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Archiv bis 04. April 2009

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Wahl des Bundespräsidenten in Deutschland » Stimmengleichheit im dritten Wahlgang » Archiv bis 04. April 2009 « Zurück Weiter »

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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 28. März 2009 - 14:22 Uhr:   

@J.A.L.

Ja ich verstehe was Du meinst. Da hatte ich auch ein wenig drüber nachgedacht.

Die beiden Regelungen sind unterschiedlich ausgestaltet. Deshalb ist es vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung sehr naheliegend dem Bundespräsidenten ein Auflösungsrecht in dem Fall zuzubilligen. Aber es gibt dort einen Spielraum es anders zu sehen.

Wenn der Bundestag keinen Bundeskanzler mit absoluter Mehrheit wählt hat der Bundespräsident einen Entscheidungsspielraum. Deshalb ist es durchaus innerhalb der Logik der Regelung (und meiner Auslegung) wenn der Bundespräsident das Recht hat den Bundestag dann aufzulösen. Im Kern wird es aber geboten sein, dass der Bundespräsient zumindest 1-2 weitere Wahlgänge abwartet.
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J.A.L.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 30. März 2009 - 10:15 Uhr:   

@ Lars Tietjen:

Überzeugt bin ich da immer noch nicht. Denn mit dieser Auslegung würde doch genau das heraufbeschworen, was das Grundgesetz im Hinblick auf die Weimarer Republik vermeiden wollte: Eine direkte Konfrontation zwischen Parlament und Präsident. Ich denke insoweit sind wir doch einig.

Du gehst davon aus, dass zwar der Bundespräsident ein Auflösungsrecht hat, der Bundestag aber auch gerade nicht die in Art. 63 Abs. 4 vorgesehenen 7 Tage abwarten muss - in dieser Zeit dürfen ja nach h. M. keine weiteren Wahlgänge durchgeführt werden um dem Bundespräsidenten Entscheidungsspielraum zu geben.

Wenn aber Auflösungsrecht und Wahltätigkeit nebeneinander bestehen, besteht die Gefahr, dass der Bundestag ansetzt - vielleicht sogar inzwischen mit absoluter Mehrheit - einen dem Bundespräsidenten nicht genehmen Bundeskanzler zu wählen. Nach deiner Auffassung hängt die Gültigkeit von dessen Wahl davon ab, ob sie durchgeführt werden kann, bevor der Bundespräsidtent die Auflösung des Bundestages im Bundesgesetzblatt verkündet - da er für Auflösungen nach Art. 63 Abs. 4 keiner Gegenzeichnung bedarf, kann er das auch ohne Abstimmung durchsetzen.

Das bringt aber meines Erachtens wie schon oben gesagt das Verhältnis zwischen Bundestag und Bundespräsident aus dem Lot. Daher kann deine Auffasung hier m. E. nicht die richtige sein. Deine Auffassung, dass 1-2 Wahlgänge abzuwarten sind, ist da als formloser Appell an die guten Sitten sich lobenswert, dürfte aber wohl kaum für Rechtssicherheit sorgen.
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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Montag, 30. März 2009 - 11:59 Uhr:   

Art. 63 Abs. 4 regelt einen der wenigen Fälle, in denen der Bundespräsident einen echten Entscheidungsspielraum hat.
Die sieben Tage ist die Frist, die er nach der Wahl hat.

In keinem Fall sehe ich aber einen Interpretationsspielraum von die meisten Stimmen.
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Philipp Waelchli
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 30. März 2009 - 16:22 Uhr:   

Nun äussere ich mich doch kurz nochmals:

Ehrlich und offen gesagt, scheint mir das nun eine höchst gewagte Auslegung, dem Bundespräsidenten zuzumuten, ein oder zwei Wahlgänge abzuwarten. Wenn es möglicherweise nicht dem Buchstaben des GG widerspricht, so doch offensichtlich seinem Sinn und Geist.
Die Regelung zur Kanzlerbestellung soll ja eben gerade eine stabile Regierung fördern und nicht ein Einfallstor für Intrigen und Ränkespiele bilden. Sinn dieser Regelungen ist es ausserdem ganz offensichtlich, dass nicht der Bundespräsident einen Kanzler aussucht oder einen ihm nicht genehmen verhindert, sondern dass ein Kanzler bestimmt wird, der entweder eine Mehrheit im Bundestag hinter sich hat oder der doch wenigstens eine grössere Basis in ihm hat und im übrigen weitgehend unabhängig von Bundestag und Bundespräsident regieren kann.
Augenscheinlicher Sinn der Regelung kann doch nur, wie bereits von anderer Seite bemerkt, sein, dass der Bundespräsident sich zwischen einer Person und der Auflösung des Bundestages entscheiden kann. Auch die andern Situationen, in denen ihm echte Entscheidungsgewalt zuwächst, sind grundsätzlich binär bzw. bipolar strukturiert: Er kann z. B. einen zurücktretenden Kanzler zur Geschäftsführung anhalten oder nicht; er kann nach einem verpatzten Vertrauensvotum auf Antrag des Kanzlers Neuwahlen ausrufen oder nicht; er kann in gewissen Fällen auf Antrag den Gesetzgebungsnotstand ausrufen oder nicht. Ja, selbst in den Fällen, in denen er ein Bundesgesetz nicht ausfertigt, steht ihm nur ein entweder-oder-Entscheid zu, nämlich die Ausfertigung vorzunehmen oder aber zu verweigern. Dass also der Bundespräsident entscheiden kann, welchen von zwei Kanzlerkandidaten er einsetzt, oder darüber, wie lange er zuwartet und dem Bundestag Zeit lässt, das kann ja wohl kaum der Intention der ganzen Regelung entsprechen.

