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Änderung des Kommunalwahlrechts in NR...

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Anna Lühse
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 04. Dezember 2010 - 22:42 Uhr:   

Hallo,

die rot-grüne Landesregierung beabsichtigt laut Koalitionsvertrag, zukünftig wieder eine "verbundene" Wahl von Stadt-/Gemeinderäten und (Ober-)Bürgermeistern wieder einzuführen. Ich sehe da erhebliche rechtliche Probleme:

-> In die Rechtsstellung der 2009 für sechs Jahre gewählten Bürgermeister wird man wohl kaum in zulässiger Weise dergestalt eingreifen können, ihre laufende Amtszeit um ein Jahr zu reduzieren. Da sehe ich schon beamtenrechtliche Hinderungsgründe. (Unabhängig davon und nur nebenbei erwähnt: Bereits vor der letzten Kommunalwahl 2009 wurden auf der Grundlage des neuen Wahlrechts in einigen Städten und Gemeinden neue Bürgermeister mit sechsjähriger Amtszeit gewählt.)
-> Andererseits wird man wohl kaum die fünfjährige Amtszeit der im vergangenen Jahr gewählten Stadt-/Gemeinderäte um ein Jahr verlängern dürfen. (Oder etwa doch?)

Irre ich mich, wenn ich annehme, dass weder die Verkürzung der Amtszeit gewählter Bürgermeister noch die Verlängerung der Wahlperiode bereits gewählter Stadt-/Gemeinderäte möglich ist? Und falls ich mich nicht irren sollte: Wie kann denn die neue Landesregierung ihre im Koalitionsvertrag beschriebene Absicht überhaupt realisieren?

Ich danke für Antworten!

Viele Grüße
Anna Lühse
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 05. Dezember 2010 - 13:07 Uhr:   

"Irre ich mich, wenn ich annehme, dass weder die Verkürzung der Amtszeit gewählter Bürgermeister noch die Verlängerung der Wahlperiode bereits gewählter Stadt-/Gemeinderäte möglich ist?"
Kurzfristig nicht. Man könnte auf die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte auf 5 Jahre verkürzen ab ihrer nächsten Wahl, 2015 aber einmalig auf 4 Jahre wählen lassen oder die Räte 2014 einmalig auf 6 Jahre wählen. Dann hätte man aber erst 2019 bzw. 2020 wieder einen gemeinsamen Wahltermin - wenn der Bürgermeister oder Landrat nicht vorzeitig ausscheidet, wo die Kopplung dann ein Problem wäre. Schramma wurde z. B. 2000 in Köln auf 9 Jahre gewählt.

Wahrscheinlich wird die Kopplung nicht wieder eingeführt. Nichts werden dürfte es auch mit der "moderaten" kommunalen Sperrklausel, die der Innenminister gerne hätte. Nach dem Urteil des Verfassungsgerichts zur Ein-Sitz-Hürde dürfte jede explizite Sperrklausel ausgeschlossen sein. Möglich wäre natürlich die Rückkehr zu d'Hondt, was die faktische Sperrklausel fast verdoppeln würde. Der SPD würde das nutzen und den Grünen per Saldo zumindest nicht schaden. Das wäre aber schlecht für die Linkspartei und auf die ist Rot-Grün angewiesen. Von daher ist das auszuschließen, auch wenn die CDU hier mit Sicherheit zustimmte.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 05. Dezember 2010 - 19:03 Uhr:   

Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs ist eigentlich auch D'Hondt ausgeschlossen, das genauso einen ersten Divisor von 1,0 hat. Im Urteil werden bei der Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers auch nur noch Hare/Niemeyer und Sainte-Laguë genannt, aber nicht mehr D'Hondt. Ansonsten wäre ein modifiziertes D'Hondt, bei dem die Divisoren ab 2 um 0,5 gesenkt werden, erst recht zulässig, weil es sich um eine Modifikation handelt, die die Erfolgswertgleichheit im Allgemeinen verbessert. Die Urteilsbegründung ist allerdings (wie üblich) konfus genug, dass man notfalls alles damit begründen kann.

Den Grünen wird D'Hondt selbst bei recht hohem Niveau schon eher noch schaden. Die ganz großen Parteien profitieren so viel davon, dass in der Regel auch noch mittlere dafür zahlen müssen. Wo es genügend Kleinparteien gibt, die von der höheren Sperrwirkung betroffen sind, können aber auch mal mittlere Parteien profitieren (insbesondere bei kleiner Gesamtsitzzahl).
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 05. Dezember 2010 - 23:16 Uhr:   

"Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs ist eigentlich auch D'Hondt ausgeschlossen,"
Nein. Es wurde "nur" beanstandet, dass man dass Zuteilungsverfahren zu Ungunsten kleiner Parteien modifiziert hat. Das wäre bei d'Hondt gar nicht nötig. Hare/Niemeyer wurde nur deshalb erwähnt, weil das vor Sainte-Lague galt.

