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Christian Wennrich
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 26. Mai 2009 - 09:45 Uhr: | |
Hallo allerseits, ich musste mich doch sehr wundern, als ich vergangenen Freitag einen Umschlag im Briefkasten fand. Der Absender, die Stadt Heilbronn, übersand mir die amtlichen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl am 7. Juni 2009. Und das nicht nur mir, sondern offensichtlich jedem Wahlberechtigten. Genau das ist der prekäre Punkt. Denn der normale Ablauf ist, daß man mir der Wahlbenachrichtigung zum Wahllokal geht um dort die Stimmzellel in Empfang zu nehmen. Anschließend betritt man mit den Stimmzetteln die Wahlkabine und verteilt dort, geheim und frei, seine Stimmen. Über die Geheimheit und Freiheit wachen in dem Fall die Wahlhelfer und gegebenenfalls die Wahlbeobachter. Dieser Vorgang ist in der Kommunalwahlordnung (KomWO) Vom 2. September 1983 festgelegt. ---ZITAT--- § 29 Stimmabgabe im Wahlraum (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettelumschlag, soweit Stimmzettelumschläge zu verwenden sind, und bei der Bürgermeisterwahl von Amts wegen, sonst auf Verlangen die amtlichen Stimmzettel und gegebenenfalls ein zugehöriges Merkblatt. Bei Verhältniswahl muß dem Wähler jeweils ein Stimmzettel für jeden Wahlvorschlag ausgehändigt werden. Der Wahlvorstand kann anordnen, daß der Wähler hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt. (2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in den Stimmzettelumschlag, soweit Stimmzettelumschläge zu verwenden sind. Andernfalls faltet er den Stimmzettel dort in einer Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur solange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält. (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen. Bei der Wahl des Bürgermeisters nach § 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung ist dem Wähler die Wahlbenachrichtigung zurückzugeben. (4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, das Wahlrecht festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den Stimmzettelumschlag oder den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis; für dieselbe Wahl muß immer dieselbe Spalte und dasselbe Zeichen verwendet werden. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung des Wahlrechts es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können. [...] ---ZITAT ENDE--- In dem aktuellen Verfahren ist die das Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit NICHT gesichert. Hier zwei Beispiele welche Auswirkungen das haben kann: - Wähler können den Beweis erbringen wie sie wählen und so auch Stimmen verkaufen. - Wähler können unter Druck gesetzt werden eine bestimmte Wahl zu treffen. (z.B. durch das Familienoberhaupt, den Arbeitgeber, eine Partei, etc.) Ich werde gegebenenfalls nach der Wahl die Einreichung eine Wahlbeschwerde in Erwägung ziehen. Mich würde jetzt Ihre Meinung dazu interessieren. Besonders von Juristen und Politikern unter euch. Liebe grüße Christian Wennrich |

Christian Wennrich
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 26. Mai 2009 - 10:19 Uhr: | |
Nachtrag: Das Versenden der amtlichen stimmzettel ist im KommWG vom 22.11.2008 geregelt: ---ZITAT--- Stimmzettel und Stimmzettelumschläge § 18 [...] (2) Die Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte und der Kreisräte werden den Wahlberechtigten zur persönlichen Stimmabgabe (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1) spätestens einen Tag vor dem Wahltag zugesandt. Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters darf zur persönlichen Stimmabgabe nur im Wahlraum ausgehändigt werden. Für die Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) werden die Stimmzettel mit den weiteren Unterlagen auf Antrag ausgehändigt oder übersandt. ---ZITAT ENDE--- Aus den Gründen, die ich im ursprünglichen Beitrag genannt habe, halte ich dieses Gesetz für äusserst bedenklich. |

Roland Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 26. Mai 2009 - 10:24 Uhr: | |
Fairerweise sollten Sie auch den § 18 Abs. 2 KomWG zitieren, der die Stadt genau zu dem Verfahren zwingt. Man kann natürlich über die baden-württembergischen Stimmzettelblöcke streiten, aber das ist eben eine Verbeugung an die vielen Stimmen, die der Wähler abgeben kann. Ihre Sorge ist zudem m. E. unberechtigt, da bereits nach dem von Ihnen zitierten § 29 Abs. 1 KomWO der Wähler selbstverständlich neue Stimmzettel bekommt, wenn er danach verlangt. |

