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runing
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 04. Juni 2009 - 12:21 Uhr: | |
Hallo, ich hätte da mal ein paar Fragen Bei uns (Gemeinde in MV, ehrenamtlich verwaltet, zwischen 1501 und 3000 Ew groß) tritt unser amtierender BM als Einzelkandidat sowohl für die Wahl zum BM als auch für die GV an. Bei der letzten Wahl war er noch auf einer Liste und hat für diese Stimmen für 5 Mandate errungen. Von der Stimmenanzahl ist dieses mal mit einem vergleichbaren Ergebnis zu rechnen. Sollte der Kandidat wieder als BM gewählt werden, könnte es also sein, daß dann (nach §37 Abs. 6) 5 von 13 Mandaten in der GV unbesetzt bleiben könnten. Laut §§ 50+51 KWG-MV soll eine Nach- bzw. Ergänzungswahl stattfinden, wenn ein Drittel der Mandate unbesetzt ist. Nun die Fragen: 1) 13/3=4,33 Sind nun 4 oder 5 freie Mandate ausschlaggebend? 2) Treffen §§ 50 und 51 überhaupt zu? Die eingereichten Wahlvorschläge lassen ohne weiteres eine normale Besetzung zu (§50). Auch scheidet niemand aus (§51), die Mandate sind von Anfang an nicht besetzt. 3) Können bei einer evtl. Nach- oder Ergänzungswahl neue Listen , vor allem mit besagtem BM-Kandidaten, gebildet werden? 4) Gab es so eine Situation eigentlich schon mal irgendwo? Bin gespannt, wie die Wahl am Sonntag bei uns wohl ausgeht. |

Wilko Zicht
Moderator
| | Veröffentlicht am Freitag, 05. Juni 2009 - 02:04 Uhr: | |
1) Das Gesetz spricht von "mehr als ein Drittel", also eindeutig fünf. 2) Dem Wortlaut nach nicht. Wir haben es hier aber wohl mit einer planwidrigen Regelungslücke zu tun, so dass § 51 analog anwendbar ist. 3) Ja, das ergibt sich aus § 68 KWO-MV. 4) Nicht dass ich wüsste. Aber gut möglich, weil sowas selten überregional bekannt wird. |

runing
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 05. Juni 2009 - 11:13 Uhr: | |
Danke fürs Aufräumen (für die Antworten natürlich auch). Wie würden sich freie Mandate eigentlich auf die GV auswirken? Wird bei den Entscheidungen, die die Mehrheit aller Gemeindevertreter erfordern von den nach §4 KWG-MV vorgegebenen oder von den tatsächlich besetzten Mandaten ausgegangen? Nehmen wir mal an, der Kandidat gewinnt die BM-Wahl und eine Ergänzungswahl wäre nötig. Kann dann wirklich der BM nochmal auf einer Liste zur GV-Wahl antreten? Er ist ja schon mit der BM-Wahl in die GV gewählt. Spinnen wir das ganze noch mal etwas weiter. Zu einem späteren Zeitpunkt wird der BM durch Bürgerentscheid abberufen. Wird er jetzt wieder normaler GV? |

runing
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 08. Juni 2009 - 00:17 Uhr: | |
So, die Ergebnisse sind da: GV-Wahl BM-Wahl Nun bleiben also 3 von 13 Sitzen unbesetzt. Interessant dabei ist, daß die ehemals unterstützende Liste des BM nur noch 2 Sitze (vorher 6) inne hat. Die ehemalige Opposition verfügt somit jetzt über eine 7 zu 2 + 1BM Mehrheit. Das werden jetzt wohl 5 hochinteressante Jahre in der GV werden. Auch wäre noch die Frage zu klären, wie denn jetzt der Begriff "mit Mehrheit aller Gemeindevertreter" aus der Kommunalverfassung-MV zu werten ist. Von (nach §4 KWG-MV) 13 = 7 oder von (den tatsächlich vorhandenen)10 = 6? |

Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 08. Juni 2009 - 19:12 Uhr: | |
Mehrheit der Gemeindevertreter sind m.E. die tatsächlich besetzten Mandate. Wenn man die 13 Sitzte als Maßstab hätte verwenden wollen, hätte man gesetzliche Mitgliedszahl etc. verwenden müssen. Ein freier Sitz ist m.E. kein Gemeindevertreter. |
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