"Den Grünen wird D'Hondt selbst bei recht hohem Niveau schon eher noch schaden."
In den kreisangehörigen Gemeinden schon, in den Großstädten könnte d'Hondt teilweise sogar nutzen. Selbst der FDP hätte d'Hondt auf Kreisebene 2009 nicht wesentlich geschadet (gut 2% weniger Sitze).

"Die ganz großen Parteien profitieren so viel davon, dass in der Regel auch noch mittlere dafür zahlen müssen."
Nur dann, wenn es kaum Kleingruppendedöns gibt. In Duisburg wären z. B. 2009 mit d'Hondt vier Wählergruppen draußen geblieben.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 06. Dezember 2010 - 02:37 Uhr:   

Der Verfassungsgerichtshof hat ja zwischen guten und schlechten Modifikationen unterschieden. Wenn D'Hondt erlaubt wäre, könnte man die schlechte einfach in eine gute Modifikation umdefinieren. (Im Übrigen ist es Schwachsinn, bei Sitzverteilungsverfahren von "Modifikationen" zu reden, solang es nur eines von unendlich vielen ist und nicht durch eine begründete Eigenschaft definiert.)

In den kreisangehörigen Gemeinden wird die Masse der Sitze vergeben; für den Saldo sind sie damit dominierend.

Nach den gesammelten Daten der letzten beiden Kommunalwahlen in NRW (mit eventuell verzerrenden Sitzzahlen nach Überhang und unter der Annahme, dass alle Parteien Reservelisten haben) profitiert die drittstärkste Partei ab 11 Parteien von D'Hondt. Allerdings waren bisher in NRW die drittstärksten Parteien ziemlich klein im Verhältnis zur größten. Bei den entsprechenden Daten von Bayern (ohne Berücksichtigung von Listenverbindungen), wo die drittstärksten Parteien deutlich größer sind (gut 35% der größten), profitieren sie schon ab 10 Parteien (mit einer trotz der recht hohen Fallzahlen deutlichen Anomalie bei 7 Parteien, wo sie aber mit Sainte-Laguë genauso weit oberhalb vom Idealanspruch sind).

In Bayern profitiert auch die zweitstärkste Partei schon ab 4 Parteien recht deutlich (wenn auch nur die Hälfte von dem, was die drittstärkste draufzahlt), in NRW, wo wiederum der Abstand zur führenden Partei viel größer ist, dagegen nur knapp.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 06. Dezember 2010 - 21:09 Uhr:   

"Der Verfassungsgerichtshof hat ja zwischen guten und schlechten Modifikationen unterschieden."
Er hat aber nicht erklärt, eines der üblichen Zuteilungsverfahren sei dem anderen vorzuziehen, sondern das ganz im Gegenteil ausdrücklich dem Gesetzgeber überlassen (Rdnr. 51). Verwiesen wird dort u. a. auf BVerfGE 79, 169, wo sich dieser Satz findet: Deshalb erscheint weder das Verteilungsverfahren nach Niemeyer noch das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt als prinzipiell „richtiger“ und damit als zur Wahrung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit allein systemgerecht.

Die Wendung "allein systemgerecht" findet sich dann auch in Rdnr. 51 – so ein Zufall. Das lässt nun absolut nicht darauf schließen, dass der Verfassungsgerichtshof eine andere Auffassung hätte als das BVerfG 1988.


"Nach den gesammelten Daten der letzten beiden Kommunalwahlen in NRW (mit eventuell verzerrenden Sitzzahlen nach Überhang und unter der Annahme, dass alle Parteien Reservelisten haben) profitiert die drittstärkste Partei ab 11 Parteien von D'Hondt. "
Wichtiger ist wohl der Punkt, ab dem es nicht schadet. Es gibt auch natürlich noch eine Reihe weiterer Faktoren, die beeinflussen, wie gut eine mittelgroße Partei bei d’Hondt wegkommt. Im Extremfall kann übrigens bereits die siebtstärkste von 9 Liste von d’Hondt profitieren, wie bei der Wahl zum Kreistag im Rhein-Sieg-Kreis.
http://www.wahl.civitec.de/wahlen/kommunalwahl_2009/rsk/index.html

Zugegeben etwas reißerisch, da der minimale Zuwachs des Sitzanteils nur dadurch entsteht, dass der Kreistag bei d’Hondt nur 72 statt 74 Sitze hätte. Andererseits hätte die FDP als viertstärkste Partei bei 74 Sitzen insgesamt und d’Hondt sogar einen Sitz mehr als sie tatsächlich mit Sainte-Lague bekam.