Christian Wennrich
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 26. Mai 2009 - 11:43 Uhr: | |
Das ist soweit ganz richtig. Entsprechenden Paragraphen hatte ich ja im Nachtrag zitiert. Da ich allerdings von den Wahlgrundsätzen (insbesondere "frei" und "geheim") ausgehe, sehe ich hier die Problematik. Ich sehe hier folgendes Beispiel am ehesten realistisch. Eine Familie, bestehen aus den Eltern und einem volljährigen Kind, erhält drei Sätze Wahlzettel. Der autoritäre Vater gibt seiner Frau und seinem Kind vor, was sie zu wählen haben (eventuell füllt er sogar alle drei Stimmzettel aus). Am Wahltag gehen alle drei geschlossen zum Wahllokal und geben ihre Wahlzettel ab. Meine These: Ein Familienmitglied, das sich im Vorfeld der Wahl nicht der Autorität des Vaters widersetzen kann, wird auch nicht im Wahllokal, vor den Augen des Vaters, einen neuen Wahlzettel verlangen. Soweit zum Beispiel wie die Freiheit der Wahl verletzt werden kann. Einige Personen mit denen ich mich in den vergangen Tagen unterhalten habe begrüßten die Möglichkeit ihre Stimmzettel im Vorraus ausfüllen zu können. Das man dadurch "nicht so lange im Wahllokal brauche" ist zwar ein durchaus verständlicher Gedanke (40 Stimmen auf 320 Bewerber verteilen dauert nun mal seine Zeit), aber die Einhaltung der Wahlgrundsätze ist meines Erachtens das höhere Ziel als die Zeitersparnis. Als weiteres Beispiel könnte ich ja meine Stimmen auf ebay versteigern. Der Meistbietende könnte dann meinen Stimmzettel ausfüllen und um Wahllokal beobachten wie ich den von ihm ausgefüllten Stimmzettel in die Urne lege. |

Franklin Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 01. Juni 2009 - 16:28 Uhr: | |
Der Stimmzettel selbst wird noch in einen Umschlag gesteckt. Und mindestens dieser Vorgang geschieht in der Wahlrune, d.h. kann nicht beobachtet werden. Und dort könnte dann auch nochmals der Stimmzettel selbst verändert werden. EIne geheime und freie Wahl wäre also möglich. Zudem hinkt die These mit der Beobachtung nach dem eBay-Verkauf zumindest ein bisschen: Wenn die Stimmzettel erst im Wahllokal ausgegeben werden könnte man z.B. durch eine Videoaufnahme durch das Handy in der Wahlkabine selbst auch die Stimmabgabe für den Meistbietenden dokumentieren. |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 01. Juni 2009 - 19:12 Uhr: | |
"Wenn die Stimmzettel erst im Wahllokal ausgegeben werden könnte man z.B. durch eine Videoaufnahme durch das Handy in der Wahlkabine selbst auch die Stimmabgabe für den Meistbietenden dokumentieren." Damit hätte der Stimmenkäufer aber immer noch keine Garantie, daß der Zettel auch abgegeben wurde. @Christian Wennrich "Das man dadurch "nicht so lange im Wahllokal brauche" ist zwar ein durchaus verständlicher Gedanke (40 Stimmen auf 320 Bewerber verteilen dauert nun mal seine Zeit), aber die Einhaltung der Wahlgrundsätze ist meines Erachtens das höhere Ziel als die Zeitersparnis." Warum soll Ausfüllen zu Hause denn schneller gehen? Es dürfte eher das Gegenteil der Fall sein. Dennoch bringt das Ausfüllen zu Hause natürlich Zeitersparnis. Würden alle erst im Wahllokal ankreuzen, könnten bei der komplizierten Stimmgebung (auch komplizierter als in Bayern) leicht sehr große Wartezeiten entstehen. Das ist offensichtlich der Grund, warum die Stimmzettel nach Hause geschickt werden. |