Es gibt also meines Erachtens nur einen beschränkten Auslegungsspielraum: Entweder hat nun der Bundestag ad libitum Zeit, eine weitere Wahl zu versuchen. Allerdings sehe ich dafür wenig Grundlage im Text: Was soll ansonsten die Beschränkung der freien Wahlgänge auf einen bestimmten Zeitraum? Warum folgt dann ein weiterer Wahlgang? (gut - es steht nicht "ein einziger" oder "ein abschliessender", aber das will auch nicht zwingend das Gegenteil bedeuten.) Man hätte es einfacher haben können und z. B. schreiben: "Wenn binnen der und der Frist keine Wahl zustande gekommen ist, genügt in den weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit." Dann wäre kein Zweifel daran möglich, dass der Bundestag nun einfach mit geringerem Mehr weitermachen kann.

Wesentlich sachgerechter erscheint es mir dann halt doch - anzuerkennen, dass ein Fall vorliegt, den man nicht unter "Mehrheiten" subsumieren kann, sondern der einen Fall sui generis darstellt. Wenn wir dies anerkennen, dann können wir immer noch auf verschiedene Weisen weitergehen. So läge es z. B. nahe, dass nun zwischen den beiden gleichauf liegenden Kandidaten eine Stichwahl durchgeführt wird (die Geschäftsordnung des Bundestages ermöglicht allerdings realistischerweise ohnehin nur 3, rein numerisch 4 Kandidaten, so dass sich in der Realität wohl ohnehin nur 2 Kandidaten gegenüberstehen), die man notfalls auch als etwas anderes als einen (freien, normalen) Wahlgang ansehen kann - als ein Entscheidverfahren sui generis gewissermassen.
Oder aber man anerkennt, dass der Stimmengleichstand eine gescheiterte Kanzlerwahl darstellt und dass das GG keine endlosen Wahlgänge vorsieht - dann bliebe eigentlich nur noch die Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten als Lösung des Problems.
Man könnte auch argumentieren, dass ein solches worst case-Szenario einfach nicht explizite im GG geregelt sei und somit eine echte Regelungslücke vorliege. Allerdings gibt es an dieser Stelle auch keinen Verweis auf ein Bundesgesetz, in dem "das Nähere" geregelt werden könne bzw. dürfe oder solle (wenn nicht gar müsse), im Gegensatz dazu gibt es bei der Bundespräsidentenwahl eine solche Ermächtigung.

Mir scheint also, dass es doch noch etwas eigehenderer Argumentation bedürfe.
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J.A.L.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 30. März 2009 - 18:44 Uhr:   

@ Martin Fehndrich:

So ganz ist mir nicht klar, welchen Bezug dein letzter Beitrag zu meinem vorhergehenden hat - zustimmend oder ablehnend? Oder bezog er sich gar nicht darauf.

Lars Tietjen etwa will - so wie ich verstehe - die 7 Tagen nach der Wahl im Falle eines Patts ja gerade nicht gewähren.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 30. März 2009 - 23:50 Uhr:   

Wenn man sich ganz eng an den Wortlaut des Art. 63 GG hält, dann enthält dieser zu dieser Pattkonstellation gar keine Aussage.
Weder kann der Bundespräsident zwischen den beiden Kandidaten aussuchen, noch kann er den Bundestag auflösen (Art. 63 IV). Vielmehr ist der Wahlakt als fehlgeschlagen anzusehen. Es besteht dann die Möglichkeit weitere Wahlgänge durchzuführen, bis in einem Wahlgang einer relative Mehrheit erreicht wird.
Sollte das nicht der Fall sein bleibt es bei der Pattsituation, in der weder ein neuer Kanzler gewählt wird, noch der Weg zu Neuwahlen offensteht.
Der Konflikt ließe sich in dem Fall nur politisch auflösen. Bis zu einer solchen Regelung bliebe eben der alte Bundeskanzler geschäftsführend im Amt....

