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Auflösung des Landtages und Ministerp...

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wählerchen
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 02. Juli 2010 - 02:55 Uhr:   

Ich habe mal eine Frage zur Beendigung der Wahlperiode, bzw. Auflösung des Landtages nach einer verlorenen Vertrauensabstimmung des Ministerpräsidenten.

In einigen Verfassungen ist ja vorgesehen, dass der MP dann das Recht hat den Landtag aufzulösen, wenn ihm das Vertrauen entzogen worden ist. Dieses Recht erlischt oftmals dann, wenn der Landtag einen neuen MP wählt. Ich frage mich jetzt, ob es hier nicht zu einem Konflikt kommen kann, wenn der MP unverzüglich nach der Abstimmung den Landtag auflöst?

Ist es da nicht besser eine Frist einzuführen, wie es in der Verfassung von Sachsen-Ahalt vorgesehen ist? Dort kann die Auflösung erst eine Woche nach der Abstimmung vollzogen werden. so bleibt dem Landtag noch die Möglichkeit einen neuen MP zu wählen.


Artikel 73. Vertrauensantrag. (1) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, so erklärt der Präsident des Landtages auf Antrag des Ministerpräsidenten die Wahlperiode des Landtages vorzeitig für beendet. Der Antrag des Ministerpräsidenten kann frühestens eine Woche, spätestens zwei Wochen nach Abstimmung über den Vertrauensantrag gestellt werden. Zwischen dem Vertrauensantrag und der Abstimmung müssen mindestens zweiundsiebzig Stunden liegen.

(2) Das Recht zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode erlischt, sobald der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Ministerpräsidenten wählt.

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