
Interessierter Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 03. Juni 2010 - 01:01 Uhr: | |
Diese spezielle Wahl wird ja gar nicht diskutiert in der Öffentlichkeit. Also: Die Mitglieder werden offenbar auf 12 Jahre gewählt (BVerGG, § 4 (1)), mit einer sehr strengen Amtszeitbeschränkung (ebenda § 4 (2)), die Wiederwahl komplett ausschliesst. 3 Richter je Senat kommen vom BGH (?) (eb. § 2 (3) Satz 1). Soweit richtig, hoffe ich? Ich verstehe § 5 (1) Satz 2 nicht ganz. Heißt das Bundesrat und -tag wechseln sich bei den Senaten (richtiges Plural?) ab? Auch ist § 6 (2) Satz 3 etwas kompliziert, wird über Verhältniswahl d'Hondt gewählt oder wie hat man sich die Vorschläge vorzustellen? |