Je nach Lage der Verhältnisse - einer der Kandidaten ist z.B. der alte Bundeskanzler - könnte das sehr wohl im Interesse eines der Beteiligten liegen. Allerdings dürften bei einer solchen Pattsituation auch die Gesetzgebung ins Stocken geraten. Insgesamt eine völlig verfahrene Lage, die sich - wie aus anderen Gründen in Hessen (kein Patt, aber doch keine Mehrheit zur Regierungsbildung) - nur politisch lösen ließe. Als Möglichkeit käme die Bildung einer Koalitionsregierung zwischen den Streitparteien in Betracht oder eine Grundgesetzänderung, die den Weg zur Neuwahlen ermöglicht. Ansonsten bliebe es beim Status quo, d.h. das die alte Regierung geschäftsführend weiteramtiert.
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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Dienstag, 31. März 2009 - 00:17 Uhr:   

@J.A.L.
Ich lese Art. 63 GG so, daß die sieben Tage erst beginnen, wenn es einen Gewählten gibt. Also eine Aufforderung an den Bundespräsidenten, sich zu beeilen.

Und ich sehe das Verhältnis zwischen Bundestag und Bundespräsident nicht besonders schwer gefährdet, wenn der Bundespräsident einen Entscheidungsspielraum für das Patt hätte, den er ohne das Patt auch hat.
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J.A.L.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 31. März 2009 - 10:38 Uhr:   

@ Marc K.

Ich sehe das inzwischen ähnlich. Der Wahlgang mit dem Patt ist quasi ein nullum. Keine Ernennung, aber auch kein Auflösungsrecht.

Anders aber wohl die zumindest in diesem Board herrschende Meinung, vgl. Lars Tietjen, Martin Fehndrich.
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mma
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 01. April 2009 - 13:44 Uhr:   

("Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt,
wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.")

Warum sollte man das so betonen?
Wenn nur drei Wahlgänge zulässig sein sollen, schreibt man "im dritten Wahlgang". Mit dem unbestimmten Artikel "einem" wird eine Unverbindlichkeit angedeutet, die man, wenn man wirklich nur drei Wahlgänge will, bei ordentlicher Formulierung nicht einfach ins Gesetz schreibt.

Die unverbindliche Formulierung könnte theoretisch noch etwas anderes ausdrücken, nämlich dass es gar keinen dritten Wahlgang geben muss, also man nach zwei Wahlgängen abbricht.
Auch das ist von den GG-Autoren nicht gewollt: Wenn zwei Wahlgänge erfolglos sind, gibt es nicht "einen" dritten, sondern "den" dritten.
Wer trotzdem von "einem weiteren" schreibt, der will keine Begrenzung auf drei, sondern auf jeden Fall ein Ergebnis. Und dann braucht man auch keine Analogie zur Bundestagsauflösung bei Scheitern der Kanzlerwahl.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 03. April 2009 - 15:01 Uhr:   

Gehen wir mal Art. 63 GG im einzelnen durch.

1. Art. 63 I,II GG regelt den Standardfall.
Der Bundestag wählt auf Vorschlag des Bundespräsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder (Kanzlermehrheit) den Bundeskanzler.

2. Erreicht der Vorgeschlagene nicht die erforderliche Mehrheit (scheitert also der erste Wahlversuch) so gibt Art. 63 III GG dem Bundestag die Möglichkeit selbst initiativ zu werden und mit Kanzlermehrheit binnen 14 Tagen einen Bundeskanzler zu wählen.
Dies wird auch als 2. Wahlgang bezeichnet.
Nur gibt es nichts im Wortlaut des Art. 63 III GG das auf eine Beschränkung auf einen Wahlversuch hindeutet. Vielmehr können im Rahmen der Frist von 14 Tagen auch mehrere Wahlversuche des Bundestages stattfinden. Daher könnte man auch von der 2. Wahlrunde sprechen, in der nicht nur ein, sondern auch mehre Wahlversuche möglich sind.
Es ist im übrigen auch möglich, dass der Bundestag in diesem Zeitraum überhaupt keinen Wahlversuch unternimmt. Art. 63 III GG spricht ausdrücklich von "kann", nicht von ist oder muss.

3. Art. 63 IV GG regelt den Fall, dass keine Kanzlerwahl nach Art. 63 III GG stattgefunden hat. Das kann entweder der Fall sein, weil kein Kandidat die in der vorangegangenen Wahlrunde erforderliche Mehrheit (Kanzlermehrheit) erreicht oder weil überhaupt kein Wahlversuch stattgefunen hat. Je nachdem befindet man sich auf den konkreten Fall bezogen im 3. oder 2. Wahlgang, wobei im ersteren Fall die Zahl der Wahlversuche höher sein kann (weil es keine Beschränkung auf einen Versuch im Rahmen der 14-Tage Frist des Art. 63 III GG gibt).

