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Wählbarkeit von Bediensteten der Kom...

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biber
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 03. April 2011 - 20:21 Uhr:   

Können Bediensete eines Bauhofes der Stadt für den Stadtrat kandidieren?
Früher gab es wohl Ausnahmen für Arbeiter.
Aber wie ist die Rechtslage nach den neuen TVöD Verträgen. Dort sollen Arbeiter und Angestellte doch gleichgestellt sein.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 03. April 2011 - 21:01 Uhr:   

@biber
Kandidieren sowieso. Aber die Ausübung des Mandates ist nicht vereinbar mit Tätigkeiten für die Gemeinde (§ 35a Niedersächsische Gemeindeordnung).

Die frühere Ausnahme für Arbeiter gilt nun für
Arbeitnehmer die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.

§ 35 a Abs. 2 Niedersächsische Gemeindeordnung
(2) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 findet auf hauptberufliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 03. April 2011 - 22:51 Uhr:   

Wobei die Abgrenzung schwierig ist. Überwiegende Kraftfahrer kann man aber z.B. sicher nicht einschließen.

Die Regeln sind ohnehin ziemlich abartig: Der Bürgermeister muss Ratsmitglied sein (was nebenbei bemerkt in grobem Konflikt zur Verhältniswahl steht, zumal ohne Stichwahl oder dergleichen), der Rest darf nicht.
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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 03. April 2011 - 23:05 Uhr:   

@ Lars Tietjen

Das ist natürlich eine groteske Regelung. Ist es z.B. bei einem Sportlehrer davon abhängig, ob er die Übungen seiner Schüler mitmacht (dann "überwiegend körperliche Arbeit") oder nicht? Und was wird überhaupt als körperliche Arbeit definiert? Gibt es da eine Legaldefinition?
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 04. April 2011 - 00:24 Uhr:   

Ist aber wohl inzwischen allgemein üblich. Hab es nicht überall überprüft, aber im aktuellen bayrischen Gesetzentwurf steht in der Begründung:

"In Anlehnung an die Formulierung bei Änderung entsprechender Inkompatibilitätsvorschriften anderer Länder werden deshalb Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgenommen, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten."
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 04. April 2011 - 00:54 Uhr:   

Übrigens aus der Beschlussempfehlung (im Gesetzentwurf hat "Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten und Weisungen gegenüber anderen Beschäftigten nicht erteilen dürfen" gestanden):

"Die empfohlene Änderung zu Absatz 2 Satz 2 betrifft die Frage, welche Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer Gemeinde nicht der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 angeordneten Inkompatibilität unterfallen sollen.

Die vorgeschlagene Änderung trägt verfassungsrechtlichen Bedenken des federführenden Ausschusses sowie der mitberatenden Ausschüsse im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Regierungsentwurfs mit Artikel 137 Abs. 1 GG Rechnung.

Artikel 137 Abs. 1 GG erlaubt Unvereinbarkeitsregelungen nämlich nur für bestimmte Gruppen von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, unter anderem für Angestellte des öffentlichen Dienstes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 48, 68, 85) ist eine Ausdehnung der durch Artikel 137 Abs. 1 GG eingeräumten Regelungsbefugnis auf Inkompatibilitätsvorschriften für Arbeiter demgegenüber nicht zulässig. Der Verfassungsgeber habe bewusst zwischen Angestellten und Arbeitern differenziert und damit die Arbeiter aus dem Anwendungsbereich des Artikels 137 Abs. 1 GG herausgenommen, obwohl sich auch bei Arbeitern Fallgestaltungen ergäben, bei denen eine Beschränkung der Wählbarkeit sachgerecht sei.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung halten der federführende Ausschuss sowie die mitberatenden Ausschüsse Satz 2 des Gesetzentwurfs verfassungsrechtlich für problematisch, da er zu einer Ausdehnung der bisher geltenden Inkompatibilitätsvorschriften führt. In bestimmten Fällen würden von der in Satz 1 angeordneten entsprechenden Anwendung der Inkompatibilitätsvorschriften nämlich künftig auch Beschäftigte erfasst, die bisher als Arbeiter angesehen wurden. Die Ausschüsse gehen dabei - wie grundsätzlich auch der Entwurf - davon aus, dass nach dem bisherigen Verfassungsverständnis die Eigenschaft als Arbeiter dann anzunehmen ist, wenn der Beschäftigte überwiegend körperlich arbeitet. Bei diesem Verständnis würden aber künftig auch die Personen vom Entwurf zusätzlich erfasst, die überwiegend körperlich arbeiten, gleichwohl aber weisungsbefugt sind. Diese mit Satz 2 vorgenommene Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 35 a wäre in Ansehung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung verfassungsrechtlich sehr bedenklich. Sie kann jedenfalls nicht unter Hinweis auf die durch die Weisungsbefugnisse entstehenden Interessenkonflikte gerechtfertigt werden, da nach der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Arbeiter trotz der durch ihre Tätigkeit möglicherweise entstehenden Interessenkonflikte nicht unter den Anwendungsbereich des Artikels 137 Abs. 1 GG fallen.

