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Was passiert, wenn in Schleswig-Holst...

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Landtagswahlen in Deutschland » Was passiert, wenn in Schleswig-Holstein ein CDU-Abgeordneter aus dem Landtag ausscheidet? « Zurück Weiter »

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DrFB
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 28. Juni 2011 - 22:17 Uhr:   

Die Frage stellt sich gerade:

http://www.shz.de/nachrichten/schleswig-holstein/landespolitik/artikeldetail/article/235/betroffenheit-ueber-schlaganfall-von-cdu-politiker.html

Das Problem: die CDU-FDP-Koalition hat nur mit allen Landtagsabgeordneten die Mehrheit. Zur Zeit verzichten die Grünen darauf, mit allen Abgeordneten abzustimmen. Das können die aber auch nicht bis zum Mai 2012 machen, weil sich sonst der letzte Wähler fragen würde, wofür die Abgeordneten eigentlich bezahlt werden.

Bei einem Beamten in SH wäre nach drei Monaten der Personalarzt am Zug und die Frühpensionierung unvermeidbar.

Dürfte nun ein Abgeordneter von der Liste nachrücken, obwohl die CDU mehr Abgeordnete hat, als ihr nach der Listenwahl zusteht?
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Arno Nymus
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 28. Juni 2011 - 23:40 Uhr:   

Also "§50 - Einberufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern" macht keine Unterschiede, wie der/die Ausgeschiedene gewählt wurde.
Generell rückt der nächste Kandidat der Liste der Partei nach, der der Ausgeschiedene angehörte.
Soweit ich weiß, hat sich §50 seit der Wahl 2009 nicht geändert und dürfte damit auch für den aktuellen Landtag Gültigkeit haben. Zu bedenken ist aber, dass das Landeswahlgesetz von 2009 als verfassungswidrig erkannt ist.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2011 - 03:20 Uhr:   

Siehe dazu eine ältere Diskussion, wo das noch Theorie war.

Zunächstmal kommt Nachrücken nur infrage, wenn er entweder stirbt, endgültig unter Vollbetreuung gestellt worden ist (was jedenfalls einige Zeit dauert) oder in der Lage ist, seinen Verzicht zu erklären (wodurch dieser dann aber wohl nicht mehr nötig ist).

Dann ist die Frage, ob die Landeswahlleiterin oder der Landtag der Meinung ist, dass das ein Zweifelsfall ist. Wenn ja, dann entscheidet der Landtag und es ist Beschwerde unmittelbar an das Landesverfassungsgericht möglich. Wenn nein, dann bleibt die Sache bis zur Wahl praktisch unentschieden und die eventuell einberufene Ersatzperson im Amt.

Für mich ist jedenfalls klar, dass ein Nachrücken zwar vom LWahlG erlaubt, aber verfassungswidrig ist. Das Nachrückerurteil des Bundesverfassungsgerichts lässt sich ohne Weiteres auf diesen Fall übertragen.

Bisher hat es auch noch einen zweiten Grund gegeben, dass das Nachrücken verfassungswidrig gewesen wär: Die Sitzzahl war in der Verfassung festgeschrieben und Überschreitungen nur bei Überhang- und Ausgleichsmandaten erlaubt. Der Nachrücker hat aber weder ein Überhang- noch ein Ausgleichsmandat. Inzwischen ist die Verfassung allerdings geändert und wohl auch auf diesen Fall schon in der neuen Fassung anzuwenden.

Völlig analog zur ehemaligen Regelung in Schleswig-Holstein ist aber noch die Lage in Bayern. Deshalb ist das kürzliche Nachrücken von Finanzminister Georg Fahrenschon verfassungswidrig.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2011 - 08:23 Uhr:   

Ich bin mir ziemlich sicher, dass das Nachr�ckerurteil zum Bundestag hier nicht angewendet wird, da ein Ausgleich stattfindet (wenn auch kein voller). Auch hatte das Landesverfassungsgericht zum Landtagswahlrecht keine baldestm�gliche Wahl angeordnet, sondern beschlossen, den alten Zustand eine Zeitlang zu tolerieren. Also wird wohl f�r diesen Zeitraum auch die Konsequenz des alten Zustandes (Nachr�cken) toleriert.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2011 - 09:24 Uhr:   

Der Ausgleich ist ziemlich belanglos. In Bayern findet ein voller Mindestausgleich statt und das Nachrückerurteil ist in der Essenz immernoch anwendbar.

