Autor |
Beitrag |
CH Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Samstag, 17. Oktober 2009 - 16:49 Uhr: | |
Hallo, eine Frage an die Runde. Ich habe eine kurze Meldung mitbekommen, dass die Kommunalwahl in Dortmund von der übergeordneten Instanz aufgehoben wurde. Kennt jemand die Hintergründe? |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Samstag, 17. Oktober 2009 - 17:33 Uhr: | |
Hier die Presseerklärung der Bezirksregierung: http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/aktuell/2009/10/184_09.html |
Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Samstag, 17. Oktober 2009 - 18:09 Uhr: | |
Das ist so falsch. Die Bezirksregierung als zuständige Aufsichtsbehörde kann die Wahl gar nicht für ungültig erklären. Sie kann lediglich Einspruch einlegen, wie es auch die Wahlberechtigten und teilnehmenden Parteien tun können. Über den Einspruch entscheidet der Rat, gegen dessen Entscheidung kann das Verwaltungsgericht angerufen werden. Mir erschließt sich nicht, wo hier der Wahlfehler liegen soll. § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz: (1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, daß bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42). c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, daß keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Nur Unregelmäßigkeiten bei der Wahlvorbereitung oder bei der Wahlhandlung können folglich zu einer Wahlwiederholung führen. Eine Haushaltssperre bzw. ihr Herauszögern hat aber gar nichts mit der Wahlvorbereitung oder Wahlhandlung zu tun. |
Niemand Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Samstag, 17. Oktober 2009 - 22:45 Uhr: | |
Hinzu kommt nach Meldungen in den Medien, dass einige Wahllokale in Rauchergaststätten lagen, die unter Sechzehnjährige laut Gesetz noch nicht betreten dürfen. |
Niemand Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Samstag, 17. Oktober 2009 - 22:48 Uhr: | |
Es müsste natürlich, "die Sechzehnjährige Wahlberechtigte nicht betreten dürfen" lauten, ich bitte um Verzeihung. |
|