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Überhangmandate und Ausgleich in Bran...

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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 20. Juni 2010 - 04:55 Uhr:   

Der Fall der Kappung der Ausgleichsmandate scheint mir auf http://www.wahlrecht.de/landtage/brandenburg.htm nicht korrekt dargestellt zu sein. Allerdings ist auch § 3 Abs. 9 Satz 2 BbgLWahlG völlig daneben.

Gemeint ist wohl, dass bei Kappung auf 110 Sitze eventuell noch ungedeckte Überhangmandate vom Kontingent der anderen Listen abgezogen werden (und eine Partei mit ungedeckten Überhangmandaten kann maximal 44 Sitze haben). Das genaue Vorgehen wäre aber interessant, weil es über womöglich auftretende Kappungsparadoxa bestimmt. Entscheidend ist, auf was sich "diesen" beziehen soll. Wenn man Listen aus der Rechnung nimmt, die zwar gegenüber ihrem Idealanspruch noch überhängen, deren Direktmandate aber durch die Verteilung bereits gedeckt sind, kann sich bei Hare/Niemeyer die Verteilung bei den anderen Listen ändern. Wenn man alle ursprünglich überhängenden Listen aus der Rechnung nimmt (was der Wortlaut am ehesten nahelegt), kommt man sowieso auf ein potenziell absurdes Ergebnis.

Andererseits könnte sich auch "diesen" grammatikalisch korrekt auf die zuvor genannten "Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen" beziehen, also gemäß dem Bezug auf Abs. 8 Satz 1 alle, die an der Verteilung teilnehmen. Dann ist das "übrigen" in Satz 3 nicht mehr eindeutig, aber vermutlich müssten die Ausgleichsmandate in einer separaten zweiten Runde an die (ursprünglich) nicht überhängenden Listen verteilt werden, was ebenfalls spätestens dann zu absurden Ergebnissen führt, wenn mehr als 1 Liste überhängt.

Außerdem bleibt unklar, was passiert, wenn es Sitze außerhalb vom Verhältnisausgleich gibt. Einerseits ist klar von der Berechnung der neuen Gesamtzahl der Abgeordneten die Rede, aber wenn man ihr folgt, bleibt kein Sitz mehr für eventuelle Einzelbewerber übrig.


Weiterhin gibt der Wortlaut meines Erachtens die übliche Interpretation, dass weniger als 3 Überhangmandate nicht ausgeglichen werden, nicht her. Vielmehr steht in § 3 Abs. 11 BbgLWahlG, dass bei Listen, die insgesamt nicht mehr als 2 Mandate erzielt haben, nicht ausgeglichen wird. So eine Regel wäre auch durchaus sinnvoll, weil ja auch bei Einzelbewerbern nicht ausgeglichen wird und der nötige Ausgleich bei so kleinen Parteien schnell extrem hoch werden kann.

Diese Interpretation wäre auch nach der Entstehungsgeschichte (soweit für mich nachvollziehbar) plausibel: Die Klausel ist zusammen mit der Absenkung der Grundmandatsklausel von 3 auf 1 Mandat in den Gesetzentwurf gekommen. Allerdings hat es beim Ausgleich auch sonst noch Änderungen gegeben. Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Regierung hat einen radikal begrenzten Ausgleich (50% vom Überhang, abgerundet, also regelmäßig viel zu wenig), aber keine Kappung vorgesehen. In der Begründung steht sogar ausführlich, warum gar nicht ausgeglichen wird bzw. werden darf, also war der Rudimentärausgleich wohl eine Last-Minute-Änderung.

Wobei die (knappe) Begründung der Änderungen in der Beschlussempfehlung des Hauptausschuss (gut versteckt auf Seite 77) eher meine Interpretation stützt: "Konsens bestand zwischen den Fraktionen darin, mit der Anwendung von Überhang- und Ausgleichsmandaten in der Zusammensetzung des Landesparlaments weitgehend dem Wählerwillen bei Erst- und Zweitstimmen zugleich entsprechen zu wollen. Gleichzeitig wollten insbesondere die Koalitionsfraktionen vermeiden, daß sich die Anzahl der Mitglieder des Landtages bei bestimmten Konstellationen des Wahlergebnisses übermäßig erhöhen kann."

In den Plenarprotokollen ist auch nichts zu einer unteren Begrenzung der Ausgleichsmandate zu finden. Bei der oberen Deckelung hat es dagegen einen Änderungsantrag der CDU gegeben, sie wegzulassen. Auch Grüne und FDP wollten sie eigentlich nicht.