Der entscheidende Punkt ist, dass das umgangssprachliche "Nachrücken in den Überhang" niemals möglich ist, wenn der Nachrücker nicht mit der Erststimme explizit als Ersatzbewerber "mitgewählt" worden ist. Das Überhangmandat ist dann auf jeden Fall weg und damit auch der Grund, der u.U. einen Eingriff in die Erfolgswertgleichheit rechtfertigt.

Das neue Mandat des Nachrückers muss folglich schon eine eigenständige Rechtfertigung haben. Schon bei ganz normalem Mindestausgleich ist das Nachrücken beim ersten Überhangmandat fraglich, weil bereits das eine Asymmetrie bedeutet: Der Überhang wird nur minimal ausgeglichen, während beim Ausgleich der vorhandenen Ausgleichsmandate durch das Nachrücken in der Regel überausgeglichen wird (bei Divisorverfahren und Mindestausgleich besteht beim Wegfall des ersten Mandats der am stärksten überhängenden Liste stets noch eine mit dem Verfahren konforme Sitzaufteilung).

Solang die Sitzverteilung noch in der Bandbreite der für Sitzverteilungsverfahren akzeptierten Unschärfe liegt und keine sonstigen verfassungsmäßigen Prinzipien (wie in Bayern und früher in Schleswig-Holstein) dagegensprechen, wird man die Asymmetrie noch durch die Kontinuität der Mehrheitsverhältnisse rechtfertigen können, aber wenn es sich um einen unzweifelhaften Eingriff in die Erfolgswertgleichheit handelt, wird das nicht reichen.
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DrFB
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2011 - 21:42 Uhr:   

"Zunächstmal kommt Nachrücken nur infrage, wenn er entweder stirbt, endgültig unter Vollbetreuung gestellt worden ist (was jedenfalls einige Zeit dauert) oder in der Lage ist, seinen Verzicht zu erklären (wodurch dieser dann aber wohl nicht mehr nötig ist)."

Man kann auch vom Krankenbett aus oder aus der Reha heraus seinen Rücktritt erklären - selbst wenn man sonst gerade nicht viel kann - und das würde dann notwendig werden, wenn die Grünen irgendwann erklären, daß sie zu einen Dauer-Pairing nicht bereit sind. Sie sind ja ohnehin nur noch zu einem Rumpf-Pairing bereit gewesen:

http://www.shz.de/nachrichten/top-thema/article//gruene-kuendigen-das-pairing-abkommen.html

Im übrigen ist die Sitzzahl m.E. für diese Wahlperiode auf 69 Abgeordnete festgeschrieben. Auch eine Verfassungsänderung am 01.10.2009 hätte daran nichts ändern können. Wo kämen wir denn sonst hin?

Deshalb könnte dieser Landtag noch zu einer zweiten Anrufung des Verfassungsgerichts führen. Peinlich!
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Juni 2011 - 09:51 Uhr:   

Inzwischen scheint er zwar zumindest so weit genesen zu sein, dass er seinen Verzicht erklären könnte, aber das war zuvor nicht klar. Solang er nicht ansprechbar war, war es jedenfalls nicht möglich. Unterschreiben muss er dazu auch können; mündliche Verzichtserklärung reicht nicht. Und natürlich muss er geistig zu einer solchen Willenserklärung in der Lage sein. Nach einem Schlaganfall ist das alles nicht selbstverständlich.
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Richard Berger
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 15. August 2011 - 14:31 Uhr:   

Wenn von Boetticher sein Landtagsmandat zurücklegt, verliert schwarz-gelb dann die Regierungsmehrheit?
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cyrix
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 15. August 2011 - 19:17 Uhr:   

Die Frage ist wohl nur noch von hypothetischer Natur:

"Sein Landtagsmandat behalte er, gab Boetticher an." http://www.n-tv.de/ticker/Boetticher-tritt-auch-als-Fraktionschef-zurueck-article4056196.html

(Und selbst wenn, siehe Diskussion knapp darüber.)

