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Tomtom Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 05. Februar 2012 - 12:01 Uhr: | |
Liebe Forumsgemeinde, Ein Mitglied unserer Wählergemeinschaft ist über die Liste Gemeindevertrtee geworden. Leider ist es so, das er überhaupt nicht im Interesse der Wählergemeinschaft tätig ist und wir wollen ihn gern aus der Wählergemeinschaft ausschließen. Meine Fragen: 1. Bleibt dieses Mitglied weiterhin Gemeindevertreter wenn er nicht mehr Mitglied der Wählergemeinschaft ist über die er ja den Sitz bekommen hat? 2. Wenn ja, rückt dann jemand aus unserer Liste nach oder bleibt der Sitz leer? Vielen Dank für ein paar Infos Viele Grüsse Tom |

Stefan Grabert
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| | Veröffentlicht am Sonntag, 05. Februar 2012 - 13:09 Uhr: | |
Moin, er bleibt Gemeindevertreter, ist dann aber unabhängiges Mitglied der Vertretung. Gemeindevertreter können nur durch Tod, eigenen Verzicht, durch Wegzug oder durch Verlust der Wählbarkeit aus der Vertretung ausscheiden. Dies gilt aber auch für alle anderen Parlamente. Bekanntes Beispiel ist Möllemann, der aus der FDP-Fraktion im Bundestag ausgeschlossen wurde (Fraktionsbeschluss), aber weiter Mitglied des Bundestags blieb. Er saß bis zum Ende auf einem gesonderten Platz, so einer Art Büßerstuhl. Beste Grüße Grabert |

Thomas Frings
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| | Veröffentlicht am Sonntag, 05. Februar 2012 - 13:57 Uhr: | |
Anwort auf beiden Fragen: Ja. Siehe §§ 33 und 34 Hess. Kommunalwahlgesetz. |

Ratinger Linke
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| | Veröffentlicht am Sonntag, 05. Februar 2012 - 14:07 Uhr: | |
Geht es um Hessen? Da gibts garkeine Listenwahl. Was @Stefan Grabert geschrieben hat, gilt aber wohl im Prinzip in Deutschland überall. Wobei ein Verzicht nicht in allen Bundesländern ohne Weiteres möglich ist. |

Stefan Grabert
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| | Veröffentlicht am Sonntag, 05. Februar 2012 - 14:36 Uhr: | |
Moin, etwas genauer, bezogen auf das hessische KWG, sofern der Vertreter nicht ausscheidet, rückt natürlich auch keiner nach. Wenn also die Liste der Wählergemeinschaft (erster Beitrag) den gewählten Vertreter aus ihren Reihen ausgeschlossen hat, weil dieser sich mit der Wählergemeinschaft verkracht hat, so bleibt er doch Mitglied der Gemeindevertretung. Damit ist aber auch kein Sitz frei geworden, der ein Nachrücken ermöglicht. Es kommt sogar vor, dass innerhalb einer Wahlperiode ein Vertreter die Seite wechselt, also aus einer Fraktion in eine andere übertritt. Damit ändern sich ggf. auch die Mehrheitsverhältnisse innerhalb der Gemeindevertretung. Nachrücken kann erst wieder jemand, wenn ein Sitz frei wird, dann natürlich wieder von der Liste über die der Vertreter gewählt wurde. Ist diese Liste erschöpft, bleibt der Sitz leer. Beste Grüße Grabert |

Thomas Frings
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| | Veröffentlicht am Sonntag, 05. Februar 2012 - 15:57 Uhr: | |
"sofern der Vertreter nicht ausscheidet, rückt natürlich auch keiner nach." Versteht sich wohl von selbst und gilt überall, nicht nur in Hessen. "Da gibts garkeine Listenwahl." Was soll diese unsinnige Haarspalterei? Selbstverständlich gibt es in Hessen Listen. Ob man nun eine Stimme nur für die Liste hat, ist hier unerheblich. |

Ratinger Linke
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| | Veröffentlicht am Sonntag, 05. Februar 2012 - 16:26 Uhr: | |
Aus der Formulierung "über die Liste" schließ ich, dass es im betreffenden Bundesland verschiedene Wege gibt, gewählt zu werden. Ich würd ja auf Schleswig-Holstein tippen; da ist das der Fall und es existiert die Bezeichnung "Gemeindevertreter". Außerdem gibts da momentan diverse Konflikte zwischen Wählergemeinschaften und eine bevorstehende Wahl, die eventuell zusätzlich zur Bereinigung motiviert. Die relevanten Regelungen wären da in § 32 und § 32a der Gemeindeordnung. Es gibt da also explizit eine Art freies Mandat, aber einen automatischen Ausschluss aus der Fraktion bei Ausschluss aus der Wählergruppe. |