Jobst Heitzig
Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 07. Juni 2009 - 13:23 Uhr: | |
Ich halte das Verfahren ebenfalls für höchst problematisch und das genannte Beispiel mit der Familie für recht realistisch. Natürlich muss für eine geheime Wahl auch die Möglichkeit unterbunden werden, durch fotografische Aufnahmen in der Wahlkabine das Wahlverhalten zu dokumentieren. Wie dies in der Praxis geschehen könnte, ist mir allerdings nicht klar, man kann ja schlecht die Leute nach Handies abtasten, und selbst dann gäbe es noch Miniaturkameras... |

Jens Müller
Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 07. Juni 2009 - 19:15 Uhr: | |
Ich habe meinen Zettel komplett in der Kabine ausgefüllt. Hat ein paar Minuten gedauert, vor allem mit dem gammeligen Buntstift. Was ich noch bedenklicher fand: Bei uns gab es ein Merkblatt, wo die Möglichkeit, mehrere Zettel abzugeben, nicht erwähnt wurde. Das handschriftliche Ergänzen von Namen bietet aber eine geringere Gewähr für die Wahrung des Wahlgeheimnis als das reine Schreiben von Ziffern. |

Jens Müller
Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 07. Juni 2009 - 19:17 Uhr: | |
Wie sind die Voraussetzungen, um sowas in Bawü zum Staatsgerichtshof zu bringen? |

Christian Wennrich
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 07. Juni 2009 - 19:43 Uhr: | |
"Wie sind die Voraussetzungen, um sowas in Bawü zum Staatsgerichtshof zu bringen?" Das werde ich in den nächsten tagen prüfen. Ich wurde heut in meinem Wahllokal recht seltsam angeschaut als ich mit den Stimmzetteln in die Kabine ging. Zitat "Noch nicht ausgefüllt? Dafür wird es doch verschickt" Ich mag die bleistifte nicht und verwende deswegen meinen eigenen Füllfederhalter. Auf unserem Merkblatt (Heilbronn, Stadt) ist, wenn auch etwas umständlich formuliert, zu lesen daß man mehrere Blätter verwenden kann -------- Sie können entweder - einen Stimmzettel [...] oder - auf einem oder mehreren Stimmzetteln die Bewerber/Bewerberinnen ausdrücklich als gewählt kennzeichnen[...] -------- |

Wilko Zicht
Moderator
| | Veröffentlicht am Sonntag, 07. Juni 2009 - 19:47 Uhr: | |
Einsprüche gegen die Gültigkeit von baden-württembergischen Kommunalwahlen werden letztinstanzlich von den Verwaltungsgerichten entschieden - der Staatsgerichtshof ist nicht zuständig. |

Wilko Zicht
Moderator
| | Veröffentlicht am Sonntag, 07. Juni 2009 - 19:51 Uhr: | |
Auszug aus dem Kommunalwahlgesetz Ba-Wü: § 31 Wahlanfechtung (1) Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm 1 vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10 000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten. (2) Soweit auf einen Einspruch die Wahl oder die Zuteilung eines Sitzes für ungültig erklärt oder die Feststellung des Wahlergebnisses aufgehoben wird, hat bei einer Gemeindewahl die Gemeinde, bei der Wahl der Kreisräte der Landkreis dem Einsprechenden die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb nicht erfolgreich ist, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluß auf das Wahlergebnis hatte. Über den Umfang der Erstattung entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. (3) Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. |

Christian Wennrich
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 07. Juni 2009 - 20:12 Uhr: | |
Die Wahlgrundsätze "frei" und "geheim" sind in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg Art. 72 Abs. 1 festgelegt. Sicher daß bei Verfassungsfragen das Verwaltungsgericht zuständig ist? |

Jens Müller
Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 07. Juni 2009 - 20:15 Uhr: | |
Gibt es keinen Weg, die Vereinbarkeit des KommWG mit der Landesverfassung überprüfen zu lassen? |

Wilko Zicht
Moderator
| | Veröffentlicht am Sonntag, 07. Juni 2009 - 20:22 Uhr: | |
Nicht als einfacher Bürger. |

Jens Müller
Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 07. Juni 2009 - 20:29 Uhr: | |
Das VG müßte vorlegen, oder wie läuft das? Organklage ist ja auch nicht, weil keine Landesverfassungsorgane betroffen sind ... Kommunen sind ja nur Verwaltung ... |