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Justus Wingert
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| | Veröffentlicht am Montag, 15. November 2010 - 19:13 Uhr: | |
Hallo allerseits, im Rahmen meiner aktuellen Freizeitbeschäftigung helfe ich gerade der Piratenpartei beim verbessern ihrer Satzungen und Geschäftsordnungen für Parteitage. Dabei ist eine interessante Frage aufgetreten die ich bisher durch Recherche auch hier im Forum nicht beantworten konnte. Muss es bei einer Mitgliederversammlung einer Partei bei sonstigen Anträgen (Satzung/Programm/Sonstige wie Beauftragungen an den Vorstand, gemäß PartG §15(3)) einen Antrag auf geheime Abstimmung geben und wenn ja welche Regelungen gelten für diesen? Bei Personenwahlen gemäß PartG §15(2) gibt es die Formulierung "[...] kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Verlangen kein Widerspruch erhebt.", nach meiner Meinung lässt sich das verschieden deuten bis hin zu 5% Quorum für einen Antrag auf geheime Abstimmung. Liege ich da richtig, oder reicht ein einzelnes Mitglied aus das bei einer Personenwahl geheim abstimmen will? Danke schonmal für's Lesen. Gruß, Justus |

Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 15. November 2010 - 20:24 Uhr: | |
@Justus Wingert "Muss es bei einer Mitgliederversammlung einer Partei bei sonstigen Anträgen (Satzung/Programm/Sonstige wie Beauftragungen an den Vorstand, gemäß PartG §15(3)) einen Antrag auf geheime Abstimmung geben und wenn ja welche Regelungen gelten für diesen?" M.E. wäre es problematisch die Möglichkeit einer geheimen Abstimmung auszuschließen. Wenn es keinen ausdrückliche Regelung gibt wäre über die geheime Wahl m.E. mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Ob ein höheres Quorum in der Satzung geregelt werden könnte erscheint mir zumindest fraglich. "Bei Personenwahlen gemäß PartG §15(2) gibt es die Formulierung "[...] kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Verlangen kein Widerspruch erhebt.", nach meiner Meinung lässt sich das verschieden deuten bis hin zu 5% Quorum für einen Antrag auf geheime Abstimmung. Liege ich da richtig, oder reicht ein einzelnes Mitglied aus das bei einer Personenwahl geheim abstimmen will?" M.E. reicht hier eine stimmberechtigte Person die Widerspruch erhebt. Ich kann mir eigentlich keine Begründung vorstellen dies anders zu sehen. Weshalb wäre der Widerspruch einer Person kein Widerspruch im Sinne des Gesetzes? Das müsste dann schon im Gesetz stehen. |

Justus Wingert
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 15. November 2010 - 22:00 Uhr: | |
Also ist folgende Regelung Gesetzeskonform? 1. Bei Personenwahlen (die öffentlich stattfinden könnten) muss vor dem Wahlgang vom Wahl- oder Versammlungsleiter gefragt werden ob eine offene Abstimmung stattfinden kann. Wenn sich daraufhin kein Widerspruch erhebt kann offen abgestimmt werden. Wenn auch nur ein einzelner Stimmberechtigter widerspricht muss geheim abgestimmt werden. 2. Der GO-Antrag auf geheime Abstimmung wird von einer einfachen Mehrheit bestätigt. Gruß, Justus |

Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 17. November 2010 - 22:14 Uhr: | |
@Justus Wingert So gefragt ist es sehr eindeutg. Ja so ist es Geseteskonform. Ob das Gesetz eventuell auch andere Regelungen erlaubt ist eine andere Frage... (2. könnte man in der Satzung vermutlich auch etwas anders ausgestalten.) |