Der mitberatenden Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen hatte dem federführenden Ausschuss deswegen eine Fassung des Gesetzentwurfes empfohlen, wonach die Voraussetzungen, unter denen Beschäftigte nach dem Gesetzentwurf nicht unter den Anwendungsbereich der Unvereinbarkeit nach Satz 1 fallen, alternativ zu formulieren wären. Dann wäre die Beschäftigtengruppe der früher sog. Arbeiter (Merkmal der „überwiegend körperlichen Tätigkeit“) nach wie vor - entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgabe - nicht erfasst gewesen. Ebenfalls nicht erfasst worden wären auch die sonstigen Beschäftigten (die bisherigen Angestellten), die nicht weisungsbefugt sind. Eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Inkompatibilitätsvorschrift hätte nach Auffassung des mitberatenden Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen auch dem Zweck des Artikels 137 Abs. 1 GG entsprochen, Interessenkonflikte zu verhindern und zugleich eine Unvereinbarkeit nur dort anordnen, wo solchen Interessenkonflikten - z. B. durch Mitwirkungsverbote - nicht auf andere Weise wirksam begegnet werden kann.

Demgegenüber hatte der mitberatende Ausschuss für Haushalt und Finanzen dem federführenden Ausschuss die nunmehr vorgeschlagene Änderung empfohlen. Danach werden von der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 angeordneten Inkompatibilität künftig nur solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgenommen, die überwiegend körperlich arbeiten, also die bisherigen Arbeiterinnen und Arbeiter. Dem hat sich der federführende Ausschuss für Inneres und Sport mehrheitlich angeschlossen. Die Ausschussmitglieder der Regierungsfraktionen waren der Auffassung, dass die empfohlene Fassung die bisher geltenden Unvereinbarkeitsregelungen nicht einschränken solle. Sie sei zudem besonders klar und verständlich."

Gesetzentwurf, Ausschussbericht

Nicht sonderlich überzeugend.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 04. April 2011 - 19:10 Uhr:   

@Norddeutscher
Die Regelung ist genauso gut oder schlecht wie die Alte. Im Kern wird man sich an die alten Regelungen zur tariflichen Abgrenzung Arbeiter/Angestellte stützen. Da es ja auch noch keine neue Endgeldordnung zum TVöD gibt es für die Stellen sowieso noch alte Bewertungen als Arbeiter (basierend auf MTArb) oder Angestellter (BAT). Zukünftig gibt es a dann irgendwann Abgrenzungsfragen…

@Ratinger Linke
"Wobei die Abgrenzung schwierig ist. Überwiegende Kraftfahrer kann man aber z.B. sicher nicht einschließen."

Wobei da würde ich ohne größere Bauchschmerzen keine Unvereinbarkeit annehmen.

"Die Regeln sind ohnehin ziemlich abartig: Der Bürgermeister muss Ratsmitglied sein (was nebenbei bemerkt in grobem Konflikt zur steht, zumal ohne Stichwahl oder dergleichen), der Rest darf nicht."

Der Charakter der Gemeinderäte als Teil der Verwaltung ist eine ziemliche Vermischung von Funktionen.
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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 04. April 2011 - 22:37 Uhr:   

@ Lars Tietjen

Da ist die Regelung in § 5 Bezirksverwaltungsgesetz für die Hamburger Bezirke jedenfalls eindeutig: Mitglieder des Senats können nicht Mitglieder einer Bezirksversammlung sein. Außerdem dürfen Mitgleider einer Bezirksversammlung nicht beim entsprechenden Bezirksamt arbeiten oder Aufgaben der Bezirksaufsicht wahrnehmen.