"In den kreisangehörigen Gemeinden wird die Masse der Sitze vergeben; für den Saldo sind sie damit dominierend. "
Richtig. Die Frage ist, ob es die Grünen auch mehr interessiert. Immerhin ca. 40% der Wahlberechtigten leben in kreisfreien Städten.
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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Montag, 06. Dezember 2010 - 22:34 Uhr:   

Ich glaube man sollte gar nicht erst versuchen bei den erlaubten /nicht erlaubten Verteilungsverfahren und Modifikation eine Logik zu suchen. Ich glaube man hätte ein modifiziertes Sainte-Laguë mit erstem Divisor 0,75 mit richtiger Argumentation durchbekommen können. Was bei Gericht wohl nicht gut ankam, war die nicht belegte Argumentation mit der Arbeitsfähigkeit der Räte und die explizite (und vor der Schlußabstimmung noch verschärfte) Ein-Sitz-Sperrklausel.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 06. Dezember 2010 - 23:21 Uhr:   

@Thomas Frings:

Die Gesamtsitzzahl nach Überhang ist in NRW unabhängig vom Sitzverteilungsverfahren. Soweit ich es überblick, hat die jetzige Regel auch schon existiert, wie tatsächlich noch nach D'Hondt verteilt worden ist. Dafür hat es bei der Landtagswahl bis 1993 keine mit Hare/Niemeyer funktionsfähige Ausgleichsregelung gegeben.

Bei 10 Parteien hätte D'Hondt der drittstärksten Partei gegenüber dem Idealanspruch noch nicht geschadet (106 Sitze bei einem Anspruch von 105,66), gegenüber Sainte-Laguë aber bereits 1 Sitz gekostet (bei insgesamt nur 13 Fällen). Bei 9 Parteien war der Schaden schon deutlich, wenngleich das natürlich stark vom Zufall und den Eigenschaften der damaligen Parteienlandschaft abhängig ist. Ausnahmen wird es dabei bis zu einer gewissen Grenze immer geben.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 07. Dezember 2010 - 16:46 Uhr:   

"Die Gesamtsitzzahl nach Überhang ist in NRW unabhängig vom Sitzverteilungsverfahren."
Das stimmt, wohl aber kann das Zuteilungsverfahren Einfluss darauf haben, ob überhaupt Überhangmandate auftreten. Im obigen Beispiel hätte es bei d'Hondt keinen Überhang gegeben.

"Soweit ich es überblick, hat die jetzige Regel auch schon existiert, wie tatsächlich noch nach D'Hondt verteilt worden ist."
Ja, aber erst seit 1993.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 07. Dezember 2010 - 18:44 Uhr:   

1993 ist die Ausgleichsregel ins Landeswahlgesetz gekommen. Im Kommunalwahlgesetz war sie schon zuvor.

Ich hab das inzwischen genauer untersucht. Die Änderung geht zurück auf einen Gesetzentwurf der CDU von 1983, der u.A. eine Mehrheitsklausel einführen wollte. In der Beschlussempfehlung des Kommunalausschuss ist stattdessen auf Antrag der SPD bei Enthaltung der CDU wieder auf D'Hondt umgestellt worden.

Außerdem ist § 33 KWG komplett neu formuliert worden (die alte Fassung ist im Gesetzentwurf abgedruckt), wobei nicht nur die Ausgleichsregel reingekommen ist, sondern auch die abstrusen Formulierungen mit den Kommastellen u.Ä.. Eine Begründung dazu wird nicht angegeben, aber vermutlich geht das alles auf Stellungnahmen zurück, die noch unter der Voraussetzung von Hare/Niemeyer abgegeben worden sind. Nach Absicht schaut es aber trotzdem aus, nachdem der Text für die endgültige Fassung später noch überarbeitet worden und wohl ein Teil in die Wahlordnung verlagert worden ist.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 07. Dezember 2010 - 22:18 Uhr:   

Die endgültige Fassung beruht auf einer vom Ausschuss erbetenen Formulierungshilfe des Innenministeriums. Der Ausschuss hat sich offenbar durchaus dafür interessiert, nachdem er auch noch ein Rechenbeispiel dazu angefordert hat. Daraus geht hervor, dass eine entsprechende Regel auch schon bis 1979 existiert hat (nur die künstlichen Rundungsfehler waren anders).

Man hat also 1979 die Ausgleichsregel genau da abgeschafft, wo sie zwingend notwendig geworden wäre. Nachdem sie in dieser Form entbehrlich geworden ist, hat man sie wieder eingeführt.

Übrigens waren sowohl CDU als auch SPD vehement gegen die Einführung von D'Hondt (jedenfalls zu diesem Zeitpunkt). Man war aber so konsensbereit, dass man es schließlich jeweils der Gegenseite zuliebe doch einstimmig beschlossen hat (andere Parteien waren damals nicht im Landtag).

