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Vorstand unter 18

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Martin Schwarz
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. März 2012 - 18:47 Uhr:   

Kann den ein Mitglied, dass lediglich beschränkt geschäftsfähig ist ohne Einverständnis der Eltern in den Vorstand gewählt werden? Kann diese nachgereicht werden?

Falls dies möglich wäre, könnte der Minderjährige ähnlich wie bei der Vertretung Aufgaben für den Verein wahrhaben. Aber da alle nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfte für ihn unwirksam, würde er ja nicht haften können.

Wie ist hier die Lage?!

Vielen Dank!
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. März 2012 - 19:15 Uhr:   

@Martin Schwarz
Die Annahme der Wahl wird erst mit Zustimmung der gesetzliche Vertreter (in der Regel also den Eltern) wirksam. Diese kann nachgereicht werden.

Das mit der Haftung ist komplizierter. Die Zustimmung der gesetzliche Vertreter entfaltet da m.E. Wirkung. Er haftet dann auch. Es kann ja nicht das handeln des Vereins dadurch unwirksam werden, dass ein Minderjähriger an der Abstimmung im Vorstand beteiligt war (und ggf. seine Stimme den Ausschlag gab).
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Holger König
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 12. Februar 2013 - 01:01 Uhr:   

Man sollte die Satzung eines (eingetragenen) Vereins so gestalten, daß der geschäftsführende (also im Vereinsregister eingetragene) Vorstand aus volljährigen Mitgliedern bestehen muß. Im erweiterten Vorstand können durchaus auch minderjährige Mitglieder sein.
Im Außenverhältniss (also alles, was juristisch relevante Verträge ausmacht) sollten Beschlüsse nur gültig sein, wenn die Mehrheit der volljährigen Vorstands- (bzw. bei MV-Beschlüssen Vereins-) Mitglieder den Beschluß gefaßt haben. Bei internen Beschlüssen (z.B. Terminfragen, Inhalten einer Vereinsveranstaltung usw.) können voll- und minderjährige Mitglieder gleichberechtigt abstimmen.
Beispiel: Ein Sportverein will Sportgeräte größeren Wertes kaufen. Dieser Beschluß sollte in letzter Instanz (Budget-Frage) nur von volljährigen Mitgliedern gefaßt werden.
Der Termin und das Programm des jährlichen Vereinsfestes oder die Einladung von Vereinen zu Freundschaftsturnieren können (unter Berücksichtigung des breits beschlossenen Haushaltsplanes) aus minderjährige Mitglieder mit beschließen.
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ts19042000
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 15. April 2016 - 14:16 Uhr:   

Zur Korrektur der hier aufgeführten Punkte für Leute, die später auf diesen Thread stoßen:
- Die Annahme der Wahl wird wie bereits genannt nur mit ausdrücklich schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam. Es müssen ALLE Vertreter unterschreiben, außer sie handeln im Namen des anderen gleich mit.
- Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann auch Vorstand i. S. d. §26 BGB sein. Er würde also auch im Vereinsregister eingetragen. Somit ist er gesetzlicher Vertreter des Vereins. Je nach Satzung kann er somit auch u. U. alleinvertretungsberechtigt sein.
- Er kann auch sonstige Vorstandsämter die mit bestimmten Aufgaben verbunden sind (Kassierer, Schriftführer, etc.) bekleiden
- Durch die Zustimmung der Eltern akzeptieren diese automatisch eine Haftung gem. §§31 und 31a BGB.
- Es ist fragwürdig, ob von vornherein jeder Minderjährige vom (geschäftsführenden) Vorstand ausgeschlossen werden sollte. M. E. nach ist letztlich die persönliche Qualifikation entscheidend. Man sollte auch nicht vergessen, dass letzten Endes die MGV den Vorstand wählt; die Wahl eines ungeeigneten Vorstandes ist somit eigentlich unterbunden.
- Im Rechtsverkehr nach außen ist ein Vorstand des Vereins - auch wenn er selbst beschränkt Geschäftsfähig ist - zu behandeln wie ein Volljähriger, also ein voll Geschäftsfähiger. Z. B. ist ein alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer, lt. Satzung dazu ermächtigt Zahlungen i. H. v. 200€ für den Verein zu tätigen, dazu befugt ein Bankkonto zu eröffnen, eine Metro-Karte zu beantragen, einen Mietvertrag abschließen, etc. auch ohne die ausdrückliche Zustimmung der gesetzl. Vertreter oder entgegen einer AGB-Klausel eines Vertragspartners, die vorschreibt, die Vertragspartner müssten voll geschäftsfähig (volljährig sein). Dies begründet sich darauf, dass diese Verträge im Namen des Vereins (e. V. = eigene juristische Person) geschlossen werden. Dieser ist voll geschäftsfähig und wird gesetzlich gültig durch den minderjährigen Vorstand vertreten, da dieser nicht in eigenem Namen handelt --> § 165 BGB.
(Quelle: Notar- und RA-Auskunft, Rechtspfleger des Amtsgerichtes, BGB)}

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