Wobei ich zugestehen muß, daß die Lage in einem Stadtstaat einfacher ist, weil sich ein Bezirksamtsmitarbeiter in ein anderes Bezirksamt oder eine Fachbehörde versetzen lassen kann.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 05. April 2011 - 19:22 Uhr:   

@Norddeutscher
Ja eine solche klare Regelung ist sicherlich wünschenswert.

Aber sobald man anfängt Arbeiter (bzw. nun körperlich arbeitende Arbeitnehmer) etc. von der Unvereinbarkeit auszunehmen wird es kompliziert mit der Ausgestaltung der Grenze.
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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 06. April 2011 - 10:47 Uhr:   

@ Lars Tietjen:

Richtig. Die andere Möglichkeit wäre, die Unvereinbarkeit erst ab einer bestimmten Hierarchiestufe anzusetzen, um nur diejenigen auszuschließen, die Führungsaufgaben wahrnehmen. Aber auch da ist wieder die Frage, bei welcher Hierarchiestufe man ansetzt. Das müsste man dann wahrscheinlich nach Größe der Gemeinde differenzieren.
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J.A.L.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 06. April 2011 - 18:44 Uhr:   

Ich frage mich ohnehin, ob das schon ziemlich alte BVerfG-Urteil überhaupt noch Gültigkeit beansprucht. Der damals ja noch durchaus bestehende Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten ist sowohl rechtlich (inzwischen einheitlicher Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, einheitliche Rentenversicherung) als auch in der allgemeinen Anschauung recht vollständig nivelliert worden.

Inzwischen wird ja meistens nur von "Beschäftigten" gesprochen, wo auch noch die Beamten reingerührt werden, was mich von der Formulierung her immer an Beschäftigungstherapie für Arbeitsunfähige erinnert.

Insofern halte ich anders als der Gesetzentwurf aus Rheinland-Pfalz eine grundsätzliche Differenzierungspflicht heute für fraglich, jedenfalls nicht mehr ohne weiteres vom BVerfG ableitbar. Eine konsequente Regelung wie in Hamburg ist also m. E. zulässig und vorzugswürdig.
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tina marks
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. Juli 2011 - 12:14 Uhr:   

hallo, habe so einen ähnlichen fall! ein freund von mir ist als schulhausmeister bei der stadt beschäftigt. er hat sich als parteiloser auf einer wahlliste zur kom. wahl aufstellen lassen. sein arbeitgeber, die stadt, will gerichtlich prüfen lassen ob, er berechtigt ist in den rat gewählt zu werden. im NGO steht dass es eine unvereinbarkeit ist. es dürfen nur mitarbeiter in den rat, die überwiegend körperliche arbeit machen. als hausmeister macht man diese auf jeden fall, anders geht es ja gar nicht. wo kann ich genaueres erfahren und gibt es evtl. vergleichsbeschlüsse?
danke eilt!!!!
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 09. Juli 2011 - 18:39 Uhr:   

@tina marks
Es gibt im BAT Eingruppierungsrecht Fallgruppen für Hausmeister. Dies könnte ein Indiz sein, dass es sich ggf. nicht um überwiegend körperliche Arbeit handelt.

Im ersten Schritt mal die die Arbeitsplatzbeschreibung und die Eingruppierung schauen. Hinter der TVÖD-Eingruppierung liegt normalerweise eine Bewertung nach Endgeldordnung BAT (oder den entsprechenden Regelungen für Arbeit). BAT wäre ein Indiz, dass nicht überwiegend körperliche Arbeit. Daneben muss man sie die Tätigkeiten in der Arbeitsplatzbeschreibung anschauen.

