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PDS-Direktmandate!!!

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Alex
Veröffentlicht am Dienstag, 24. September 2002 - 17:37 Uhr:   

Ich habe eine Frage zu den 2 PDS-Direktmandaten!

Gehören diese 2 Direktmandate zu den 598 "Standard"-Bundestagssitzen dazu oder werden sie quasi als Überhangmandate bewertet, also daraufgerechnet???

Kann es mir einer begründen??? (am besten mit Gesetzestext!!!)


Gruß und schon mal Danke,
Alex
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Sole
Veröffentlicht am Dienstag, 24. September 2002 - 17:45 Uhr:   

Überhangmandate kann es nur geben,wenn es eine Liste gibt. Keine Liste der PDS ist eingezogen, folglich sind es Direkt-, nicht Überhangmandate.
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ich
Veröffentlicht am Dienstag, 24. September 2002 - 20:00 Uhr:   

BWG §6.
Und such doch mal hier im Forum. Ist schon mehrfach ausführlich beantwortet worden.
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Hesse (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 04. Juni 2007 - 17:22 Uhr:   

Warum ist diese Regel überhaupt verfassungsgemäß, wo sie doch zu führen kann, daß eine Partei mit 4,99% keinen Sitz erringen kann, während eine Partei mit 2% 13 Sitze erringt? Das verstösst doch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Montag, 04. Juni 2007 - 20:42 Uhr:   

Verstösst es nicht, denn es gilt der Merksatz, dass "Gleiches gleich, Ungleiches nach Massgabe der Verschiedenheit ungleich" zu behandeln sei.
Das BVerfG hat mehrfach anerkannt, dass das GG kein bestimmtes Wahlverfahren vorschreibt. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob aus der "Gleichheit" der Wahl zwingend ein Verhältniswahlrecht folge. Dies hat das Gericht wie gesagt verneint und das Wahlrecht gewissermassen gespalten: Wenn ein Verhältniswahlrecht vom Gesetzgeber ausgewählt wurde, dann muss die Gleichheit auf dieses Verfahren bezogen umgesetzt werden. In einem reinen Verhältniswahlrecht wäre es also z. B. unzulässig, der stärksten Liste einen Bonus zu geben, so dass sie etwa gleich einmal die Hälfte aller Sitze bekäme und nur noch die andere Hälfte verhältnismässig verteilt würde. In einem Mehrheitswahlrecht hingegen muss Gleichheit anders verstanden werden, und zwar vor allem als "Zählwertgleichheit", was bedeutet, dass das Verfahren nicht dazu führen darf, dass Stimmen ungleiches Gewicht erhalten. Dies kann sich dann etwa in stark schwankenden Wahlkreisgrössen äussern: Wenn bspw. ein Wahlkreis doppelt so viele Wähler zählt wie ein anderer, dann haben die Wähler im kleineren Wahlkreis grundsätzlich doppeltes Gewicht, weil am Ende doch nur 1 Abgeordneter auf sie entfällt. Verboten wären aber auch Vorzugsstimmen und dergleichen mehr.
Dieser Ansatz ist einmal wichtig, um alles weitere zu verstehen: Die 5%-Hürde ist an sich aus Sicht des BVerfG eine Anomalie im Verhältniswahlrecht. Denn immerhin wird dadurch die rein verhältnismässige Repräsentation durchbrochen so dass nicht mehr gilt: 1% der Stimmen = 1% der Sitze (was generell einmal eine gute Grundlage zur Beurteilung eines Verhältniswahlsystems schiene). Es hat aber entschieden, dass aus verschiedenen anderen Gründen diese Ausnahme zulässig sei, wenn sie nicht in zu hohen Hürden bestehe. Es wäre also fraglich, ob die Einführung einer 10%-Hürde wie bspw. in Neuenburg oder in der Türkei vom BVerfG gebilligt würde.
Somit ist es nun schon einmal grundsätzlich nicht die Ausnahme, dass 2% der Stimmen landesweit für einen Sitz reichen, sondern dass 4,9% der Stimmen NICHT reichen, stellt eigentlich die Ausnahme dar.
Nun hat allerdings das Gericht auch anerkannt, dass der Gesetzgeber ein System geschaffen hat, das zwei an sich verschiedene Verfahren kombiniert: Einerseits gibt es eine Listenwahl nach Verhältniswahlrecht, anderseits gibt es eine Personenwahl, und das heisst: eine Mehrheitwahl in Einerwahlkreisen. Das Gericht hat nun auch verschiedene Entscheidungen zur Kombination der beiden Verfahren gefällt und dabei immer wieder bestätigt, dass der Gesetzgeber frei in der Wahl des Verfahrens sei, solange es den Vorgaben des GGs entsprechend umgesetzt werde, ferner hat es auch anerkannt, dass der Gesetzgeber zur Kombination von Verfahren berechtigt ist. Auf das Mehrheitswahlverfahren in den Einerwahlkreisen kommen nun aber Grundsätze zur Anwendung, wie sie bei einem reinen Mehrheitswahlverfahren der Fall wäre, also ist z. B. eine zu starke Abweichung der Wahlkreisgrössen voneinander nicht zulässig, diese müssen von Zeit zu Zeit den Bevölkerungsverschiebungen angepasst werden. Nachrücken in ein Überhangmandat, das über die einer Partei zustehenden Sitze hinaus angefallen ist, ist z. B. auch nicht erlaubt, weil es nicht durch eine Wahl gedeckt ist.
Umgekehrt ist es eben aber auch erlaubt, dass eine Mehrheit in einem Wahlkreis einer Person zur Wahl verhilft, deren Liste bundesweit gescheitert ist. Dies resultiert aus verschiedenen Gründen, vor allem einmal daraus, dass die betreffende Person nach den Regeln der Personenwahl von einer Mehrheit im Wahlkreis gewählt ist, ferner aus der Kombination der beiden Verfahren der Personen- und der Verhältniswahl, aber auch aus staatspolitischen Überlegungen heraus, so könnte z. B. eine Minderheit wie Sorben, Dänen oder andere nie ein Bundestagsmandat erringen, wenn nicht der Weg über eine Wahlkreismehrheit offenstünde.
Die scheinbare Ungleichbehandlung ergibt sich also nicht aus Inkonsequenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit, sondern aus der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, der eben nach der Verfassung berechtigt ist, ein Mischsystem einzuführen. Die beiden Teile eines Mischsystems folgen dabei eben eigenen Regeln, sie werden unterschiedlich behandelt, weil sie unterschiedlich strukturiert sind - dies entspricht auch dem Grundsatz, dass gleiches gleich, ungleiches ungleich zu behandeln sei (der so nicht im GG enthalten ist, aber ein guter Merksatz zur Anwendung des Gleichheitssatzes ist). "Gleichheit" kann je nach dem ja auch sehr verschieden verstanden werden, etwa als formale Gleichheit, als materielle Gleichheit usw. usf. Unter den verschiedenen Gleichheitsbegriffen gilt es stets den sachgerechten auszuwählen.
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Fragender
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 08. August 2012 - 19:46 Uhr:   