Cyrix
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El Tres
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 19. August 2011 - 15:39 Uhr:   

Tja, die CDU will die Diskussion natürlich vermeiden, also kein Wunder, dass Boetticher sein Mandat behält...
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Björn
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 21. August 2011 - 09:53 Uhr:   

Es heißt laut Bild, dass von Boetticher für längere Zeit Schleswig-Holstein den Rücken kehren wird. Damit wäre wohl auch das Mandat weg, wenn ich das richtig verstanden habe.
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Matthias Cantow
Moderator
Veröffentlicht am Sonntag, 21. August 2011 - 10:08 Uhr:   

Dazu ein Zitat aus einer heute veröffentlichten Vorabmeldung des FOCUS: Ex-CDU-Spitzenmann von Boetticher beklagt „öffentliche Hinrichtung“:

Sein Landtagsmandat wolle er behalten, um den „Sturz der schwarz-gelben Koalition“ zu verhindern – nicht wegen des Geldes. „Darauf bin ich zum Glück nicht angewiesen“, sagte der Unionsmann.
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Björn
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 21. August 2011 - 13:25 Uhr:   

"Sein Landtagsmandat wolle er behalten, um den „Sturz der schwarz-gelben Koalition“ zu verhindern – nicht wegen des Geldes. „Darauf bin ich zum Glück nicht angewiesen“, sagte der Unionsmann."

Ein bisschen befremdlich finde ich das schon, zumal man damit rechnen muss, dass er bis zum Ende der Legislaturperiode gar keine parlamentarische Arbeit mehr wahrnimmt. Das Interview liest sich jedenfalls so, als wolle er sich vollständig aus der Politik zurückziehen, wenn er über Angebote aus der Privatwirtschaft in den USA in Erwägung zieht.
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cyrix
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 21. August 2011 - 13:59 Uhr:   

Sollten beide Äußerungen (er behält sein Mandat, nimmt aber nicht mehr an den Landtagssitzungen teil, fehlt also unentschuldigt) wahr sein, könnte man bei den Abstimmungen jeweils ein Patt zwischen Regierung und Opposition erzeugen, wenn beide geschlossen abstimmen. Damit würden die Gesetze nicht beschlossen werden und die Regierung wäre in dieser Hinsicht arbeitsunfähig.

Umgekehrt würde das Patt aber auch nicht ausreichen um einen neuen MP durch die Oppsosition wählen zu lassen. Es wäre eine sehr verfahrene Situation...

Jedoch dürfte sich im Zweifelsfall dieses Gedankenspiel erübrigen, weil der SSW bisher zumindest eh immer betont hat, die Machtverhältnisse im Land nicht beeinflussen zu wollen und also den wählt mit den meisten Stimmen. Er würde also am ehesten dann die Gesetzesvorhaben von Schwarz-Gelb unterstützen, sodass diese trotzdem durchkommen würden. Es wäre also dann eine vom SSW gedultete CDU/FDP-Regierung.
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Björn
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. August 2011 - 10:20 Uhr:   

Zum Thema heute SPON (freilich keine Überraschung oder große Fortentwicklung):
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,781835,00.html
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Christian Schmidt
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 26. August 2011 - 13:30 Uhr:   

> Jedoch dürfte sich im Zweifelsfall dieses Gedankenspiel erübrigen, weil der SSW bisher zumindest eh immer betont hat, die Machtverhältnisse im Land nicht beeinflussen zu wollen und also den wählt mit den meisten Stimmen. Er würde also am ehesten dann die Gesetzesvorhaben von Schwarz-Gelb unterstützen, sodass diese trotzdem durchkommen würden. Es wäre also dann eine vom SSW gedultete CDU/FDP-Regierung.

Quelle?

Meiner Meinung stimmt das naemlich so nicht. nicht dass das so stimmt. 2005 war der SSW durchaus bereit eine SPD-Grune Koalition zu tolerieren obwohl schwarz-gelb ein Mandat mehr hatte. Und 1987/8 hat KO Meyer durchgaengig klar gemacht das er sich nicht (zugunsten von schwarz-gelb) enthalten wird sondern Engholm die Stimme geben werde. (Was er 1988 dann wahrscheinlich auch tat / Engholm erhielt eine Stimme mehr als die SPD Mandate hatte.)

