinen Parteien so sein; höchstens bei der ÖDP könnte es zur Profilierung geeignet sein (aber auch mit sehr begrenzter Wirkung). Ein "MdEP" ist für die Wähler ziemlich irrelevant.

Bei den Republikanern waren binnen 2 Jahren alle MdEPs außer Schönhuber entsorgt, und auch Schönhuber selbst war nach 5 Jahren Europaparlament politisch tot. Dass er da überhaupt war, hat von den potenziellen und realen Wählern wohl kaum wer besonders registriert.

Im Übrigen ist garnicht klar, ob jemals nach dem bisherigen Wahlrecht ohne Sperrklausel gewählt wird. Jenachdem wie das Urteil zum Bundestagswahlrecht ausfällt, kann es leicht sein, dass eine verzerrende Wirkung anderweitig hergestellt wird. Allerdings wird da die FDP nicht so leicht mitmachen, und die jetzige Opposition würd sich damit ziemlich unglaubwürdig machen (und nach der Bundestagswahl bleibt auch nicht allzu viel Zeit).
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 23. Juli 2012 - 14:45 Uhr:   

@Tempelhüter
Ja, es wird womöglich eine Europawahl ohne 5%-Hürde geben. In vielen Mainstream-Medien wurden alternative Sitzverteilungen für frühere Wahlen veröffentlicht. Richtig interessant wird das aber erst im Wahlkampf, wenn die Kleinparteien ganz anders in die Berichterstattung eingebunden werden könnten - aber zum jetzigen Zeitpunkt macht das wenig Sinn.
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Taugenichts
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 23. Juli 2012 - 18:43 Uhr:   

Der Fernsehsender Phoenix überträgt am Mittwoch ab 9.45 Uhr.

@Ratinger Linke
„Im Übrigen ist garnicht klar, ob jemals nach dem bisherigen Wahlrecht ohne Sperrklausel gewählt wird.“

Wie ist das gemeint?
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 23. Juli 2012 - 19:07 Uhr:   

Das war auf das Europawahlrecht bezogen. Da steht ja die Sperrklausel formal noch drin, ist aber nichtig. Irgendwas wird da bis 2014 wahrscheinlich geändert, und das muss nicht unbedingt einfach die Streichung von § 2 Abs. 7 EuWG sein.
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Taugenichts
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 24. Juli 2012 - 01:59 Uhr:   

Danke für die Präzisierung!
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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Dienstag, 24. Juli 2012 - 11:40 Uhr:   

"Minimalinvasiv" war eine Bemerkung eines Richters in der Verhandlung 2008. Ich hab das als kleine Änderung bezogen auf die Sitzverteilung und weniger den Gesetzestext verstanden.

Wenn man ein paar Rahmenbedingungen ergänzt (keine Veränderung ohne Überhang, kein Sitzzuwachs, sowenig Änderung wie möglich) ist es mathematisch eindeutig beschrieben. Der Parteidivisor der überhängenden Partei verschiebt sich leicht nach oben. 2009 wären das für die CDU 5 Sitze weniger.

Ich habe aber nicht den Eindruck, daß das für das Urteil morgen noch eine Rolle spielt.
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Holger81
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 24. Juli 2012 - 14:49 Uhr:   

@RL:
"Im Übrigen ist garnicht klar, ob jemals nach dem bisherigen Wahlrecht ohne Sperrklausel gewählt wird. Jenachdem wie das Urteil zum Bundestagswahlrecht ausfällt, kann es leicht sein, dass eine verzerrende Wirkung anderweitig hergestellt wird. [...]"