Plenarprotokolle: Erste Lesung, zweite Lesung

Die implizite Behauptung, dass D'Hondt auch bei Koalitionen Mehrheiten erhalten würde, ist natürlich falsch, und beim festgestellten Fehler von Hare/Niemeyer, dass umgekehrt auch eine Minderheit eine Mehrheit erhalten kann, schneidet D'Hondt noch sehr viel schlechter ab.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 07. Dezember 2010 - 22:20 Uhr:   

"1993 ist die Ausgleichsregel ins Landeswahlgesetz gekommen."
Wurde aber schon 1990 angewendet, in eindeutigem Widerspruch zum damaligen § 33 Abs. 4. Dadurch bekamen SPD und CDU jeweils einen Sitz mehr, als ihnen zustanden.

Bei der Neuformlulierung von 1984 würde ich eher von Unfähigkeit ausgehen bei der chronischen Unfähigkeit, die Sitzverteilung anständig im Gesetz zu formulieren. Auch bei der richtigen Anwendung eindeutigen Wortlauts hat man ja zuweilen Probleme. Es kam auch schon vor, dass bei einem schlecht formulierten Gesetzteszext die Wahlordnung für noch mehr Murks sogte: letztes Jahr bei der kommunalen Ausgleichsregelung und bei den Landtagswahlen 1947 und 1950 durch die Sitzverteilung in Zweierschritten, wodurch 1950 die KPD einen Sitz mehr und die SPD einen weniger bekam als ihnen nach Hare/Niemeyer zustanden.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 08. Dezember 2010 - 02:59 Uhr:   

Beim ganz alten Landtagswahlrecht liegt der Fehler nicht unbedingt nur in der Verordnung, sondern möglicherweise hauptsächlich in der Interpretation. Gemeint gewesen könnte nämlich auch automatisches Sainte-Laguë sein; anders wäre die Bestimmung zum Zeitpunkt des Erlass womöglich nicht funktionsfähig gewesen (kommt drauf an, ob da schon die Wahlkreiseinteilung fix war).

Das Wahlgesetz hat nämlich keine Abgeordnetenzahl festgelegt, sondern eine durchschnittliche Wahlkreisgröße; die Sitzzahl war demgegenüber um ein Drittel zu erhöhen (und nicht zu runden). Die Interpretation der Verordnung setzt aber voraus, dass die Gesamtsitzzahl ein Vielfaches von 100 ist.

Der Wortlaut der Verordnung hat sich schon eindeutig auf Prozentsätze bezogen, aber ob dabei Parteien unter 5% auszuschließen waren, war schon widersprüchlich geregelt, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass eigentlich die Sitzzahlen gemeint waren. Die Verordnung wollte folgenden Satz aus dem Gesetz konkretisieren:

"Zu diesem Zweck stellt er fest, wieviel Prozent aller abgegebenen Stimmen jede Partei erhalten hat und wieviel Sitze ihr danach insgesamt zustünden."

Verordnung dazu:

"Die Prozentsätze sind bis einschl. 0,5 Prozent nach unten, darüber hinaus nach oben abzurunden."

Tatsächlich ist "aller abgegebenen Stimmen" nicht wörtlich interpretiert worden, die "Prozentsätze" dagegen schon. Auch 1947 hat das schon der SPD 1 Sitz gekostet (sowohl gegenüber Hare/Niemeyer als auch automatischem oder nichtautomatischem Sainte-Laguë); die CDU hat dafür 1 Überhangmandat weniger gehabt (den Sitz hätte die SPD nach der Nachwahl in Kleve wieder verloren, aber das Landesergebnis ist offenbar nicht neu festgestellt worden).

Plenarprotokoll (hauptsächlich Seite 16 ff.)

Zur Abschreckung noch das geplante Wahlrecht von 1946.

Zur Änderung des Kommunalwahlrechts 1978:

Beweggründe für das ersatzlose Streichen einer bei Hare/Niemeyer wegen dem Alabamaparadoxon notwendigen Ausgleichsregelung lassen sich aus den vorhandenen Dokumenten nicht ersehen. Bemerkenswert ist, dass damals schon Sainte-Laguë als "gebräuchliches Sitzverteilungsverfahren" genannt worden ist (von Schwirtz (SPD), der überhaupt 1978 und 1983 der deutlich kompetenteste Redner war, in der 2. Lesung, aber ohne nähere Ausführungen dazu).

Gesetzentwurf, Beschlussempfehlung, erste Lesung, zweite Lesung, Vorlage 8/1527, Vorlage 8/1545
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 08. Dezember 2010 - 04:29 Uhr:   

Zur Nachwahl in Kleve hat der Landeswahlleiter doch zumindest ein geändertes Ergebnis mitgeteilt. Wobei unklar ist, inwiefern die Sitzverteilung aktualisiert worden ist. Der direkt Gewählte (weiteres Überhangmandat) war jedenfalls schon zuvor Mitglied des Landtags, und Kleve ist auch ohne Stimmen schon bei der ersten Ergebnisfeststellung berücksichtigt worden (sonst hätte die Auslegung bei einer Gesamtsitzzahl laut Gesetz von 198 2/3 auch nicht funktioniert).