Auch 2009 hat der SSW nicht expliziet schwarz-gelb unterstuetzt, sondern erklaert dass man sich erstmal der Interpretation der Landeswahlleiterin anschliesst aber dann eine Entscheidung des Landesverfassungsgericht wuenscht.
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Christian Schmidt
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 26. August 2011 - 13:41 Uhr:   

Meiner Meinung nach ist uebrigens auch die Verfassunglage klar - kein nachruecken in (nichtausgeglichene) Ueberhangmandate. (Wenn sie ausgeglichenen sind, sind sie ja keine Ueberhangmandate mehr.)

Allerdings urteilt das Schleswigholstenische Landesverfassungsgericht in Wahlsachen ja gerne mal etwas komisch...

Und selbst wenn die Mehrheit weg ist, ist das noch lange nicht das sofortige Ende der schwarz-gelben Regierung. Sie ist voll im Amt und kann (jeden fehlender Mehrheit der Opposition) nicht abgewaehlt werden. Normale Gesetze werden dann halt fuer einige Monate nicht verabschiedet, und beim Haushalt 2012 kann man das entgueltige scheitern sicher noch bis Januar hinausziehen - und dann ist es ja bis zu den Wahlen im Mai gar nicht mehr so lange.
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Christian Schmidt
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 26. August 2011 - 13:51 Uhr:   

Eine Frage haette ich aber noch:

Hat SH mittlerweile ein anwendbares Wahlrecht? (D.h. wie sieht es mit der neuen Wahlkreiseinteilung aus?)

Carstensen geht es ja gesundheitlich nicht sehr gut, und wenn er sein Amt nicht mehr ausueben kann muesste ein neuer MP gewaehlt werden. Wenn es dann aber keine Mehrheit fuer einen Kandidaten gibt (wegen Patt), waere die normale Konsequenz Neuwahlen. Die Frage ist allerdings ob sowas in SH zur Zeit geht? Oder muesste Garg Schwarz spielen?
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Holger81
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 28. August 2011 - 14:02 Uhr:   

@Cyrix:
>"Jedoch dürfte sich im Zweifelsfall dieses Gedankenspiel erübrigen, weil der SSW bisher zumindest eh immer betont hat, die Machtverhältnisse im Land nicht beeinflussen zu wollen und also den wählt mit den meisten Stimmen."
Keineswegs, z.B. wollte der SSW 2005 Rot-Grün zur Mehrheit verhelfen, obwohl Schwarz-Gelb einen Sitz mehr hatte. Und gegen die aktuelle Sitzverteilung haben sie zusammen mit den Grünen (partiell erfolgreich) geklagt, sodass es sehr unlogisch wäre, wenn sie jetzt diese aus ihrer Sicht illegitime Mehrheit unterstützen würden.

@Björn:
Ich vermute, dass sich Boettichers USA-Gedankenspiele auf die Zeit nach der Wahl beziehen. Daher gehe ich davon aus, dass er im Rest dieser Legislaturperiode sein Mandat wieder wahrnehmen wird, spätestens wenn die Grünen aufhören, ihn zu "pairen".

Wieso "pairt" die CDU eigentlich mit den Grünen und nicht, wie es für mich logischer wäre, mit der größten Oppositionspartei (SPD)? So dürften die Grünen ja bei (durchaus möglichen) 14 CDU-Kranken gar nicht mehr an Abstimmungen teilnehmen...
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Arno Nymus
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 29. August 2011 - 00:01 Uhr:   

Christian Schmidt schrieb Meiner Meinung nach ist uebrigens auch die Verfassunglage klar - kein nachruecken in (nichtausgeglichene) Ueberhangmandate.
Aus Interesse: Aus welchem Paragraphen lesen Sie das ab?
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 29. August 2011 - 08:57 Uhr:   

@Holger81
"Gepairt" wird i. d. R. zwischen Regierung und Opposition insgesamt, nicht zwischen den einzelnen Parteien - aber hier trifft es beim ersten Sitz eben die GRÜNEN, beim nächsten Sitz trifft es dann eine andere Partei.
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Christian Schmidt
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 30. August 2011 - 13:31 Uhr:   

Arno,

2 BvC 28/96, das ist bindend. Interpretationsraum hat das LVG m.M. nach hoechstens in der Frage ob die Ueberhangmandate ausgeglichen sind.