Ich hoffe, dass im Zuge des neuen Wahlrechts diese Sonderregelung (drei Direktmandate hebeln die 5-%-Hürde aus) endlich abgeschafft wird. Es gibt keinen Grund, Parteien, die nicht bundesweit hinreichend verankert sind, zu bevorzugen.
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 08. August 2012 - 21:37 Uhr:   

@Fragender

Die 5%-Hürde benachteiligt kleine Parteien, deshalb wurde z.B. das EU-Wahlrecht in diesem Punkt für verfassungswidrig erklärt.

Für Bundestags- und Landtagswahlen wurde diese Hürde aus besonderen Gründen für gerade noch zulässig erachtet, sie darf 5% allerdings nicht übersteigen. Eine niedrigere Hürde wäre selbstverständlich zulässig und in vielen anderen Ländern (z.B. Österreich) wird sie auch praktiziert, doch unsere Bundestagsparteien wollen darauf natürlich nicht verzichten.

Die 3-Direktmandate-Regelung hebt eine vorhandene Benachteiligung also nur für einen bestimmten Fall auf - eine "Bevorzugung" ist das sicher nicht.
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Fragender
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 08. August 2012 - 23:06 Uhr:   

"Die 3-Direktmandate-Regelung hebt eine vorhandene Benachteiligung also nur für einen bestimmten Fall auf - eine "Bevorzugung" ist das sicher nicht."