Die spätere Ausgleichsregel ist auch schon von 1954 bis 1985 angewendet worden, bloß war sie vor 1990 immer identisch mit dem Mindestausgleich (bzw. gar keinem Ausgleich). Einen Widerspruch zur damaligen Gesetzeslage seh ich nicht; die Vorgehensweise war einfach undefiniert.

Wörtlich genommen hätte die Sitzzahl gegebenenfalls auf die Zahl der berücksichtigten Stimmen (bzw. effektiv auf die Zahl der vorhandenen Kandidaten) erhöht werden müssen. Wenn man das nicht will, kommt als nächste Näherung eine Regelung in Betracht, die das Ziel zumindest als Erwartungswert gewährleistet. Ohne die verzerrende Erhöhung auf ungerade Sitzzahl (die aber erst danach erfolgt) würd das die heutige Ausgleichsregel halbwegs leisten, jedenfalls besser als der Mindestausgleich. Dafür, dass "nach dem Verhältnis" auf eine Hare/Niemeyer-kompatible Verteilung zu beziehen wäre, hat es im Gesetz überhaupt keinen Anhaltspunkt gegeben, zumal da im Gegensatz zu D'Hondt auch noch das Alabamaparadoxon zu berücksichtigen ist und die "notwendige Erhöhung" auch eine Verringerung sein kann.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 08. Dezember 2010 - 04:45 Uhr:   

Noch eine Bemerkung zu 1947:

Bei der tatsächlich prakizierten Auslegung muss man sich schon fragen, ob der Verordnungsgeber überhaupt zu so einem Eingriff in die Sitzverteilung ermächtigt war. Insoweit ist das Gesetz nämlich völlig klar und wird von der Verordnung verändert. Unklar war nur, wie das Ergebnis in Sitze umzusetzen ist, und das "danach" setzt dem jedenfalls Grenzen.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 08. Dezember 2010 - 18:28 Uhr:   

"Gemeint gewesen könnte nämlich auch automatisches Sainte-Laguë sein"
Sehr unwahrscheinlich. Die unbeholfene Formulierung spricht sehr gegen wahlmathematischen Sachverstand.

"Das Wahlgesetz hat nämlich keine Abgeordnetenzahl festgelegt, "
Indirekt schon, da die Gesamtsitzzahl ja ein Drittel über der Zahl der Wahlkreise liegen sollte und die war in § 12 Abs. 1 festgelegt.

"Verordnung dazu:
"Die Prozentsätze sind bis einschl. 0,5 Prozent nach unten, darüber hinaus nach oben abzurunden." "
Dass dies auch zu 198 oder 202 Sitzen hätte führen können, hat man wohl nicht kapiert. Das spricht nicht gerade für Durchblick. Die Bestimmung fand sich 1950 auch noch in der Landeswahlordnung.

"Der direkt Gewählte (weiteres Überhangmandat) war jedenfalls schon zuvor Mitglied des Landtags, "
Nein. Die Nachwahl war am 18.5.47. Der ursprünglich vorgesehene CDU-Kandidat durfte übrigens auf Geheiß der Besatzungsmacht nicht antreten.

"Zur Abschreckung noch das geplante Wahlrecht von 1946. "
Das ist tatsächlich abschreckend. Meines Wissens hatte man ganz am Anfang geplant, Verhältniswahl in kleinen Mehrpersonenwahlkreisen ohne landesweiten Verhältnisausgleich einzuführen. Das wollten aber die Briten nicht.

"Beim ganz alten Landtagswahlrecht"
Beim Zuteilungsverfahren hatte sich 1954 gegenüber 1947 gar nichts geändert im Gesetzestext § 32 Abs. 2 Satz 3ff. in der Neufassung von 1954 sind identisch mit § 35 Abs. 2 Satz 3ff. der ursprünglichen Fassung. In der ebenfalls 1954 neu bekannt gemachten Landeswahlordnung gibt es keine Bestimmungen zur Sitzverteilung mehr.