Mir ist nicht ganz klar in welcher Form die Stadt klagen will. Sie kann m.E. nicht gegen die Kandidatur vorgehen. Sie könnte dann aber nach der Wahl tätig werden. Die Fortsetzung der Beschäftigung neben der Ratstätigkeit könnte unzulässig sein. Dazu muss die Stadt nicht klagen. Es greift dann § 35 a Abs. 3 NGO. Die Stadt wird dann feststellen, dass aus ihrer Sicht eine Unvereinbarkeit vorliegt. Dann müsste man gegen die Stadt klagen um klären zu lassen, dass die Beschäftigung überwiegend körperliche Arbeit wäre und deshalb keine Unvereinbarkeit besteht.
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Wähler
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 10. Juli 2011 - 02:47 Uhr:   

@Lars Tietjen

Die Frage3 ist, gilt die Arbeitsplatzbeschreibung oder die tatsächliche Arbeit? Es gibt durchaus Hausmeister, bei denen in der Arbeitsplatzbeschreibung viel Büroarbeit steht, die aber tatsächlich (z.B. bei Schulhausmeistern) von der Schulsekretärin gemacht wird, während der Hausmeister überwiegend handwerklich (= körperlich) tätig ist. Diese Regelung ist insofern mangels Klarheit sowieso untauglich. Man sollte lieber darauf abstellen, ob der Beschäftigte hoheitlich tätig ist oder nicht, das ist leichter abzugrenzen.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 10. Juli 2011 - 14:13 Uhr:   

@Wähler
Es geht m.E. um die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Aber die Gemeinde wird sich im ersten Schritt für ihre Entscheidung auf die übertragende Tätigkeit stützen. Das kann man dann angehen. (Dadurch kann es dann ggf. auch Folgen für die Eingruppierung geben.)

Der Hintergrund der gewählten Regelung wird im Beitrag von Ratinger Linke [04. April 2011 - 00:54 Uhr] erläutert. Ob hoheitlich wirklich besser geeignet wäre müsste man schauen.
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zigzag
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 20. November 2011 - 01:19 Uhr:   

Bei dem Hausmeister wird es sich wohl um den Herrn aus diesem Beitrag handeln:
http://www.ndr.de/regional/niedersachsen/barsinghausen107.html

Mittlerweile wurde ihm überwiegend körperliche Arbeit bescheinigt:
http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Region/Am-Deister/Barsinghausen/Darf-ein-Schulhausmeister-in-den-Stadtrat
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 20. November 2011 - 06:28 Uhr:   

Die Gemeinde an sich hat mit dem Thema eigentlich gar nichts zu tun und kann nichtmal die Wahl anfechten. Allerdings ist in Barsinghausen offenbar der Bürgermeister (CDU) selbst Wahlleiter. Barsinghausen hat äußerst spärliche Informationen zu Wahlen, aber immerhin gibts eine Bekanntmachung der Entscheidung vom Wahlausschuss dazu.

Demnach scheint es so abgelaufen zu sein: Der Betreffende hat die Wahl angenommen, was er beim Vorliegen einer Unvereinbarkeit nicht darf. Der Wahlleiter (= Bürgermeister) hat daraufhin gemäß § 50 Abs. 3 Satz 5 NKomVG die Unvereinbarkeit festgestellt und dem Gewählten die Gelegenheit gegeben, das Dienstverhältnis noch innerhalb von 1 Monat zu beenden, was dieser nicht getan hat. Danach hat der Wahlleiter den Sitzverlust festgestellt.

Allerdings hat dann der Wahlausschuss, der nach § 44 KomWG über das Nachrücken entscheidet (jedenfalls in Zweifelsfällen), festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Nachrücken nicht vorliegen. Dafür, die Entscheidung des Wahlleiters bezüglich dem Sitzverlust zu korrigieren (was er faktisch getan hat), hat er aber eigentlich keine Befugnis. Das müsste korrekterweise im Rahmen der Wahlprüfung geklärt werden.

Die Frage ist allerdings, ob wirklich der Wahlleiter den Sitzverlust feststellt. Das NKomVG weist diese Aufgabe in § 50 Abs. 3 Satz 6 eindeutig dem Wahlleiter zu, in § 52 Abs. 2 aber ebenso eindeutig dem Rat. Der war aber noch gar nicht konstituiert, wie der Wahlausschuss entschieden hat.