Im Brandenburger Nachrückerurteil steht dazu: "Die Bestimmung geht auf einen vom Hauptausschuß erbetenen Formulierungsvorschlag des Ministeriums des Innern zu § 3 des Entwurfs zurück. Eine nähere Begründung für die in Absatz 11 enthaltene Regelung enthielt der Vorschlag nicht. Die Formulierung wurde in der Sitzung des Hauptausschusses vom 18.1.1994 ohne weitere Erörterung mehrheitlich beschlossen (vgl. Ausschußprot. 1/939)." Gegen meine Interpretation spricht da eigentlich nur, dass Absatz 9 nicht von der Kompetenz des Verfassers zeugt.


Übrigens ist die Fünfprozenthürde und die ursprüngliche 3er-Grundmandatsklausel nur auf nachdrücklichen Wunsch der FDP in das Wahlgesetz gekommen. Eigentlich war schon für die Verfassung eine Begrenzung auf höchstens 3% geplant. Letztlich hat die FDP damit ihr Ziel, die Republikaner draußen zu halten, erreicht. Dafür ist dann die DVU reingekommen und (schon zuvor) die FDP rausgeflogen.

Die Minderheitenklausel für die Sorben haben CDU und PDS mit einem gemeinsamen Änderungsantrag in namentlicher Abstimmung gegen die Koalition (Ampel) durchgedrückt.

Bemerkenswert beim Brandenburger Wahlrecht wäre noch, dass laut Verfassung (nicht aber Landeswahlgesetz) Ausländer das aktive und passive Wahlrecht haben, sobald das Grundgesetz dem nicht mehr entgegensteht (durch Änderung oder andere Auslegung). Erwähnenswert ist außerdem die Möglichkeit von Listenvereinigungen (gemeinsame Listen von mehreren Parteien).
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Sonntag, 20. Juni 2010 - 12:43 Uhr:   

Ich kann dir ausnahmsweise nicht ganz folgen.

§ 3 Absatz 9 Satz 2 bezieht sich m. E. eindeutig auf Parteien, die bei der Erstverteilung Überhangmandate errungen haben und bei denen das Produkt aus Wahlkreissiegen und Zweitstimmenanteil 110,5 oder höher ist. Alle anderen nehmen an der Verteilung der übrigen Sitze teil, wobei ungeregelt ist, was mit etwaigen hierbei entstehenden Überhangmandaten passieren soll.

In Absatz 11 ist nicht einfach von „zwei Sitzen“ die Rede, sondern von „zwei Sitze nach Absatz 6“. In Absatz 6 wiederum werden Überhangmandate definiert.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 20. Juni 2010 - 16:33 Uhr:   

Beim ersten Problem war ich wohl wirklich zu blöd, das Wahlgesetz richtig zu lesen. Ich hab das auf das Ergebnis der Verteilung bezogen, aber tatsächlich werden ja verschiedene (vorläufige) Gesamtzahlen ermittelt, und der Bezug darauf ist auch eindeutig. In die Irre geführt hat mich vermutlich die konditionale Formulierung in Absatz 9 Satz 2 "ergibt die Berechnung ..., so ...", die nahelegt, dass das nur ein Sonderfall wäre. In Wirklichkeit tritt das aber zwingend bei mindestens einer Liste auf, wenn die 110 überschritten werden.

Die Beschreibung auf http://www.wahlrecht.de/landtage/brandenburg.htm ist aber trotzdem nicht ganz korrekt, weil überhängende Listen nicht grundsätzlich aus der Rechnung genommen werden, sondern nur die, die auch bei 110 Sitzen noch überhängen (laut Rechnung, nicht unbedingt tatsächlich). Außerdem ist der Bezug von "Ergebnis größer als 110" unklar.


Weiterhin unklar ist der Fall, dass es sowohl erfolgreiche Einzelbewerber als auch Überhang gibt. Der Wortlaut legt eher nahe, dass bei der Kappung auch unter Einbeziehung der Einzelbewerber auf 110 gedeckelt wird und dass sie auch sonst von der ermittelten Gesamtzahl abgezogen werden (nach sinngemäßer Anwendung von Absatz 3 Satz 1). Dann tritt aber die Regelungslücke ungedeckter Überhangmandate nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig auf.


