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Gleichheit der Wahl - gleiche Erfolgs...

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Lorili
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 13. April 2009 - 16:08 Uhr:   

Ich beginne gerade mich in einige Urteile des Bundesverfassungsgerichts einzulesen. Da sich der Bundeswahlgesetzgber für eine Verhältniswahl ausgesprochen hat, prüft das Bundesverfassungsgericht die Gleichheit der Wahl am Maßstab der Erfolgswertgleichheit - lässt sich auch in den früheren Urteilen nachvollziehen. Nun taucht in den neuen Urteilen der Begriff der gleichen Erfolgschance auf.
"Die Verbindung der Verhältniswahl mit Elementen der Personenwahl verstößt auch als solche nicht gegen den allen Wahlsystemen übergeordneten allgemeinen Grundsatz der Wahlgleichheit, [BVerfGE 95, 335 (362)] wonach allen Stimmen die gleiche Erfolgschance einzuräumen ist." (BVerfGE 95, 335, Rdnr. 92, http://www.wahlrecht.de/wahlpruefung/199704101.htm)
Ich werde daraus nicht schlau. Warum wird vom Gericht ein weiteres gleichberechtigtes? Kriterium zur Prüfung der Gleichheit angelegt. Wie unterscheidet das Gericht Erfolgschance und Erfolgswert? In der Literatur finde ich Autoren, die dem BVerfG anraten, anstelle der Erfolgswertgleichheit die Erfolgschance zur Beurteilung zugrunde zu legen. Nimmst sich das BVerfG dieser Empfehlung an und fährt nun zweigleisig? Ich bin für jede Idee dankbar.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 13. April 2009 - 22:32 Uhr:   

@Lorili
Mit Gleichheit der "Erfolgschance" ist die Zählwertgleichheit gemeint, siehe Rdnr. 68.
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Lorili
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 21. April 2009 - 18:03 Uhr:   

Hallo Herr Frings,
danke für die Antwort. Ich war nicht untätig und habe weitergelesen....
Nach umfangreichen Lesestunden ;-) verstehe ich die Erfolgschancengleichheit als übergreifenden allgemeinen Grundsatz der Wahlgleichheit (Rdnr. 92).
Erfolgschance = "...jede Wählerstimme im Rahmen des jeweiligen Wahlsystems die gleiche rechtliche Möglichkeit, auf das Wahlergebnis so wie jede andere Wählerstimme Einfluß zu nehmen" (Rdnr. 111)
Somit gilt die Erfolgschance also auch für eine Kombination aus Erst- und Zweitstimme (Überhangmandate).
Für die neu erfunden Teilwahlsysteme gilt weiterhin Zählwert- und Erfolgswertgleichheit.

Was ist von dem Konstrukt der Teilwahlsysteme zu halten (Rdnr. 72)?

Das ist nicht das erste Urteil des BVerfG, das ich lese, aber wie ich finde eines der sehr schwer verständllichen Urteile.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 21. April 2009 - 22:54 Uhr:   

"Was ist von dem Konstrukt der Teilwahlsysteme zu halten (Rdnr. 72)?"
Aus meiner Sicht gar nichts. Wer sagt, sowohl Mehrheits- als auch Verhälniswahl seien mit der Wahlgleicheit zu vereinbaren, kann das logischerweise für "Mitteldinger" nicht verneinen.


"Das ist nicht das erste Urteil des BVerfG, das ich lese, aber wie ich finde eines der sehr schwer verständllichen Urteile."
Man sollte bei unverständlicher Begründung nicht unbedingt darauf schließen, sie sei so genial, daß man sie als minderbemittelter Wicht nur nicht richtig verstanden habe.
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Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 02. Mai 2009 - 21:27 Uhr:   

War es nicht so: hätte das BVerfG in seinem Überhang-Mandatsurteil von 1994 - was die Begründung der das Urteil prägenden "Richtermehrheit" angeht - den Begriff "Erfolgswertgleichheit" benutzt, dann hätten doch die Überhangmandate mit Verweis auf die "Gleichheit" der Wahl im Grundgesetz abgeschafft werden müssen. Dies hätte dann aber doch bedeutet, dass der Gesetzgeber keine Freiheit gehabt hätte, ein Wahlsystem einzuführen, in dem nicht ein Maximum an "Erfolgswertgleichheit" garantiert gewesen wäre. Der Gesetzgeber wäre dadurch vom Grundgesetz gehindert worden, etwa ein Mehrheitswahlrecht einzuführen.

Insofern haben die Richter den Begriff "Erfolgswertgleichheit" im Überhangmandaturteil von 1994 durch den Begriff "Erfolgschancengleichheit" ersetzt, eben als "gleiche rechtliche Möglichkeit", auf das Wahlergebnis so wie jede andere Wählerstimme Einfluss zu nehmen." Anderenfalls wären Überhangmandate nicht mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen und ihre Abschaffung wäre daher zwingend nach dem Urteil von 1994 nötig geworden; dies war damals nicht im Interesse der CDU/CSU/FDP-Koalition und der ihr zuneigenden 4 Richter in Karlsruhe, die dieses Urteil geprägt haben. Nach 1998 hätten vermutlich die rot-grün zuneigenden Richter in Karlsruhe ähnlich argumentiert. Das Interesse von SPD und Grünen zur Abschaffung der Überhangmandate "reduzierte" sich ja "plötzlich", nachdem sie 1998 selber von ihnen profitierten. Rot-grün dachte gar nicht daran, die Überhangmandatsregelung, die sie 1994 noch moniert hatten, abzuschaffen.

Hätte das BVerfG also auch dann noch den Begriff "gleich" im Grundgesetz mit "erfolgswertgleich" gleichgesetzt, wären die Überhangmandate nicht mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen.

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