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Weiße Liste: Bürgermeisterwahl ohne K...

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Georg Ostermayer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 10. Februar 2011 - 08:19 Uhr:   

Hallo,

wegen eines sehr anstrengenden Gemeinderats ist der hauptberufliche Bürgermeister einer kleinen Gemeinde zurückgetreten. Sein Stellvertreter übernimmt kommissarisch. Es ist sehr gut möglich, dass sich kein neuer Kandidat innerhalb von 3 Monaten findet. Wie geht es dann weiter?

- Kann die Wahl bis auf Weiteres verschoben werden?
- Kann eine Wahl mit leerer Liste (weiße Liste?) abgehalten werden, in die von den Wählern stimmberechtigte Bürger eingetragen werden können?
- Wer würde in diesem Fall gewinnen?

Danke
Georg Ostermayer
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 10. Februar 2011 - 14:11 Uhr:   

Zunächst kann ein Bürgermeister in Bayern nicht zurücktreten. Ein hauptberuflicher Bürgermeister kann seine Entlassung beantragen; dem ist stattzugeben, aber die Enlassung kann bis zu 3 Monate hinausgezögert werden, soweit er noch Amtsgeschäfte zu erledigen hat (Art. 19 KWBG).

Die Wahl soll möglichst schon vor Wirksamkeit der Entlassung stattfinden, bei sofortiger Entlassung innerhalb von 3 Monaten. Der Termin wird von der Rechtsaufsichtsbehörde (bei kreisangehörigen Gemeinden dem Landratsamt) festgesetzt (Art. 44 GLKrWG).

Wenn es keine Bewerber gibt, ist bei der Wahl eines hauptberuflichen Bürgermeisters (fast) jeder Deutsche (unabhängig vom Wohnsitz) von 21 bis unter 65 Jahren wählbar. Wer gewählt ist, ist nicht anders als normal; insbesondere gibts also gegebenenfalls eine Stichwahl und eine Wiederholungswahl, falls die Mehrheit der Stimmen ungültig ist (und Stimmen an nicht wählbare Personen sind ungültig (§ 83 GLKrWO)). Bei der Wahl eines hauptberuflichen Bürgermeisters ist es aber möglich, dass der Gewählte die Wahl nicht annimmt oder die Beteiligung an der Stichwahl verweigert; dann wird die Wahl wiederholt.

In Gemeinden bis 10'000 Einwohnern kann der Gemeinderat bis zum 67. Tag vor der Wahl bestimmen, ob der Bürgermeister ehrenamtlich sein soll oder nicht (Art. 34 GO); wählbar sind dann nur Gemeindebürger. Ehrenamtliche Bürgermeister können ihre Wahl nur aus wichtigem Grund ablehnen. Praktisch kommen Fälle ohne Bewerber eigentlich nur bei ehrenamtlichen Bürgermeistern vor.
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Georg Ostermayer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 10. Februar 2011 - 15:42 Uhr:   

Danke das war vollständig!
Georg Ostermayer

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