Christian
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Arno Nymus
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 30. August 2011 - 17:27 Uhr:   

Also ein Urteil des BUNDESVerfassungsgerichtes zum §48 des BUNDESWahlgesetzes von 1996 hat keine direkte Folge für das LANDESParlament von Schleswig-Holstein. Möglich wäre höchstens eine Folgeklage mit analoger Klage-Begründung, bei dem jedoch die Unterschiede wie z.B. der Teilausgleich Berücksichtigung finden müsste.

Selbst wenn jedoch das LANDESVerfassungsgericht von Schleswig-Holstein aufgrund einer entsprechenden Folgeklage die unbedingte Nachfolgeregelung des §50 des 2009 zur Wahl des Landesparlamentes von Schleswig-Holstein gültigen Wahlgesetztes als verfassungswidrig beurteilen würde, darf man nicht aus den Augen verlieren, dass das Wahlgesetz, mit dem der aktuelle Landtag 2009 gewählt wurde, bereits als verfassungswidrig erkannt wurde, der aktuelle Landtag insofern gewissermaßen verfassungswidrig ist - und dennoch hat er noch bis 2012 Bestand.

Ich stimme Ihnen zu, dass eine unbedingte Nachfolgeregelung ohne (ausreichenden) Ausgleich einer Verfassungsklage nicht standhalten würde. Für die konkrete Handlungsweise bzgl. des aktuellen Landtages von Schleswig-Holstein dürfte dennoch immer noch §50 des Wahlgesetzes von 2009 Anwendung finden, welches zwar verfassungswidrig aber offensichtlich immer noch bis 2012 gültig ist.

(Beitrag nachträglich am 30., August. 2011 von Arno Nymus editiert)
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Björn
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 30. August 2011 - 20:06 Uhr:   

@Arno Nymus:

Mich würde mal interessieren, ob dieses Grundsatzurteil des BVG nicht immer dazu führt, dass die nachgelagerten Gerichte, also auch Landesgerichte, ebenso urteilen müssen? Das ist mir nicht so ganz klar.
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nowhereman
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 31. August 2011 - 10:24 Uhr:   

@Arno Nymus
Ihre Argumentation, das Wahlgesetz war verfassungswidrig, also kann man jetzt bis zur Wahl 2012 ruhig gesetzeswidrig handeln, halte ich für nicht stichhaltig.
Es ist guter Brauch, bei einer juristischen Vereinbarung gegen Ende einen Punkt anzufügen: ...
Verstoßen Teile der Regelung gegen Gesetze oder andere Normen, dann gelten die anderen Teile unbenommen.
(Selbst der "falsche" Teil ist so zu behandeln, dass eine inhaltliche Auslegung sich möglichst nahe am Text orientiert, vereinfacht... ist ein
"muss" gesetzeswidrig wäre ein "starkes soll" sicher die sinnvollste Auslegung).
So ähnlich dürfte sich das Landesverfasssungsgericht äußern, würde es angerufen.
Eine andere Frage wäre, ob das Gericht dies im Wege einer einstweiligen Anordnung kundtäte.
Wegen der Kürze der Zeit bis zur Wahl wäre nur das von Bedeutung.
Käme es zur ordentlichen Verhandlung, es würde niemanden im aktuellen Landtag nutzen, wenn ca. 4 Wochen vor der Wahl ein Urteil in der Sache erginge.
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Arno Nymus
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 31. August 2011 - 17:10 Uhr:   

nowhereman schrieb Ihre Argumentation, das Wahlgesetz war verfassungswidrig, also kann man jetzt bis zur Wahl 2012 ruhig gesetzeswidrig handeln, halte ich für nicht stichhaltig.
Zu erst einmal: Etwas Derartiges habe ich nicht geschrieben, es handelt sich um eine reine Fehlinterpretation Ihrerseits. Bitte legen Sie mir nicht so einen Blödsinn in den Mund.