In Absatz 11

"Für den Fall, daß Parteien, politische Vereinigungen oder Listenvereinigungen ausschließlich bis zu zwei Sitze nach Absatz 6 erreicht haben, findet ein Verhältnisausgleich nach Absatz 7 nicht statt."

ist das ausschließlich entscheidend. Aber auch ohne diesen Zusatz wäre der Bezug nicht eindeutig auf die Überhangmandate gerichtet. Absatz 6

"In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl von Sitzen übersteigen (Überhangmandate). Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze erhöht sich in diesem Fall um die Anzahl der Überhangmandate."

definiert zwar Überhangmandate (bzw. man kann zumindest indirekt auf eine Definition schließen; die Formulierung ist unsauber), aber er handelt zunächst von den "in den Wahlkreisen errungenen Sitzen". Wenn Überhangmandate gemeint sind, werden sie ansonsten auch so genannt.
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Sonntag, 20. Juni 2010 - 19:37 Uhr:   

Deine Kritik an der Formulierung in unserer Beschreibung des Landtagswahlrechts hast du natürlich recht. Ich hab das jetzt nachgebessert.

Mit dem Wort „ausschließlich“ in Absatz 11 ist gemeint, dass alle überhängenden Parteien jeweils maximal zwei Überhangmandate errungen haben dürfen. Würde das Wort fehlen, könnte man meinen, dass auch dann keine Ausgleichsmandate verteilt werden, wenn eine Partei zehn Überhangmandate hat und eine andere Partei ein Überhangmandat. Sonderlich geglückt ist die Formulierung aber zugegebenermaßen nicht.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 21. Juni 2010 - 00:13 Uhr:   

Selbst wenn man "Sitze nach Absatz 6" in "Überhangmandate" übersetzt, was für mich schon nicht klar ist, könnte man das "ausschließlich" so interpretieren. Denkbar wäre aber ebenso, dass Sitze neben den Überhangmandaten bei der jeweiligen Liste ausgeschlossen werden sollen. Dass ein Verhältnisausgleich aus anderen Gründen stattfindet, ist damit nicht ausgeschlossen.

Wenn man deiner Auffassung folgt, ist aber jedenfalls das "jeweils" nicht zwingend. Schon der Fall, dass zwei Listen je ein Überhangmandat haben, würde einen Verhältnisausgleich bedingen, wenn Überhang bei anderen Listen ausgeschlossen werden soll.

Wenn man vom möglichen Sinngehalt der Regel ausgeht, kommt man am ehesten zur Interpretation, dass bis 2 Direktmandate nicht ausgeglichen wird. Damit spart man sich insbesondere bei der vorliegenden Ausgleichsberechnung die gröbsten Absurditäten wie die, dass bei einer Stimmenverteilung von 517:466:17 und 2 Direktmandaten für die kleinste Liste die Sitzverteilung entweder 45:41:2 oder 57:51:2 ist, abhängig von der Verlosung.

Bei einer sehr kleinen Anzahl an Direktmandaten macht ein Ausgleich, insbesondere bei dieser Methode und noch dazu mit Hare/Niemeyer, einfach keinen Sinn. Wenn dagegen eine große Liste nur schwach überhängt, gibt es keinen vernünftigen Grund, nicht auszugleichen. Natürlich werden im Wahlrecht öfters auch unvernünftige Gründe herangezogen, aber selbst solche sind aus der Entstehungsgeschichte nicht ersichtlich.

Übrigens ist im Kappungsfall auch die Mehrheitsklausel nicht mehr eindeutig definiert, und wenn man sie so interpretiert, wie sie gedacht war, funktioniert sie nicht unbedingt. Allerdings funktioniert sie sowieso nur, wenn es keine erfolgreichen Einzelbewerber gibt.

Generell funktioniert einfach die Praxis nicht, ständig auf andere Paragrafen, Absätze oder Sätze zu verweisen, wenn darin mit unterschiedlichen Sachen hantiert wird und die Definitionen nicht absolut klar sind. Wenn man einen relativ komplexen Algorithmus eindeutig beschreiben will, muss man sich auch deutlich enger an einen mathematischen Formalismus anlehnen.
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Montag, 21. Juni 2010 - 00:25 Uhr:   

Den letzten Absatz kann ich unterschreiben. Was den Rest angeht, überzeugt dich meine Interpretation vielleicht, wenn du mal einen Blick auf § 43 Absatz 2 wirfst.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 21. Juni 2010 - 00:50 Uhr:   

Überzeugt mich nicht, weil das erst vor einem Jahr eingefügt worden ist. Dass es in der Realität so angewendet wird und inzwischen entsprechendes Gewicht hat, ist mir schon klar, aber ich bezweifle, dass das ursprünglich Sinn der Sache war.

Die Begründung enthält übrigens eine Beispielrechnung für den Fall der Kappung.
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Montag, 21. Juni 2010 - 11:19 Uhr:   

Der mutmaßliche Wille des historischen Gesetzgebers ist aber nicht ausschlaggebend, selbst wenn er dieser Auslegung widersprechen würde (was er m.E. nicht tut).
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 22. Juni 2010 - 06:24 Uhr:   

Aber der Wille des Gesetzgebers wäre doch zumindest relevant gewesen, solang sich nicht eine Lesart praktisch durchgesetzt hat. Das Verfassungsgericht schreibt ja auch: "Insgesamt kann bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber mit der Nachfolgeregelung des § 43 BbgLWahlG verbundene Abweichungen von einer ausschließlich am Zweitstimmenergebnis ausgerichteten Sitzverteilung bewußt hätte in Kauf nehmen wollen."