"Die spätere Ausgleichsregel ist auch schon von 1954 bis 1985 angewendet worden, bloß war sie vor 1990 immer identisch mit dem Mindestausgleich (bzw. gar keinem Ausgleich)."
1954 gab es noch keine Ausgleichsmandate. Die wurden erst Anfang 1958 eingeführt und gleichzeitig wurde die Modifikation der Sperrklausel zu Gunsten des Zentrums von 1954 rückgängig gemacht. In der Landeswahlordnung gab es auch danach keine Ausgleichsregelung. Und bis 1985 kam sie auch nie zum Einsatz. In der Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Wahl 1985 im Ministerialblatt (in dem seit 1954 die Landtagswahlergebnisse offiziell bekannt gemacht werden) findet sich dann aber in der Tat die Berechnung der neuen Ausgangszahl nach der seit 1993 geltenden Regelung, was aber das Ergebnis nicht änderte.


"Einen Widerspruch zur damaligen Gesetzeslage seh ich nicht; die Vorgehensweise war einfach undefiniert.
Wörtlich genommen hätte die Sitzzahl gegebenenfalls auf die Zahl der berücksichtigten Stimmen (bzw. effektiv auf die Zahl der vorhandenen Kandidaten) erhöht werden müssen. "
Die Vorgehensweise war eindeutig definiert. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Hare/Niemeyer-Verteilung eine "Verteilung im Verhältnis der Stimmenzahlen" im Sinne des Gesetzes war (auch wenn das Hare/Niemeyer-Verfahren nicht vernünftig beschrieben wurde). Allerspätestens durch das "auch" in Absatz 4 Satz 2 war das auch im Wortlaut eindeutig. Die Regelung war also vollkommen klar: es war auf die kleinste Ausgangszahl zu erhöhen, bei der alle überhängenden Parteien mindestens so viele Sitze zustanden, wie sie Direktmandate hatten, und wenn zu einer ungerade Gesamtsitzzahl führte, war die Ausgangszahl nochmal um eins zu erhöhen. Nach dem ursprünglich festgestellten Ergebnis von 1990 hatte die SPD 121 Direktmandate. Bei 235 Sitzen insgesamt hätten ihr nach Hare/Niemeyer 121 Sitze zugestanden (wenn auch ziemlich knapp) und entsprechend hätte das auch die Landtagsgröße sein müssen und nicht 237. Nach der Neufeststellung 1992 und bei bei 122 Direktmandaten für die SPD hätte der Landtag 237 statt 239 Mitglieder haben müssen.

Die Sitzverteiilung war nur in dem Fall nicht eindeutig geregelt, wenn auf eine ungerade Gesamtzahl erhöht worden wäre und bei der Zuteilung des weiteren Sitzes das Alabama-Parodoxon bei einer überhängenden Partei zugeschlagen hätte und ihr dadurch weniger Sitzen zugestanden hätten als sie Driektmandate hatten. Das war aber ein praktisch kaum möglicher Fall, da in der Praxis nur große Parteien überhängen und bei diesen ist das Alabama-Paradoxon viel unwahrscheinlich. Im konkreten Fall (4 Parteien im Landtag, SPD hatte mehr als die Hälfte der bereinigten Gesamtstimmenzahl) war das Alabama-Paradoxon bei der SPD sogar mathematisch ausgeschlossen. Aber selbst wenn dieser äußerst unwahrscheinliche Fall eingetreten wäre, hätte man die Lücke mit einer teleologischen Auslegung leicht schließen können, nämlich weitere zwei Sitze verteilen. 100% wasserdicht ist ja auch die aktuelle Ausgleichsregelung nicht, obwohl das mit einer viel einfacheren und verständlicheren Regelung leicht möglich wäre.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. Dezember 2010 - 05:04 Uhr:   

Für automatisches Sainte-Laguë braucht man keinen Sachverstand. Eigentlich ist das die naheliegendste Möglichkeit überhaupt, solang man nicht auf eine feste Endsitzzahl (für die es meist keinen sinnvollen Grund gibt und bei der die Abgeordneten auch nur eine grobe Größenordnung im Blick gehabt haben) versteift ist. Die Formulierung "Dabei wird eine Sitzzahl zugrunde gelegt, die 33 1/3 Prozent über der Zahl der direkt gewählten Abgeordneten liegt (Ausgangszahl)" spricht nicht dafür, dass man von einer festen Endsitzzahl (auch ohne Überhang) ausgegangen ist, zumal die feste Sitzzahl explizit aus einem früheren Entwurf gestrichen worden ist.

Die Zahl der Wahlkreise ist erst 1950 im Gesetz festgelegt worden. 1947 war das dem Landeswahlausschuss überlassen, mit der Maßgabe, dass jeder Wahlkreis etwa 80'000 Einwohner umfassen sollte, bei Erhaltung der Stadt- und Landkreisgrenzen.

Der Gewählte in Kleve ist ab dem Datum der Nachwahl (1947-05-18) als Mitglied des Landtags gelistet. Die Mitteilung des Landeswahlleiters datiert vom 1947-05-23 und ist erst am 1947-06-11 veröffentlicht worden.