Ich würde nach derzeitigem Stand schon davon ausgehen, dass das Europawahlrecht nicht vor 2014 geändert wird - die jetzige Koalition will sich sicher nicht nochmal mit einem neuen Wahlrecht die Finger verbrennen, und nach der BTW ist es sicher zu spät, wenn die Aufstellung der Europakandidaten auch nur halb so lange im Voraus geschieht wie bei der BTW. Eine Änderung kann ich mir eigentlich nur vorstellen, wenn es lange vor der Wahl wahrscheinlich UND bekannt wird, dass die NPD 2014 ins EP einziehen würde (2009 hätten sie es auch ohne Sperrklausel knapp nicht geschafft, 2004 schon). Selbst dann wären die einzigen sicher verfassungsgemäßen Änderungen die Umstellung auf d'Hondt oder die Aufteilung des Bundesgebiets in ca. 3-5 Regionalwahlkreise, was beides nicht sicher die gewünschte Wirkung bringt.
Ich sehe auch keinen wirklichen Zusammenhang zwischen Europawahlrecht und dem morgigen Wahlrechtsurteil - im ersteren gibt es ja mangels Direktmandaten keinerlei negatives Stimmgewicht oder Überhangmandate.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 24. Juli 2012 - 17:17 Uhr:   

Inwieweit sich die Koalition die Finger verbrennt, ist ja noch nicht klar. Wenn es mit dem Urteil kompatibel isterscheint, wird sie auch wieder ein übles Bundestagswahlrecht beschließen; da kommts auf das Europawahlrecht auch nicht an.

Es ist bloß schwierig, die FDP zu befriedigen. Irgendwas wie Regionalwahlkreise mit Reststimmenverwertung, für die ein Wahlkreissitz Voraussetzung ist, kann man aber (abhängig vom morgigen Urteil) noch in der Grauzone sehn. Andererseits kann das morgige Urteil auch verrechnungslose Regionalwahlkreise unmöglich machen; die regionale Zerstückelung ist ja gerade ein Thema. Falls es eine wirklich klare Aussage zur Wahlgleichheit enthält (unwahrscheinlich), kann damit implizit sogar D'Hondt gekippt sein.

Die Listenaufstellung kann nach gegenwärtigem EuWG am 1. April beginnen und die Delegiertenwahl schon am 1. Januar. Danach hat man grundsätzlich die gleichen Festlegungen wie jetzt beim Bundestagswahlrecht. Kann aber leicht sein, dass erst danach auch noch der Direktwahlakt geändert wird.
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Taugenichts
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 25. Juli 2012 - 10:57 Uhr:   

Fünfzehn zulässige Überhangmandate wären immer noch eine beachtliche Zahl und könnten eine Wahl entscheiden.
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Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 25. Juli 2012 - 12:59 Uhr:   

Ja, aber ich finde trotzdem gut, dass der Senat in seinem Leitsatz klargestellt hat, dass der Charakter der Verhältniswahl durch die Überhangmandate nicht in Frage gestellt werden darf
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundesverfassungsgericht-erklaert-wahlrecht-fuer-verfassungswidrig-a-846221.html
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El Tres
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 25. Juli 2012 - 13:08 Uhr:   

15 Mandate entspricht natürlich genau den bisher schon vorgegebenen 5%. Die Vorgabe halte ich trotzdem für komisch. Das Wahlrecht kann entweder Überhangmandate zulassen oder nicht, eine Beschränkung auf 15 halte ich für schwer machbar.

Ansonsten gebe ich Bernhard Nowak Recht. Der Leitsatz ist wichtig.

Die Frage ist jetzt natürlich, welches Wahlrecht in der Kürze aufgestellt werden kann. Große Änderungen (z.B. Mehrmandatswahlkreise) sind (leider) nicht zu erwarten. Ich vermute, es wird auf eine bundesweite Kompensation der Überhangmandate hinauslaufen.
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Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 25. Juli 2012 - 13:13 Uhr:   