Der Hausmeister war übrigens kein unabhängiger Kandidat (wie in obigem Artikel steht), sondern hat als Parteiloser für die Grünen kandidiert. Und die NGO gibts nicht mehr; die Sachen stehn jetzt im Kommunalverfassungsgesetz.
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Schneewittchen
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 20. Oktober 2013 - 18:56 Uhr:   

Kann der Geschäftsführer eines Zweckverbandes, an dem die Gemeinde beteiligt ist, für den Gemeinderat kandidieren?
In Baden-Württemberg ist das nach Gemeindeordnung Art. 29 ausgeschlossen. Wie sieht es in Bayern aus?
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W.H.
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 22. Oktober 2013 - 08:25 Uhr:   

Die Ausschlussgründe für die Wählbareit sind in Art. 21 GLKrWG abschließend geregelt. Demnach steht einer Kandidatur nichts entgegen.
Ob er sein Amt auch antreten kann, bestimmt sich nach Art. 31 Abs. 3 GO. Nach Art. 31 Abs. 3 Nr. 3 GO darf er sein Amt nicht antreten, wenn die Gemeinde zu mehr als 50 % Stimmrecht in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes hat.
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NC
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 14. November 2013 - 13:55 Uhr:   

Hallo. Ich habe folgende Frage: Bei uns in der Gemeinde (ca. 1500 Einwohner) ist der Leiter des Bauhofes ehrenamtlicher erster Bürgermeister. Nach der Neuregelung des Art. 31 GO hinsichtlich der Unvereinbarkeit des Amtes mit seiner beruflichen Tätigkeit fällt er ja jetzt mit unter den Begriff der Angestellten. Nach seiner Arbeitsplatzbeschreibung (u. A. auch Klärwärter) könnte man ihm evtl. eine überwiegend körperliche Tätigkeit unterstellen. In der Realität hat er allerdings seine Wochenstundenarbeitszeit um das ihm zustehende Drittel reduziert (arbeitet also nur noch 26 Std./Woche) und macht in dieser Zeit eigentlich nur noch den Bürgermeister. Eine körperliche Tätigkeit sieht man ihn seit seiner Wahl von vor sechs Jahren nun überhaupt nicht mehr (oder nur in sehr geringem Maße) machen. Vorhin habe ich mit Dr. Büchner von der Fachhochschule Hof telefoniert, der meinte, dass diese Abgrenzung der körperlchen Arbeit sehr schwierig sei. Er sagte jedoch, dass man bei einem Bauhofvorarbeiter/-leiter regelmäßig von einer nicht überwiegend körperlichen Tätigkeit ausgehen muss, da in dieser Tätigkeit ja in der Regel auch Planungs- und Leitungselemente mit eine Rolle spielen. Die Frage für mich ist nun, wie man ein Prüfungsverfahren zu solch einem Sachverhalt auf den Weg bringen kann?! Hat da jemand von Euch dazu einen Vorschlag? Mich würde außerdem auch interessieren, wie Eure Rechtsmeinung dazu ist, denn laut unseres Landratsamtes (als Rechtsaufsicht) wäre das schon alles in Ordnung. Hintergrundinfo: Der Landrat gehört derselben Partei an, wie unser Bürgermeister. Und der zuständige Sachbearbeiter im Landratsamt kommt aus demselben Ort, wie ursprünglich unser Bürgermeister ("Sandkasten-/Nachbarschaftsfreunde"). Wie kann man sowas einigermaßen "neutral" überprüfen lassen - und von wem oder welcher Stelle? Vielen Dank für Eure Hilfe schon mal im Voraus
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 14. November 2013 - 15:44 Uhr:   

Wenn es um Bayern geht, läuft die Amtszeit ja wahrscheinlich eh bald ab. Eine Wahlprüfung in solchen Fällen ist in Bayern unkompliziert möglich, weil da perverserweise die Gewählten die Wahl annehmen müssen, bevor sie festgestellt ist, und deshalb gleich mitfestgestellt wird, wer die Wahl angenommen hat und wer das Amt wegen einem Amtshindernis nicht antreten kann.

Wenn das nicht so wär, wär es komplizierter. Meines Erachtens wär aber auch dann eine Wahlanfechtung zulässig, auch wenn das nicht explizit vorgesehn ist. Dass man ein Nachrücken auch ohne explizite Regelung anfechten kann, ist allgemein anerkannt. Dann sollte auch ein Nichtnachrücken wegen nicht festgestelltem Sitzverlust anfechtbar sein. Und bei einem Bürgermeister sollte das dann analog gehn, auch wenn da die Rechtsfolge kein Nachrücken, sondern eine Neuwahl ist.

Für die Wahlprüfung ist allerdings erstmal auch wieder das Landratsamt zuständig.

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