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Heike Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 04. August 2009 - 10:31 Uhr: | |
Guten Tag. Ich ziehe am 1. September nach Dresden, wohne jetzt allerdings noch in Zerbst (das liegt bei Dessau in Sachsen Anhalt), möchte aber trotzdem am Wahlgeschehen teilnehmen! Meine Frage lautet jetzt, ob es möglich ist, dass ich dann schon in Dresden wählen kann obwohl ich dann erst knapp einen Monat dort wohne, oder ob ich extra zurück nach Zerbst muss, um meine Stimme abgeben zu können!?? Ich freue mich über Antworten Liebe Grüße Heike |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 04. August 2009 - 12:00 Uhr: | |
Wer sich nach dem 35., aber vor dem 20. Tag vor der Wahl ummeldet, wird auf Antrag ins Wählerverzeichnis am neuen Wohnort aufgenommen, siehe § 16 Abs. 3 und § 18 Bundeswahlordnung. Unabhängig davon kann man natürlich auch per Brief wählen. |

Heike Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 04. August 2009 - 13:21 Uhr: | |
Muss ich dazu Dresden als meinen Hauptwohnsitz anmelden? Danke für die Antwort :-) |

Mitleser Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 04. August 2009 - 13:36 Uhr: | |
Um in Dresden wählen zu können: ja. Für eine Briefwahl von Dresden aus (dann im Wahlkreis Dessau-Wittenberg): nein. |

silencio Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 04. August 2009 - 14:47 Uhr: | |
Ich kann die 35-Tagesfrist nicht bestätigen. Ich habe in Berlin beim Landeswahlleiter angefragt, ob ich, wenn ich Mitte August mich beim Einwohnermeldeamt melde, im Wählerverzeichnis bin. Die Antwort war, dass bereits am 08.08. man im Wählerverzeichnis registriert sein muss, andernfalls muss man einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen. |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 04. August 2009 - 22:03 Uhr: | |
@Silencio Diese Auskunft ist eindeutig falsch: § 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis (1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind 1. für eine Wohnung, 2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes), 3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes), 4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes). Der 35. Tag vor der Wahl ist der 23. August. |

silencio Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 04. August 2009 - 22:30 Uhr: | |
Hmm...jetzt stehe ich da mit zwei Auskünften. Ich wollte mich am 18./19.08. beim Meldeamt ummelden. Das wäre also eigentlich im Zeitplan. Sollte ich mir also zur Sicherheit doch noch einen Antrag holen? Nun gut, ich schau mal... |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 04. August 2009 - 22:56 Uhr: | |
"Sollte ich mir also zur Sicherheit doch noch einen Antrag holen?" Nicht nötig, du brauchst erstmal nichts tun, wenn du dich bis Freitag, 21.8. umgemeldet hast. In der dritten Woche vor der Wahl (20. bis 16. Tag vor der Wahl, also 7.9. bis 11.9.) kann man Einsicht ins Wählerverzeichnis nehmen während der normalen Öffnungszeit der zuständigen Gemeindeverwaltung (in Berlin wohl die Bezirksämter). Das solltest du tun, wenn dir bis dahin keine Wahlbenachrichtigung zugegangen ist (die spätestens am 21. Tag vor der Wahl da sein müßte), dann kann man ggf. Einspruch einlegen. |

Heike Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 08. August 2009 - 14:29 Uhr: | |
Danke für die Antworten ich werde dann per Brief wählen. MfG Heike |

Maria Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 15. März 2014 - 12:16 Uhr: | |
... ich bin umgezogen am 21.2.14, angekündigt am 1.1.14 bei den jeweiligen Einwohnermeldebehörden. Im Vollzug habe ich vom neuen Wohnort auch eine Bestätigung erhalten, daß ich hier wohne, aber wählen in der Kommunalwahl darf ich nicht. Mir erschließt sich dieser Sinn überhaupt nicht. Trotzdem frage ich warum? Beide Landkreise liegen im gleichen Freistaat, etwa 35 km auseinander. Vorher habe ich doch auch schon zigmal gewählt! Bin weder vorbestraft, noch tülütütü und besitze von Geburt an die deutsche Staatsbürgerschaft. Legasteniker bin ich auch nicht und hören kann ich auch. Im Zeitalter der Elektronic sind doch beide Einwohnermeldebehörden in der Lage sich zu verständigen. Was ist der tiefe Sinn dieses Ausschlusses, das fragt sich Maria Vielen Dank für die Sinnübermittlung. |

