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Bei Personenwahl handschriftlich Name...

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Mike Grafen
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 29. März 2011 - 23:29 Uhr:   

wenn bei einer Versammlung, bei der zu Beginn eine Anwesenheitsliste geführt wird, leere Stimmzettel verteilt werden und jedes stimmberechtigte Mitglied dann handschriftlich beide zur Wahl stehenden Personen (in diesem Fall war es eine Stichwahl) aufschreiben soll um dann eine dieser beiden Personen zu wählen, kann doch meiner Meinung nach nicht von einer geheimen Wahl gesprochen werden?!? Wenn es einer von euch genauso sieht, wie kann ich das juristisch begründen?
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albertk
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. März 2011 - 09:49 Uhr:   

Es ist doch vollkommen logisch, daß es sich hier nicht um eine geheime Wahl gehandelt hat. Anhand von Handschrift, Kugelschreiberfarbe und Faltungsart der Zettel läßt sich zu deutlich erkennen, wie wer abstimmte. Hat diese Firma oder Organisation, in der da so fadenscheinig abgestimmt wurde, keinen Fotokopierer oder Rechner, um einheitliche Wahlzettel zu machen?
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. März 2011 - 14:51 Uhr:   

Wobei das in Deutschland übliche System weitgehend beliebiger Kennzeichnung den Hauptzweck der geheimen Wahl auch nicht erfüllt. Wer seine Stimmabgabe überprüfbar machen will (weil er z.B. dafür bezahlt worden ist), kann das ziemlich problemlos tun. Einheitliches Schreibgerät gibts etwa bei Bundestagswahlen auch nicht (teils wird ein Satz sortierter Buntstifte auf die Wahlkabinen verteilt, und dass überhaupt amtliches Schreibgerät bereitgehalten wird, ist auch nicht zwingend).

Handschrift ist auch nicht viel problematischer. Man kann ja seine Schrift verstellen (wie es bei der Papstwahl vorgeschrieben ist). Scheitert allerdings dann, wenn die Schrift aller anderen Wähler identifizierbar ist. Generell gibts Probleme vorallem dann, wenn die Zahl der Wähler sehr klein ist.

Auch optimalere Methoden wie komplette Schwärzung eines Felds mit geeignetem Schreibgerät oder Stempel (z.B. früher in Belgien) sind nicht ganz sicher, insbesondere wenn man keine exzessive Zahl ungültiger Stimmen haben will. Halbwegs sicher können im Prinzip Wahlcomputer sein, bloß lässt sich das nicht überprüfen.

Im Übrigen sind handschriftliche Eintragungen auch häufig bei Kommunalwahlen vorgesehn. Insbesondere in Rheinland-Pfalz ist das gerade da die Regel, wo es am problematischsten ist, nämlich in ganz kleinen Gemeinden. In Dierfeld, das nur aus einer einzigen Familie mit 9 Wahlberechtigten (mittlerweile ist die Gesamtbevölkerung wieder auf 8 gesunken), die einen 6-köpfigen Gemeinderat wählen, besteht, ist das Wahlgeheimnis wohl nicht wirklich gesichert.
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Taugenichts
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. März 2011 - 16:23 Uhr:   

In einem Verein, in dem ich Mitglied bin, ist diese Form der Wahl (Namen auf Zettel schreiben) gängige Praxis. Sehr streng genommen könnte das Wahlgeheimnis dadurch verletzt werden. Allerdings ist dieses Verfahren, wie Ratinger Linke schon schrieb, manchmal auch bei Kommunalwahlen anzutreffen.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. März 2011 - 19:26 Uhr:   

@Mike Grafen
Das ist nicht ganz eindeutig.

Es gibt eine Entscheidung vom LG Berlin (Urteil vom 06.07.2006 - 5 O 229/06) wo für die Kandidatenaufstellung einer Partei zur Abgeordnetenhauswahl der geschilderten Tatbestand als Verstoß gegen die geheime Wahl angesehen wurde. Es gab dort eine Kette von Mängeln. Der Wortlaut der Entscheidung deutet darauf hin, dass auch alleine dieser Verstoß kritisch gewesen wäre.

Es gibt eine ältere Entscheidung zur Wahl eines Bürgermeisters durch den Gemeinderat. Dort wurden handschriftlich auszufüllende Stimmzettel nicht beanstandet. (OVG Koblenz, Urteil vom 10.07.1978 - 7 A 75/78)

Aus meiner Sicht ist die geheime Wahl zumindest gefährdet. Ob es im Einzelfall noch akzeptabel ist muss man in der Gesamtwürdigung entscheiden.
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Mike Grafen
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 31. März 2011 - 12:27 Uhr:   

Vorab vielen Dank. Ich werde mir die Urteile gleich mal anschauen.
Richtig ist wohl, das es gängige Praxis ist. In diesem von mir beschriebenen Fall ging es um eine Stichwahl zwischen 2 Beisitzern in einem Stadtverbandsvorstand. Nur eins ist doch klar, wenn ich am gleichen Abend meinen Namen in eine stimmberechtige Mitgliederliste eintrage und diese Liste genauso wie die Stimmzettel im Nachhinein dem Vorstand zur Verfügung steht, sehe ich vom Prinzip hier eine geheime Wahl - und soweit ich weiss, sind Personenwahlen im Vorstand immer geheim abzustimmen?!? - sehr gefährdet. Ich bin nun davon ausgegangen, dass dies irgendwo einheitlich geregelt ist. Ob es dann angewendet wird, mag ja ein zweites Thema sein - mir ging es hier rein ums Prinzip.
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Mike Grafen
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 01. April 2011 - 07:04 Uhr:   

@Lars Tietjen
Hi, wo hast Du das gefunden: LG Berlin (Urteil vom 06.07.2006 - 5 O 229/06) ICh kann es leider nicht finden :-(
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 01. April 2011 - 13:22 Uhr:   

@Mike Grafen
Ich kannte die Entscheidung. Deshalb war es nur die Suche nach dem Aktenzeichen und ob es eine Fundstelle in einer Zeitschrift dazu gibt.

Ich hatte im kommerziellen Angebot von beck-online das Aktenzeichen rausgesucht. [Fundstelle dort ist BeckRS 2007, 10617] Dort ist die Entscheidung auch verfügbar.

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