Die 3-Driektmandate-Regelung ist eine Bevorzugung von Parteien, die ihre Wähler auf wenige Regionen konzentrieren, gegenüber denen, die dies nicht tun, weil sie einen gesamtdeutschen Anspruch haben. Die PDS, die sich klar als Vertreterin der Ostdeutschen gesehen hat und Weststimmen lediglich als Beifang mitgenommen hat, hat davon ebenso profitiert, wie die dezidiert norddeutsch-protestantische Deutsche Partei. Hätten diese Parteien ein Programm aufgestellt, dass sie gesamtdeutsch wählbar gemacht hätten und hätten damit in ihren Kerngebieten die Zahl an Stimmen verloren, die sie damit in ihrer Diaspora gewinnen, wären sie nicht in den Bundestag gekommen. Das nenne ich eine Bevorzugung des regionalen Partikularismus gegenüber dem bundesweiten Gemeinwohl und das ist nicht hinnehmbar.

Im Übrigen halte ich die 5-%-Hürde aus Gründen der notwendigen Konzentration des politischen Lebens auf Hauptströmungen - auch das soll nämlich den Partikularismus (diesmal nicht den regionalen sondern den inhaltlichen) eindämmen - für notwendig und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Europawahl für falsch. Der Bundestag sollte hier nachbessern und die 5-%-Hürde für alle Wahlen in das Grundgesetz aufnehmen. Partikularismus in der Weise, dass Gruppierungen in Parlamente kommen, die nicht einmal von 1/20 der Wähler gewählt werden, ist der falsche Weg.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 08. August 2012 - 23:32 Uhr:   

@Fragender
Eine Ausnahme von der 5%-Klausel wird im Wahlrecht bleiben, dafür sorgt schon die CSU, die ja auch keine gesamtdeutsche Partei ist. Die CSU würde sich zwar gerne auf andere Länder ausdehnen, aber dann würde die CDU im Gegenzug auch in Bayern antreten, und die CSU wäre dann nicht mehr "Herr im eigenen Haus" - was sie unbedingt verhindern wollen.
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Fragender
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 08. August 2012 - 23:46 Uhr:   

"Eine Ausnahme von der 5%-Klausel wird im Wahlrecht bleiben, dafür sorgt schon die CSU, die ja auch keine gesamtdeutsche Partei ist."

Deren Eigenständigkeit sehe ich auch kritisch (aus meiner Sicht sollten lediglich Parteien antreten dürfen, die in allen Bundesländern und Wahlkreisen Kandidaten aufstellen, weil jeder Wähler die gleiche Auswahlmöglichkeit haben sollte), aber sie hat noch nie bei einer Bundestags- oder Europawahl (da hatte sie ja auch bisher keine Ausnahmemöglichkeit) weniger als 5 % der Stimmen, so dass die Ausnahmeregel von ihr auch noch nie in Ansprucbh genommen wurde.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. August 2012 - 03:44 Uhr:   

Dass die Grundmandatsklausel eine Bevorzugung darstellt, sieht auch das Bundesverfassungsgericht so. Bloß ist sie nach dessen Ansicht gerechtfertigt; perverserweise wird das mit der damit angeblich hinreichend bewiesenen "Integrationskraft" begründet.

Das Problem der Sperrklausel ist halt, dass sie ein massiver Eingriff in die Wahlgleichheit ist, den man schlecht einfach damit begründen kann, dass einem das Ergebnis nicht gefällt. Brauchbar ist sie bloß, wenn es Alternativstimmen gibt, die sicherstellen, dass die Wähler trotzdem alle weitgehend gleichen Einfluss auf das Ergebnis haben können.
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Stefan Grabert
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. August 2012 - 07:33 Uhr:   

Moin,
hier wird stellenweise gegen die Sperrklausel argumentiert, mit Blick auf die Knesset wünsche ich mir gerade in diesem Punkt keine Veränderung. Zwar mögen die kleinen und kleinsten Parteien hierdurch übermäßig benachteiligt erscheinen, letztlich zeigt aber das israelische Wahlsystem sehr deutlich, dass dort seit Jahrzehnten kleine Splittergruppen der Mehrheit ungebührlich große Gegenleistungen abringen können, die weder der breiten Öffentlichkeit noch dem politischen System zuträglich sind. Nicht nur Weimar hat gezeigt, wie sinnvoll eine solche Regelung sein kann, auch die Knesset zeigt die Problematik deutlich. Selbst wenn die Folgen in der Weimarer Republik für uns schwerer wiegen mögen, generell gilt die Wirkung des Splittereffekts auch heute noch.

Beste Grüße
Grabert
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. August 2012 - 09:19 Uhr:   

Eine Sperrklausel bringt immer Nachteile für kleine Parteien, für ein echtes "Arbeitsparlament" liefert sie aber durchaus Vorteile. Die Argumentation des BVErfG halte ich in diesem Punkt für überzeugend.