Gerne formuliere ich meine Absätze nochmal etwas um, um die selben Aussagen mit anderen Worten wiederzugeben:
Sie schreiben selber "Verstoßen Teile der Regelung gegen Gesetze oder andere Normen, dann gelten die anderen Teile unbenommen."
Wie ich oben bereits ausgeführt habe, steht in dem Wahlgesetz, nach dem der Landtag von 2009 gewählt wurde, in §50, dass ausgeschiedene Mitglieder (unbedingt) ersetzt werden.
Wenn Sie der von Ihnen benannten Devise folgen würden, so müsste Ihnen klar sein, dass also §50 gültig verbleibt. Natürlich könnte das LVG diesbezüglich angerufen werden und etwas anderes entscheiden, aber dies ist meines Wissens bisher nicht erfolgt und somit für die tatsächliche Handlungsweise nicht relevant.
Inwieweit es dem Landeswahlleiton erlaubt ist, eine Regelung mit Gesetzeskraft ohne Urteil des LVG oder Gesetzesänderung schlicht nicht durchzuführen, weil es ihm aufgrund eines ähnlichen Urteils des BVG verfassungswidrig erscheint, können Sie gerne weiter ausführen. Ich bin mir recht sicher, dass das LVG die maßgebliche Stelle zur Beurteilung der Verfassungskonformität des Landeswahlgesetzes ist.

Wie ich im Weiteren ausgeführt habe, hat das Urteil des LVG zu den verfassungswidrigen Teilen des Wahlgesetzes diese Teile nicht umgehend ausser Kraft gesetzt - ebenso könnte das LVG in einem neuerlichen Urteil zu einer anderen Passage des Wahlgesetzes (hier namentlich §50) ebenfalls Übergangsfristen setzen - insbesondere wenn das LVG nicht ganz konkret zu einem speziellen Fall der Anwendung des §50 angerufen wird. Dies ist auch deswegen nicht unwahrscheinlich, da Teile des Problems bereits durch die erfolgte Korrektur des Wahlgesetzes (namentlich der Vollausgleich von Überhangmandaten) mit der nächsten Wahl aus der Welt geschafft sind.

Persönlich fände ich es "fairer", wenn ausgeschiedene Überhangmandate nicht ersetzt werden würden. Aber wie schon geschildert, liefert das bisher geltende Gesetz hier eine andere Vorgehensweise.
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Christian Schmidt
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. September 2011 - 14:17 Uhr:   

@Arno Nymus,

Die Juristen moegen helfen, aber so wie ich das verstehe ist das BVG-Urteil zum Nichtnachruecken in Ueberhangmandate doch auf Basis des Grundgesetzs entstanden (eine Konkretisiertung eines Grundgesetzesartikels). Und da das GG auch in Schleswig-Holstein gilt, und das BVG ueber die Auslegung des GG allein entscheidet, ist bei gleicher Sachlage das BVG-Urteil bindend. Und zwar ganz egal was das SH-Wahlgesetz oder die SH-Verfassung zu dem Thema sagen.

Die einzige Frage die das SH-LVG zu entscheiden hat ist ob die Sachlage die gleiche ist. Und da denke ich das sie es materiel ist (es handelt sich bei den letzten CDU-Mandaten meiner Meinung nach effektiv um unausgeglichene Ueberhangmandate). Ich traue es dem SH-LVG aber durchaus zu eine Konstruktion zu finden aus der hervorgeht dass die Sachlage in SH anders ist - das SH-LVG hat da ja Form.

Christian Schmidt
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Christian Schmidt
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. September 2011 - 14:31 Uhr:   

OK, lesen hilft manchmal. Das BVG-Urteil zum Nichtnachruecken in Ueberhangmandate erging aufgrund §48 Bundeswahlgesetz. Dann ist es wohl nicht bindend, denke ich mal. Aber das SH-LVG muesste sich wohl doch in der Sache mit dem BVG-Urteil auseinandersetzten (wenn das SH-LVG der Meinung ist die Sachlage ist vergleichbar), und wuerde ihm in der Praxis folgen (wenn es nicht darin schwere Fehler findet).

Aber wahrscheinlich ist die Frage sowieso unwichtig, ich denke mal Herr Boetticher wird sein Mandat nicht abgeben, und im allgemeinem dem Landtag fernbleiben (was zum Patt fuehrt), aber bei ganz wichtigen Abstimmungen (die dann wohl in einer Sitzung gebuendelt kommen) dann das Spiessrutenlaufen auf sich nehmen.

Ob dies in der Wahl fuer die CDU vorteilhaft ist sei mal dahingestellt, aber es sichert die Macht bis Mai.

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