
Ratinger Linke Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Freitag, 23. Juli 2010 - 23:48 Uhr: | |
Zu http://www.wahlrecht.de/news/2010/09.htm : Grundsätzlich ist es ja völlig richtig, dass das Wahlgeheimnis keinen besonders hohen Stellenwert mehr genießt, obwohl es bei Wahlen nicht umsonst Verfassungsrang hat. Es stellt sich aber die Frage, ob das bei Volksentscheiden gleichermaßen gilt. Der wesentliche Unterschied ist, dass Wahlen zu einem guten Teil eine Vertrauensfrage sind, während bei Sachentscheidungen die klare öffentliche Positionierung zur notwendigen Diskussion gehört. Für das Abstimmungsgeheimnis spricht eigentlich nur, dass es möglicherweise trotzdem Leute mit legitimen Gründen gibt, ihre letztliche Entscheidung nicht zu offenbaren (etwa durch ein starkes Abhängigkeitsverhältnis). Andererseits würde es aber sogar sinnvoll sein, das Abstimmungsverhalten analog zu den namentlichen Abstimmungen bei wichtigen Entscheidungen in den Parlamenten zu veröffentlichen, um die persönliche Verantwortung für die getroffene Entscheidung zu stärken (aus Datenschutzgründen natürlich praktisch nicht durchführbar). Ein weiteres Argument gegen das Abstimmungsgeheimnis bei Volksentscheiden ist, dass auch bei Volksbegehren keinerlei Eintragungsgeheimnis besteht. Bei freier Sammlung sind zumindest der Initiative die vollständigen Datensätze bekannt (der man als Eintragungswilliger womöglich noch vertrauen kann), aber praktisch werden die Listen völlig offen rumgereicht. Bei Amtseintragung sind die Listen in der Regel auch offen einsehbar, und meist ist die Eintragungsabsicht zwangsläufig öffentlich nachvollziehbar. Hier gewährleistet ausnahmsweise einzig eine briefliche Eintragung ein Eintragungsgeheimnis zumindest potenziell so weit, dass nur die amtliche Stelle (inklusiv deren Poststelle allerdings) Kenntnis von der Eintragung bekommt. Konkret in Hamburg ist das Abstimmungsgeheimnis zumindest gesetzlich gewährleistet und daher auch einzuhalten. In Bayern besteht das Abstimmungsgeheimnis dagegen nur faktisch durch das von der Landeswahlordnung bestimmte Prozedere bei der Stimmabgabe. Gesetzlich ist dort dem Abstimmenden nur die Möglichkeit zu geheimer Stimmabgabe einzuräumen. Bei Bürgerentscheiden haben zumindest in Bayern und NRW allenfalls die Gemeinden die Möglichkeit, eine geheime Abstimmung per Satzung festzulegen, wenngleich meines Wissens noch niemand auf die Idee gekommen ist, in der Praxis vom Abstimmungsgeheimnis gravierend abzuweichen. Darüber hinaus ist es auch nicht von vornherein klar, dass Stimmenkauf bei Abstimmungen verwerflich ist. In den Parlamenten ist es schließlich auch der Normalfall, dass Stimmen aufgrund einer Gegenleistung (Stimmen in anderen Sachfragen aufgrund von Koalitionsverträgen oder fraktionsinterner Dynamik; Wiederaufstellung bei der nächsten Wahl) abgegeben werden, und ansonsten hält man ja eigentlich auch viel von Marktmechanismen. Allerdings ist das selbst bei Bürgerentscheiden für das Volk (nicht für die Abgeordneten) strafbar (das Wahlgeheimnis ist per StGB dagen nur geschützt, soweit Vorschriften dazu existieren). |