Das Urteil ist sogar weitergegangen als ich es gedacht hatte. Denn das Gericht hat drei Dinge getan. Es hat
1.) die Definition von www.wahlrecht.de in Bezug auf das "negative Stimmgewicht" bestätigt und nicht die - reduzierte - Version des Bundesinnenministeriums dazu akzeptiert und dieses für verfassungswidrig erklärt
2.) das gesamte von der Koalition im Dezember verabschiedete Bundeswahlgesetz mit sofortiger Wirkung - "angesichts der Vorgeschichte des Gesetzes" für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber keinerlei Übergangsfristen mehr zugestanden
3.) in Bezug auf die Überhangmandate ist es eindeutig über das Urteil von 1997 hinausgegangen: der "Grundcharakter" der Bundestagswahl als "Verhältniswahl" darf durch Überhangmandate nicht "in Frage" gestellt werden. In Zukunft darf es nicht mehr als 15 Überhangmandate bei rund 600 Mandaten geben. Dies ist immer noch viel, aber deutlich weniger als die 22 Überhangmandate der Union jetzt.
Wirklich: ein Sieg für die Demokratie. Wenn es doch in Puncto ESM und Fiskalpakt ebenso "laufen" würde.

Offenbar ist das Urteil auch einstimmig ergangen. Auch dies ein Zeichen, dass das Gericht von den Spielchen dieser schwarz-gelben Chaostruppe genug zu haben scheint.
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Nikolaus
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 25. Juli 2012 - 13:36 Uhr:   

Herzlichen Glückwunsch an die Kläger! Ich freue mich sehr über das Urteil.
Schade, dass Phoenix die Übertragung nach einer Dreiviertelstunde abgebrochen hat! Die Wortwahl des Urteils und der Begründung ist eindeutig und teilweise überraschend scharf. Eine schallende Ohrfeige für Krings, Ruppert, Uhl&Co.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 25. Juli 2012 - 14:03 Uhr:   

Die Formulierung "Grundcharakter Verhältniswahl" dürfte im Falle der Nichteinigung der Bundestagsfraktionen auch eine Selbstbeschränkung des BVG hinsichtlich eines Notwahlrechts beinhalten! Womit die Phantomdebatte Grabenwahlrecht vom Tisch sein dürfte - denn für ein Abweichen von diesem vom Gesetzgeber festgelegten Grundcharakter gäbe es für das BVG keinen zwingenden Grund.

Ich tippe aber auf folgenden Kompromiss: Bis-2009-Wahlrecht mit Vollausgleich (nach Parteien, nicht bis in alle Landeslisten hinein) und einer festen Wahlkreiskürzungsformel für die Folgewahl. z.B. bei einem 660 Sitze Bundestag 660/598=1,10367... -> 299/1,10367... = 270,912...würde dann heißen, 2017 würde dann die Zahl der Wahlkreis um den Aufblähungskoeffizienten auf 271 reduziert, bei weiteren Wahlen ebenso. Der auszugleichende Überhang würde schrumpfen, der Aufblähungskoeffizient gegen 1 tendieren. Dieses Wahlrecht könnte Bestand haben, bis die Wahlkreisallokationsformel (also welches Bundesland wieviele der weniger werdenden WK bekommt) für das Land Bremen eine 0 ausspuckt - das ist allerdings ein sehr fiktiver Fall mit nach Zweitstimmen zwergenhaften Volksparteien, die trotzdem großflächig Direktmandate abräumen.

Mittelfristig stellt sich dann die Frage, ob man nicht in diesen Wahlkreisen mehr als ein Mandat vergeben kann ... wobei ich einen Bremer Mehrpersonenwahlkreis sehr seltsam fände, weil seine Koexistenz mit den Landeslisten nur schwer erklärbar wäre.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 25. Juli 2012 - 14:50 Uhr:   

@El Tres:

15 Mandate sind ungefähr eine Halbierung gegenüber den bisherigen 5% der Sollsitzzahl (29), wobei die jetzige Grenze wohl relativ hart zu verstehn ist, während die vorige nur ein ungefährer Hinweis war. Praktisch heißt das vorerst, dass externer Überhang in aller Regel im Rahmen sein wird, der interne von CDU und SPD dagegen nicht.

Nachdem das Urteil einstimmig ergangen ist (was nicht zu erwarten war), schaut es sehr danach aus, dass sie die Mitte zwischen null und dem alten Wert als Kompromiss genommen haben.