Es stellt sich nur die Frage, wie hoch soll eine Sperrklausel sein? 1% wie bei den Erststimmen (3 Direktmandate von 299) oder 5%? Österreich funktioniert mit einer 4%-Hürde auch - über Sinn und Wirkung von Zwischenlösungen sollte diskutiert werden. Die Bundestagsparteien können das über das Gesetzgebungsverfahren verändern, haben aber aus verständlichen Gründen kein Interesse an einer niedrigeren Hürde (siehe EU-Wahl). Bei den kleinen Parteien ist die Interessenlage entgegengesetzt, ihnen fehlt allerdings die Möglichkeit, etwas zu verändern - ihnen steht nur der Klageweg beim BVerfG offen.

Alternativstimmen halte ich für eine geeignete Lösung.
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Stefan Grabert
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. August 2012 - 12:31 Uhr:   

Moin,
die Höhe der Hürde ist dabei keine einfache Angelegenheit, was in Österreich mit 4% klappt, scheitert in Israel mit 2% deutlich. Und natürlich werden gerade die Kleinstparteien benachteiligt, diese würden aber beim Einzug ins Parlament ohnehin in erster Linie bestenfalls Partikularinteressen vertreten. Ich nehme jetzt zur groben Vereinfachung, man möge mir die schräge Rechnung verzeihen, einmal die Weimarer Zuteilung mit 60.000 Stimmen für einen Sitz. Dann säßen heute neben den jetzt vertretenen Parteien im Bundestag auch 14 Piraten, 10 NPD-Abgeordnete, knappe vier Tierschützer, drei Republikaner, zwei ÖDP-Abgeordnete, zwei Abgeordnete der Familienpartei, knappe zwei der RRP und noch knapper einer der Rentnerpartei.
Ohne es jetzt weiter zu abzuschätzen, denke ich einmal, wäre oft eine Große Koalition mit einer Opposition aus wild um sich schlagenden Splitterparteien die Folge. Oder im Gegenzug ein kompliziertes Gemenge aus zahlreichen Koalitionspartnern, die alle ihre Interessen vertreten wissen möchten.
Vielleicht sollte man an der Stellschraube Sperrklausel jetzt einfach nicht drehen, denn mir ist ein Arbeitsparlament eigentlich wichtiger.
Beste Grüße
Grabert
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. August 2012 - 14:27 Uhr:   

Wenn man ein Arbeitsparlament will, gibt man einfach der stärksten Partei alle Sitze (kann man auch mit Stichwahl bzw. IRV machen). Wenn man eine Opposition will, kann man auf die 2 stärksten Parteien verteilen (u.U. mit Alternativstimmen). Wenns auf die Wähler nicht ankommt, braucht man dazu garkeine Wahlen.
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Fragender
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. August 2012 - 14:51 Uhr:   

@Ratinger Linke

Ich möchte ein Parlament mit arbeitsfähigen Fraktionen. Ein Einzelabgeordneter hat überhaupt nicht die Möglichkeit, sich in allen Ausschüssen - wo ja die tatsächliche Arbeit stattfindet - mitzuarbeiten. Deshalb halte ich 5 % schon für eine passable Grenze. Wenn man die Grenze senkt, muss man das Parlament vergrößern, damit auch kleinere Parteien voll arbeitsfähige Fraktionen bilden können. Die 51 Abgeordneten im Saarland finde ich schon für ein arbeitsfähiges Landesparlament zu klein.

In den Kommunalvertretungen, die ja meist kleiner sind, wird das Problem dadurch vermindert, dass die Fraktionen in die Ausschüsse zugewählte Bürger entsenden können. Das geht, weil die Kommunalvertretungen rechtlich Teil der Verwaltung sind. Aus staatsrechtlicher Sicht dürfte es in den Landesparlamenten und im Bundestag aber nicht machbar sein.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. August 2012 - 15:09 Uhr:   

Auch wenn es einigen hier vielleicht ein Bedürfnis ist, die "30 Parteien aus Deutschland rauszufegen" ... in den Parlamenten gibt es nur sehr wenige Parteien.
Sicherlich sind die Volksparteien nicht mehr so massive Blöcke wie in früheren Jahrzehnten, aber ein Wahlrecht muss auf ein sich änderndes Wahlverhalten auch mit einer sich ändernden Sitzverteilung reagieren und eben nicht dort Mehrheiten basteln, wo keine sind.