Die kleinen Mehrpersonenwahlkreise waren wohl die Idee der Briten bzw. der Kompromiss gegenüber einem reinen Mehrheitswahlsystem. Die hat es ja schon bei den Gemeindewahlen 1946 gegeben (und Reste davon existieren bis heute im niedersächsischen Kommunalwahlsystem).

1946 hat das Wahlsystem in der gesamten britischen Zone auf 3er-Wahlbezirken beruht (Erhöhung bis auf 6er war im Einzelfall möglich), in denen per Blockwahl gewählt worden ist (so viele nicht kumulierbare Stimmen, wie Mandate zu vergeben waren; gewählt waren die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen). Die Sitzzahl ist dann noch um 25-50 Prozent (abhängig von der Ratsgröße; hohe Werte vorwiegend bei kleinen Ratsgrößen) mit Reservelisten aufgestockt worden, wobei ein Reststimmensystem angewendet worden ist. Alle Stimmen an nicht direkt gewählte Bewerber waren Reststimmen, außerdem die Stimmendifferenzen der gewählten Bewerber zum besten nicht Gewählten. Die Reststimmen sind dann mit Droopquote und Restsitzvergabe nach größten Bruchteilen vergeben worden. In kleinen (6er-) Gremien sind alle Stimmen wie die Reststimmen behandelt worden und niemand direkt gewählt.

Verordnung Nr. 26 (Wahlbezirke), Verordnungen 30-32

Im Prinzip wollten die Briten dieses Wahlsystem belassen. Die frühe Anweisung zur Bildung von Wahlkreisen hat aber offenbar Einerwahlkreise vorausgesetzt (sonst wären sie viel zu klein gewesen). Von deutscher Seite war das Hauptanliegen, den Anteil der Reserveliste auf mindestens 40% (also Aufstockung um 2/3) zu erhöhen. Irgendeine Form von personalisierter Verhältniswahl war wohl weitgehend Konsens; nur die KPD wollte im Prinzip das Weimarer Wahlrecht. Der CDU war eine gewisse Verzerrung richtung Mehrheitswahlrecht nicht unrecht, aber stärkerer Druck in diese Richtung scheint hauptsächlich nur von Adenauer ausgegangen zu sein.

Der Vorschlag der Regierung war dann aber ein System ohne Reserveliste, mit 200 Wahlkreisen, in denen niemand direkt gewählt wird, sondern rein parteiintern nach absoluter Stimmenzahl mit 4%-Hürde verteilt wird (wie bisher die Zweitsitzvergabe in Baden-Württemberg). Als Alternative hat die Regierung 150 Direktmandate und eine 50er-Reserveliste vorgeschlagen, wobei unklar ist, wie auf die Reserveliste verteilt werden sollte.

Was der Ausschuss im Dezember 1946 beschlossen hat, ist dann im Wesentlichen auf Druck der Briten das Gemeindewahlsystem, bloß mit Einerwahlkreisen, 40% Reserveliste (das Äußerste, was die Militärregierung wohl genehmigen wollte), 5%-Hürde (umstritten) und Hare statt Droop. Umstritten war die Möglichkeit von Wahlscheinen und die Zahl der Unterstützerunterschriften.

Bemerkenswert die Ausführungen von Fitzgerald (Militärregierung) zur 5%-Hürde:

"Ich bin ein ebenso überzeugter Parteipolitiker wie irgendjemand, aber mit Rücksicht auf das Recht jedes menschlichen Wesens möchte ich diesen Passus gestrichen sehen. Man kann das ohne große Gefahr tun. Nur in einem Fall von 1000 hätte eine Partei, die weniger als 5% der Gesamtstimmenzahl erzielte, überhaupt Aussicht, einen Sitz durch die Reserveliste zu bekommen [das ist nicht ganz richtig]. Es würde sonst ein Gefühl der Ungerechtgkeit entstehen, was doch Aufregung verursachen würde. Das würde die Leute dazu bringen, extrem rechts oder extrem links zu wählen. Diese kleinen Parteien könnten den meisten Aufruhr verursachen. Wenn schon für die kleinen Parteien eine Vertretung in Frage käme, dann würde ich diese lieber im Parlament sehen als außerhalb. Diese Ausschaltung der kleinen Parteien hätte die Tendenz, die Leute zu entmutigen, zur Wahl zu gehen. Es soll aber jeder Wähler ermutigt werden."

Das Plenum wollte aber (außer der CDU) ein Verhältniswahlrecht und hat den Gesetzentwurf abgelehnt. Wie beauftragt hat die Regierung danach das zunächst vorgeschlagene Wahlsystem (200 Wahlkreise ohne Reserveliste und ohne Direktwahl, Hare/Niemeyer) als Gesetzentwurf vorgelegt; das Kabinett hat aber mit knapper Mehrheit einen Alternativentwurf (150 Wahlkreise mit Direktwahl, 100 Reservesitze, Oberverteilung (Hare/Niemeyer?), Überhang zusätzlich ohne Ausgleich) bevorzugt.