Leider gibts kein Bekenntnis zur Verhältniswahl; ist also höchstens ein halber Sieg. Soweit ich es mitgekriegt hab (hab das Urteil noch nicht im Detail durchgearbeitet), scheinen auch Sachen wie getrennte Wahlgebiete ohne jeden Verhältnisausgleich ziemlich klar zulässig zu sein. Das einfache Modell scheidet aber jetzt wegen dem Überhang aus.

Erstaunlich, dass sie das negative Stimmengewicht wohl klar auch als reine Monotonieverletzung ohne jede Praxisrelevanz für verfassungswiedrig halten, einen Ausgleich, der genau das impliziert, aber nicht. Falls so eine Lösung kommt (halt ich jetzt für denkbar), wird das bei der Wahlprüfung im Detail zu untersuchen sein.

Wenn ich mich nicht verhört hab, enthält das Urteil auch eine Aussage, mit der Hare/Niemeyer zweifellos verfassungswiedrig ist (nicht aber D'Hondt).
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Christian Schmidt
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 25. Juli 2012 - 15:11 Uhr:   

Und es sind ja auch nicht genau 15, sondern so bis zu 15. D.h. eine Regelung die Ueberhangmandate weiter zulaesst und ab Nummer 15 dann einfach kappt waere auch nicht zulaessig. Erlaubt ist nur die eine Regelung die vielleicht ein paar Ueberhangmadate zulaesst aber dafuer sorgt das sie bei allen nicht total unwahrscheinlichen Ergebnissen nicht mehr als 15 Ueberhangmandate produziert - d.h. eine die normalerweise bedeutend weniger produziert!
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Fragender
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 25. Juli 2012 - 15:19 Uhr:   

Das Verfassungsgericht hat - wenn ich sie nicht übersehen habe - keine Bestimmung getroffen, was passiert, wenn kein Wahlgesetz verabschiedet wird. Was passiert also, wenn sie die Regierung nicht einigt und es daher für keinen Gesetzentwurf eine Mehrheit im Bundestag gibt? Kann dann nicht gewählt werden und der alte Bundestag bleibt im Amt (wäre für schwarz-gelb ja das bequemste) oder der Bundestag fällt ersatzlos weg (wäre für die Regierung das bequemste)?
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 25. Juli 2012 - 16:26 Uhr:   

Besonders bemerkenswert sind noch die Aussagen zur Mehrheitsklausel. Da wollen sie offenbar beweisen, dass Richter nicht rechnen können. Die Bezugsgröße "zu vergebende Sitze" ist im Gesetz ohnehin nicht klar, und aus den Ausführungen des Gerichts wird sie noch unklarer. Entweder meinen sie, dass 1 Sitz immer reicht (womit der Zweck nicht erfüllt wird), oder sie meinen, dass die Schleifenwiederholungsbedingung durch die Schleifeneingangsbedingung des Algorithmus zu ersetzen wär (die als solche eigentlich völlig klar formuliert sind).

Wenn solche Regelungen entgegen den eindeutigen Wortlaut auszulegen sind, wird das künftig auch Wahlleiter und Wahlausschüsse vor Probleme stellen.

Bei der Listenerschöpfung beweist das Bundesverfassungsgericht nochmal eindrucksvoll, dass es das Wahlrecht und das negative Stimmengewicht eigentlich nicht verstanden hat (was beim Wahlrecht egal ist, nachdem es nun eh weg ist, beim negativen Stimmengewicht aber nicht).

@Fragender:

Wenn es bis kurz vor der Wahl kein Wahlgesetz gibt, steht wohl der Klageweg irgendwie offen, und da wird sich schon wer finden. Ist aber ein unwahrscheinliches Szenario.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 25. Juli 2012 - 16:45 Uhr:   

@Fragender
Dann ergeht von Seiten des BVG eine Einstweilige Anordnung, die als Notwahlrecht fungiert!
Das wäre eine weltweite Blamage!

@RL
Das BVG leitet die Überhanggrenze von der Mindeststärke einer Fraktion lt. Geschäfstordnung des Bundestages ab: die kann von 5% der Abgeordneten (im unaufgeblähten Bundestag 30 Abg.) gegründet werden. Das BVG halbiert diese Zahl und macht daraus die absolute Obergrenze.

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