Wobei der Rückgriff auf eine Begründung im Gesetzentwurf problematisch ist, nachdem die ja gerade nicht vom Gesetzgeber stammt, sondern von der Regierung (in diesem Fall zumindest). Selbst Ausschussberatungen sagen nicht zwingend etwas über die Beweggründe der Abgeordneten im Plenum aus. Letztlich ist das auch nur eine Methode, den (teils subjektiven) Sinn einer Regelung zu ergründen.

Interessant wäre es noch zu wissen, ob die Regel 1999 überhaupt formal angewendet worden ist. Das Amtsblatt für Brandenburg von 1999 scheint nicht online zu sein und bei der damaligen Präsentation im Web findet sich auch nichts Aussagefähiges. Die Stellungnahme des Landeswahlleiters beim Einspruch gegen das Nachrücken lässt aber darauf schließen, dass er nicht ausgeglichen hat, wie es auch der Auffassung des Einspruchsführers entspricht.

Das Wahlergebnis war ja so, dass die Sitzverteilung mit und ohne Ausgleich die Selbe war. Die SPD hat bei 37 Direktmandaten einen Idealanspruch von 36,622 gehabt, der aber abgerundet worden ist, weil sämtliche anderen Parteien einen noch höheren Nachkommaanteil gehabt haben. Auch unter Einbeziehung des Überhangmandats haben die Wähler der SPD noch den geringsten Erfolgswert gehabt; bei regulär 89 Sitzen (dem Ergebnis der Ausgleichsformel) wäre die SPD bei einem Idealanspruch von 37,038 (die anderen Parteien waren noch deutlich näher an einem ganzzahligen Sitzergebnis) immer noch am stärksten abgerundet worden. Der SPD hätte sogar noch das erste Ausgleichsmandat zugestanden. Das gilt alles im Prinzip auch mit Sainte-Laguë.

Nebenbei bemerkt ist so ein Wahlergebnis ein besonders abschreckendes Beispiel für sämtliche üblichen Sitzzuteilungsverfahren. Mit automatischem Sainte-Laguë und Harequote als Divisor wäre man von vornherein auf das Ergebnis mit 89 Sitzen gekommen und hätte nahezu ideale Erfolgswerte statt den sehr hohen Abweichungen bei 88 Sitzen gehabt. Variabel ist die Sitzzahl in Brandenburg ja ohnehin.

Insofern ist auch die formalistische Auffassung des Verfassungsgerichts von Brandenburg, was "von den Zweitstimmen getragen wird" (und die jetzt auch im Landeswahlgesetz steht), ziemlich abstrus (könnte noch schlimmer sein, wenn bei der Referenzsitzzahl gerade ein Loch durch Alabamaparadoxon ist). Aber damit kann man sich natürlich vor einer Bewertung der Zuteilungsverfahren drücken. Eigentlich wäre das eine ideale Gelegenheit gewesen, dazu Aussagen zu machen, ohne direkt die bisherige Rechtsprechung angreifen zu müssen.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. Juni 2010 - 05:34 Uhr:   

Übrigens noch ein Beispiel für ein Kappungsparadoxon:

Partei S hat 4380 Stimmen und gewinnt alle 44 Direktmandate, L hat 3760 und C 2859 Stimmen. Damit hat S 9 Überhangmandate; die Sitzzahl erhöht sich auf 110 Sitze. Bei nur 3 Parteien funktioniert die Ausgleichsformel noch zuverlässig und S erhält tatsächlich 44 Sitze, L 38 und C 28.

Nun habe L 1 Stimme mehr. Damit verliert L 1 Sitz, weil mit der zusätzlichen Stimme die Kappungsgrenze überschritten wird. Es werden nachwievor 110 Sitze verteilt, allerdings nach einer anderen Methode: S bekommt die 44 Sitze vorab; die restlichen 66 Sitze werden zwischen L und C verteilt, wobei auf L nur noch 37 und auf C dafür 29 Sitze entfallen.

Ursache ist das New-State-Paradoxon. Wenn nur noch 2 Parteien übrig beiben (nachdem der Rest mit Stimmen und Sitzen aus der Rechnung genommen worden ist), wird die Verteilung erzwungen, die Sainte-Laguë ohnehin geliefert hätte.

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