Werner Fischer
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 15. März 2014 - 13:45 Uhr: | |
@Maria Jede Gemeinde/Landkreis stellt ein eigenes Wahlgebiet dar (betrachte es einfach mal als eigenen Staat). In jedem Gemeinwesen wählen die stimmberechtigten Bürger ihre Repräsentanten. Und wer stimmberechtigt ist, ist in der jeweils gültigen Wahlvorschrift festgelegt. Wenn dort steht, man braucht dazu einen Wohnsitz, der mindestens 2 Monate vor dem Wahltermin begründet sein muss, ist man in keiner Gemeinde wahlberechtigt. Ist dann halt dumm gelaufen, aber man kann ja darauf hoffen und vertrauen, dass die neuen Mitbürger schon die richtige Wahl treffen werden. Dieser Grundsatz gilt z.B. auch, wenn man seinen Wohnsitz von Reutte (Österreich) nach Füssen (Deutschland) verlegt - und das sind keine 20 km Entfernung. Für einen bestimmten Zeitraum bleibt dann nur das Wahlrecht auf EU-Ebene erhalten, denn dieses "Gemeinwesen" hat man nicht verlassen. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 15. März 2014 - 16:49 Uhr: | |
Historisch ist es halt so, dass man vor den Erwerb der Bürgerrechte zumindest eine Wartezeit setzen wollte, wenn sie schon kostenlos zu haben waren (aber selbst mit Bezahlung hat es in Bayern erst nach 2 Jahren Anspruch auf Einbürgerung gegeben). Die Wartezeit gibts ja auch für Minderjährige und Ausländer, wobei sich ein 14-Jähriger Einheimischer typischerweise besser mit der Gemeinde auskennt als ein Zugezogener nach 1 Jahr. Wenn man die Argumente gegen ein Wahlrecht von 16-Jährigen oder Betreuten ernst nimmt, müsste man die Wartefrist drastisch erhöhen. Der Sinn der Sache ist halt da begrenzt, wo primär nach Parteien und kaum abhängig von den lokalen Gegebenheiten gewählt wird. In der Theorie (und in kleineren Gemeinden auch praktisch) werden aber nicht Parteien, sondern primär Personen gewählt. Eine Begründung bei der Beratung der Gemeindeordnung von 1927 gibts hier. Wobei ich nicht weiß, was letztlich reingeschrieben worden ist. 1946 waren es jedenfalls 12 Monate. Die jüngste Senkung von 3 auf 2 Monate ist erst 2 Jahre alt. Die Begründung der Staatsregierung war: "Eine Verkürzung des Zeitraums für einen Mindestaufenthalt im Wahlkreis von derzeit drei Monaten für das aktive Wahlrecht auf zwei Monate soll das Wahlrecht erleichtern und die Fälle verringern, in denen eine Person wegen eines Umzugs nicht wahlberechtigt ist. Diese Rechtsänderung trägt der (auch berufsbedingt) zunehmenden Mobilität der Bevölkerung und den verbesserten Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten Rechnung. Auch andere Bundesländer haben einen kürzeren Mindestaufenthalt als drei Monate vorgeschrieben." Die SPD hat das in ihrem konkurrierenden Gesetzentwurf samt Begründung übernommen. Eine kleine Frist ist schon rein technisch nötig (außer bei Ummeldung schon vor dem Umzug); dass man weiter in der alten Gemeinde wahlberechtigt ist, ist jedenfalls nicht sinnvoll (aber per Briefwahl teilweise praktisch möglich). NRW hat auf 16 Tage verkürzt; viele Länder sind aber noch bei 3 Monaten. Im Übrigen hängt das kommunale Wahlrecht in Bayern nicht am Wohnsitz, sondern am "Schwerpunkt der Lebensbeziehungen", der bloß in der Regel an der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet wird. |

egal Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 09. Juni 2014 - 18:35 Uhr: | |
das wahlgebiet ist bei bundestagswahlen selbstredend die bundesrepublik. ergo muss eine/e wähler/in nur innerhalb einer gewissen fristvor der wahl in der brd gemeldet sein (bzw. als staatsbürger, bspw. mit wohnsitz außerhalb deutschlands, wobei die zuordnung zu wahlkreisen in deutschland kompliziert ist.). die frage nach dem ort, an dem man nach einem wohnortwechsel innerhalb des wahlgebiets wahlberechtigt ist, sollte der aktuelle hauptwohnsitz beantworten. mit einer meldebestätigung kann man auch zur briefwahl, also reicht es, vor schließung der briefwahllokale umgemeldet zu sein. das wählerverzeichnis steht ja nicht schon wochen vor der wahl definitiv fest, weil es bspw. todesfälle am tag vor der wahl gibt. die vor wahlen genannten zahlen der wahlberechtigten sind immer nur vorläufige. zum möglichen einwand, dass ich ja z.b. erst im alten wohnort briefwahl machen und mich dann ummelden und nochmal wählen könnte: bei briefwahl wird registriert, wer gewählt hat, um mehrfachwahlen vermeiden zu können. analog ist es bei europawahlen (wahlgebiet eu), landtagswahlen (wahlgebiet bundesland), kommunalwahlen (wahlgebiet kreis, stadt, ortschaft etc.). |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 09. Juni 2014 - 20:36 Uhr: | |
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