Griechenland und Italien sind in Sachen Wahlrecht sicherlich die großen Bastelnationen, weil dort entsprechende Bonusklauseln vorhanden sind ... aber sorgt das wirklich für Stabilität?
Sind nicht eher überhastete Fusionen die Folge, die sich dann wieder durch das abbröseln einzelner Abweichler rächen?
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Stefan Grabert
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. August 2012 - 15:50 Uhr:   

Moin,
lieber JAN W., einen Teil Ihres Kommentars habe ich schlicht weg nicht verstanden, aber mit dem unsäglichen "... rauszufegen ..." hat der Wunsch nach einem funktionierenden, also letztlich arbeitsfähigen, Parlaments nun wirklich nichts gemein. Die Grünen sind mehrfach an der Sperrklausen gescheitert, die FDP auch, DIE LINKE ebenso. Keine dieser Parteien ist dadurch verschwunden, die Parteimitglieder sahen sich auch keiner Verfolgung ausgesetzt.
Andererseits, und hier nehme ich noch einmal das Knesset-Beispiel, kann eine Fraktion mit drei Mitgliedern, in der Knesset gibt es drei solche Parteien und drei weitere mit vier Abgeordneten, kaum wirkliche parlamentarische Arbeit machen. Diese 21 Abgeordneten können sich also nur auf ihre Randthemen zurückziehen, die im Beispiel sogar auch noch gegensätzlichste Positionen vertreten.
Wenn ich dies nun einer hessischen Stadtverordnetenversammlung gegenüber stelle, in der Fraktionen mit zwei Mitgliedern machbar sind, mag ich für die rechtslegende Arbeit eines Palaments nur schwarz sehen.
Beste Grüße
Grabert
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Fragender
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. August 2012 - 16:07 Uhr:   

@Jan W.

Es geht nicht um das Basteln von Mehrheiten, es geht darum, arbeitsfähige Fraktionen zu haben. Das ist gerade auch für die Oppositionsarbeit wichtig. Die jeweilige Regierungsmehrheit kann sich auch auf die Expertise der Verwaltung stützen, das kann die Opposition nicht, also ist gerade auch für sie eine bestimmte Mindestgröße zur Arbeitsfähigkeit und damit zur fundierten Kontrolle der Regierung notwendig, wenn man parlamentarische Arbeit ernstnehmen will. Und diese Arbeitsfähigkeit sehe ich halt bei einer größeren Gruppe an Abgeordneten, die in gleicher politischer Richtung verbunden sind, eher gegeben, als bei Einzelabgeordneten, die dann zu eierlegenden Wollmilchsäuen werden müssen, während die Regierung frei nach dem buxtehuder Hase-und-Igel-Spiel "Ik bin al dör" ruft.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. August 2012 - 16:15 Uhr:   

@Grabert,Fragender
Hier geht es (siehe Titel) um die Grundmandatsklausel und damit um das Bundestagswahlrecht.
Und zuletzt die PDS '94 über diesen Umweg in den Bundestag einziehen: mit 30 Abgeordneten - durchaus eine arbeitsfähige Gruppe. Jedem Ressortminister der Bundesregierung standen also im Schnitt 2 MdB dieser Partei gegenüber. Das ist durchaus in Ordnung.
Kleinere Gruppen sind derzeit nicht wahrscheinlich, da durchaus zu erwarten ist, dass Parteien, die in der Lage sind, drei Direktmandate zu erlangen, auch bei den Zweitstimmen und über die drei Wahlkreise hinaus eine gewisse Wählerschaft zu binden ...

Der Kreistag Saarbrücken wäre mit mehr MdLs einfach total überdimensioniert ... das würde keine mehr nachvollziehen können ...
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Stefan Grabert
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. August 2012 - 22:29 Uhr:   

Moin,
ja, JAN W., nur sind beide Themen doch gar nicht so weit zu trennen, auch wenn ich in der 3-Mandate-Regelung auch kein Problem sehe. Ohnehin wird z.Zt. an so vielen Stellschrauben gedreht. Jedenfalls halte ich die Lösung für angenehmer als drei oder mehr Abgeordnete an den berühmten Katzentischen wie es dereinst Pau und Lötzsch 2002 traf oder Möllemann nach seinem Fraktionsausschluss. Abschließend möchte ich noch festhalten, dass meine Position (ausgenommen Saar-Landtag) eher bei FRAGENDER liegt.
Beste Grüße und gute Nacht
Grabert

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