Die tatsächliche Formulierung geht auf einen Änderungsantrag der FDP zurück (basierend auf dem alten Entwurf), der die feste Sitzzahl sowie die wohldefinierte Oberverteilung nach Hare/Niemeyer gestrichen und einen Direktmandatsanteil von 3/4 festgelegt hat. SPD, KPD und Zentrum wollten in erster Linie einen niedrigeren Direktmandatsanteil, aber auch eher eine niedrigere Gesamtsitzzahl als beim neuen Kabinettsentwurf (wobei offenbar unklar war, ob der alte oder der neue Kabinettsentwurf zur Abstimmung kommen sollte).

1946-10-28 Ältestenrat
1946-11-12 Wahlrechtsausschuss
1946-11-13 Wahlrechtsausschuss
1946-12-12 Wahlrechtsunterausschuss
1946-12-19 Plenum
1947-01-15 Hauptausschuss
1947-01-23 Plenum (Seite 16 ff.)
1947-01-29 Wahlausschuss

Fundstück Middelhauve (FDP) zum Antrag der KPD, das Wahlalter auf 18 zu senken (alle sonst waren dagegen): "Wir wissen, dass eine politische Reife, wenn sie überhaupt bei der Frau eintritt, jedenfalls viel später als bei den jungen Männern eintritt."
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Anna Lühse
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 22. Mai 2011 - 09:43 Uhr:   

Hallo zusammen,

ich möchte noch einmal auf den Ursprungsbeitrag dieses Threads zurückkommen, also auf die Frage, wie die verbundene Wahl wieder eingeführt werden kann, so es denn die rot-grüne Landesregierung ernst meint mit dieser Aussage in ihrem Koalitionsvertrag.

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat die Bürgermeister kürzlich in einem Newsletter darüber informiert, dass eine Veränderung der Laufzeiten für die aktuellen Wahlzeiten nicht in Betracht kommen kann, seitens der Regierung aber eine Koppelung ab 2020 angestrebt werden könnte. Dies würde bedeuten, dass die nächste Wahlperiode für die Stand-/Gemeinderäte bzw. Kreistage (Wahl 2014) dann einmalig sechs Jahre andauern würde und die zumeist 2015 zu wählenden Bürgermeister/innen und Landräte dann für fünf Jahre zu wählen wären. Ab 2020 wäre dann eine verbundene Wahl wieder möglich.

Dies zu Information.

Viele Grüße
Anna Lühse
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 22. Mai 2011 - 11:20 Uhr:   

"Ab 2020 wäre dann eine verbundene Wahl wieder möglich."
Damit wäre man dann nah am Landtagswahltermin, sofern es keine vorgezogene Wahl gibt. Dann würde wohl eine Diskussion über eine Zusammenlegung losgehen. Eine Koppelung mit der Europawahl wäre dann sowieso passé.

Eine verlängerte Wahlperiode gab es schon einmal im Zuge der kommunalen Gebietsreform verlängern. Nach der Wahl am 9.11.1969 fand die nächste Kommunalwahl erst am 4.5.1975 statt, gleichzeitig mit der Landtagswahl. Nach dieser verlängerten Wahlperiode gab es eine verkürzte, die folgende Wahl war am 30.9.1979. So war die Kommunalwahl wieder von der Landtagswahl abgekoppelt und fand immer 3-4 Monate nach der Europawahl statt. Warum man den Termin nicht an die Europawahl koppelte, ist schwer nachvollziehbar, denn nach der bis in die 90er Jahre geltenden Kommunalverfassung wäre das problemlos möglich gewesen. Der (Ober-)Bürgermeister bzw. Landrat war ehrenamtlich tätig und die Amtszeit des hauptamtlichen Verwaltungschefs (Oberstadt-, Stadt-, Gemeinde- oder Kreisdirektor) war nicht an die Wahlperiode des Rates gekoppelt.
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Christian Haake
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 25. September 2011 - 23:05 Uhr:   

Bislang in diesem Thread nicht diskutiert, aber zum Thema "aktuelle Änderungen Kommunalwahl durch Rot-Grün 2010":

Die Absolute Mehrheitswahl mit Stichwahl bei (Ober-)Bürgermeister- und Landratswahl ist wieder eingeführt seit 11. Mai.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_bestand_liste?anw_nr=6&l_id=10319&val=10319&seite=238&sg=0&menu=1

Bzgl. der Wahlperiode: Ich fände es sinnvoll, die Gremiumswahlen mit der Europawahl zu koppeln. Die Personenwahlen müssen sowieso bei Ausscheiden neu gemacht werden, da finde ich es nicht so schlimm, wenn die ungekoppelt liegen.

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