Autor |
Beitrag |
Dexter Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Freitag, 05. März 2010 - 11:50 Uhr: | |
Hallo, ich weiss, dass das jetzt ein langes Posting wird, aber ich habe versucht, das Problem systematisch und in einfachen Schritten darzustellen. Merci fürs Lesen und Merci für jede - möglichst juristisch fundierte - Antwort Nach der folgenden Argumentation müsste es den Fall geben, dass ein *ordentliches* BR-Mitglied durch Austritt eines Mitglieds der Konkurrenzliste aus dem BR fliegt - was eigentlich nicht sein kann/darf. Eigentlich geht es um einen 15er Betriebsrat; aber ich hab das Problem mal auf einen kleineren BR kondensiert. Situation BR besteht aus 5 Sitzen Das Minderheitengeschlecht (Frauen) muss mit mindestens 2 Sitzen vertreten sein. Auf Liste A kandidieren - in dieser Reihenfolge: Antonia Aaron Albert Andreas Alfons Anette Anna Auf Liste B kandidieren - in dieser Reihenfolge: Bernd Berta Bud Bodo Bastian Britta Birgit Für die Argumentation nehme ich auch noch die Liste B* (die mit B identisch ist, ausser dass Berta nicht antritt!) Auf Liste B* kandidieren - in dieser Reihenfolge: Bernd Bud Bodo Bastian Britta Birgit Bei der Wahl erhält Liste A etwas mehr Stimmen als Liste B (bzw B*). Nach d'Hondt ergibt sich dann eine Rangfolge Sitz1: Liste A Sitz2: Liste B Sitz3: Liste A Sitz4: Liste B Sitz5: Liste A (Erster Nachrücker-Platz entfiele auf Liste B - was hier aber nicht Wesentlich ist) Gewählt sind also im Falle A gegen B: Antonia Bernd Aaron Berta Albert Minderheitenquote erfüllt - alles im Grünen Bereich. Im Falle A gegen B* wird es einen Hauch komplizierter: OHNE Minderheitenquote wären gewählt: Antonia Bernd Aaron Bud Albert Um die Minderheitenquote zu erfüllen, 'fehlt' eine Frau. Der 5.Platz muss also mit einer Frau besetzt werden. siehe Zitat von wahlrecht.de: 'Um die Minderheitenbedingung zu gewährleisten, werden die (nach D'Hondt) letzten Sitze an die noch zu berücksichtigende Minderheit verteilt, d.h. der Sitz geht jeweils an den nächsten nichtberücksichtigten Minderheitenkandidat auf der Liste.' In diesem Fall kommt Anette zum Zug, da sie ja die bestplatzierte (=nächsten nichtberücksichtigten Minderheitenkandidat) Frau auf Liste A ist. Der ordnungsgemäße Betriebsrat besteht also aus Antonia Bernd Aaron Bud Anette BIS HIERHER NOCH KEIN PROBLEM; ERST JETZT KOMMT MEINE EIGENTLICHE PROBLEMSTELLUNG: Die Wahl findet statt zwischen Liste A und B - wie der Betriebsrat besetzt ist, steht oben. Antonia, Bernd, Aaron, Berta, Albert Nun tritt Berta zurück, verlässt die Firma, oder ist auch nur für eine einzelne BR-Sitzung verhindert. Also haben wir 'besetzungsjuristisch' die Situation wie bei Liste A gegen Liste B* !! und der Ordnungsgemäss besetzte BR besteht aus Antonia, Bernd, Aaron, Bud, Anette. Mit dem Ergebnis, dass Albert sein Mandat verlieren würde - obwohl sich in seiner Liste gar nichts geändert hat... Logisch erschiene mir, - wenn durch das Ausscheiden eines BR-Mitglieds die Minderheitenquote nicht mehr erfüllt ist, - rückt die nächste Vertreterin des Minderheitengeschlechts von der gleichen Liste nach. (Anmerkung: Mein Fall ist mit Absicht so konstruiert, dass Listensprung kein Thema ist! Das wäre erst die nächste Stufe). Aber dafür kenne ich keine Argumentation bzw auch kein Urteil. nochmals Merci Dexter |
Martin Fehndrich
Moderator
| Veröffentlicht am Freitag, 05. März 2010 - 12:41 Uhr: | |
Ich erkenne in § 25 BetrVG nur ein Nachrücken in den freigewordenen Sitz, kein Neufeststellen der Zusammensetzung des ganzen Betriebsrats. Also bleibt es bei der Logik, Albert bleibt Betriebsrat, und Britta rückt nach. Es ist also (vor allem für Albert) ein Unterschied, ob Berta ausscheidet, oder gerichtlich festgestellt wird, daß sie gar nicht hat kandidieren dürfen. |
Ratinger Linke Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Freitag, 05. März 2010 - 13:00 Uhr: | |
Auch gerichtliche Feststellung der Nichtwählbarkeit führt meines Erachtens gemäß §§ 24 und 25 BetrVG nicht zur gesamten Neufeststellung. Paradox ist es aber trotzdem, dass Nichtkandidatur und Nichtannahme der Wahl zu verschiedenen Ergebnissen führen können. |
Dexter Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Freitag, 05. März 2010 - 13:51 Uhr: | |
ich meinte hier nicht, dass Berta 'direkt' zurücktritt, sondern z.B. nach einigen Monaten Amtszeit. Nach meiner - zumindest bisherigen - Vorstellung, ist das Verfahren des ordnungsgemässen Nachrückens wirklich so, als ob die ausgeschiedene Person nicht kandidiert hätte und einfach alle dahinter einen Platz auf ihrer Liste vorrücken. (so wie zwischen B und B*) In den meisten Fällen wirkt das dann natürlich so, als ob einfach einer von der Ersatzliste einrückt. Dex |
Ratinger Linke Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Freitag, 05. März 2010 - 15:51 Uhr: | |
§ 25 BetrVG ist schon eindeutig, dass beim Nachrücken niemals neu verteilt wird, sondern listenintern nachgerückt wird, solang sie nicht erschöpft ist. § 17 der Wahlordnung regelt den Fall der Nichtannahme der Wahl analog. |
Dexter Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Montag, 08. März 2010 - 06:49 Uhr: | |
Danke für Eure Auskünfte; den § 25 BetrVG hatt ich nicht genau genug gelesen. :sorry: Leider hatte ich als (falsche!) Faustformel im Kopf: Immer so rechnen/bestimmen als ob nur die anwesenden BR-Mitglieder und Ersatzmitglieder kandidiert hätten. Jetzt weiss ichs besser - und bin froh, dass ich nicht BR-Vorsitzender bin ;) Dex |
|