Diese Umstände erklären auch, warum im Grundgesetz selbst nicht vom dritten Wahlgang gesprochen wird, sondern von einem weiteren Wahlgang (der in konkreten Fall der dritte sein kann, aber auch schon der zweite).


Wenn nun im möglichen zweiten Wahlgang (Art. 63 III GG) keine Beschränkung auf einen Wahlversuch festgelegt ist (sondern nur eine zeitliche Beschränkung besteht), stellt sich die Frage, wieso für den dritten Wahlgang eine solche Beschränkung auf einen Versuch angenommen werden soll. Zumal das zu äußerst problematischen Ergebnissen führt.
Vielmehr liegt eine Auslegung nahe, die Art. 63 IV GG im Kontext des Art. 63 GG, insbesondere von Abs. III auslegt und daher eine Beschränkung auf einen Wahlversuch verneint. Da es anders als beim 2. Wahlgang (Art. 63 III GG: Frist 14 Tage) beim dritten Wahlgang (Art. 63 IV GG) keine zeitliche Beschränkung gibt, kann es beliebig weitere Wahlversuche durch den Bundestag geben. Die maximale zeitliche Obergrenze liegt allerdings in der Dauer der Legislaturperiode des Bundestages begründet (Art. 39 I GG: regulär 4 Jahre).
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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Freitag, 03. April 2009 - 17:40 Uhr:   

@Marc K.
Der Wahlgang nach Art. 63 IV GG findet unverzüglich statt. Das ist dann schon eine zeitliche Beschränkung, wenn auch eine auslegbare.

@J.A.L.
Ob und wann das Auflösungsrecht beginnt, ist ja offen. Vermutlich dann, wenn der Bundestag keine weiteren Pattwahlgänge mehr durchführen will und aufgibt.
Wenigstens wäre das Recht keine besondere Erweiterung des Entscheidungsspielraums.
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Philipp Waelchli
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 03. April 2009 - 20:32 Uhr:   

Das sind doch einfach bloss petitiones principiorum, mit denen das "bewiesen" werden soll, was man halt mal herausposaunt hat.

Wo soll z. B. im Text des Grundgesetzes die Bezeichnung "Wahlgang" für die zweite Phase der Kanzlerbestellung (ich spreche absichtlich nicht von Wahl, weil es diese unterschiedlichen Phasen gibt und der Kanzler formal ernannt wird) stehen? (Absatz 3 spricht zwar von Wahlgang, aber damit ist der 1. über den Vorschlag des Bundespräsidenten gemeint.)

Ich möchte mal nur diese Frage stellen und darauf eine Antwort hören. Denn wenn die Bezeichnung "Wahlgang" für die zweite Phase gar nicht im Grundgesetz steht, fällt auch das Argument dahin, dass "Wahlgang" eine "Folge von mehreren Wahlgängen" bezeichnen müsse.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 04. April 2009 - 02:37 Uhr:   

@Martin Fehndrich,

der Wahlakt hat unverzüglich stattzufinden.
Die Wahlphase im Sinne von Art. 63 IV GG ist aber erst dann abgeschlossen, wenn ein Kandidat eine relative oder absolute Mehrheit erzielt hat.
Eine Beschränkung auf einen Wahlakt enthält Art. 63 IV GG anders als der erste Wahlgang (Rückschluß aus Art. 63 III GG) nicht.


@Philipp Waelchli,

dieses Gegenargument ist mir auch eingefallen und so wie es formuliert ist, ist auch nicht zu entkräften.
Der Begriff Wahlgang im Sinne von Art. 63 GG muss nicht so verstanden werden, er kann aber so verstanden werden. Die Frage ist daher, ob es vorzugswürdig ist ihn in diesem Kontext so zu verstehen oder nicht.

In der staatsrechtlichen Literatur wird allgemein vom zweiten Wahlgang in Bezug auf die Wahlphase nach Art. 63 III GG und vom dritten Wahlgang in Bezug auf Art. 63 IV GG gesprochen.
Das war in der bisherigen Debatte hier im Thread auch überwiegend so.
Aber man kann diese Terminologie wohlbegrünet kritisieren...

Wenn man sich allein auf den Wortlaut des Art 63 III GG bezieht, so wird dort der Begriff Wahlgang nur in Bezug auf den ersten Wahlgang (Art. 63 I GG) verwendet.
Auch der übliche Wortgebrauch des Begriffs Wahlgang spricht dagegen, dass hiermit mehrere Wahlakte (Wahlversuche) gemeint sind.
Demnach wäre die Wahlphase im Sinne von Art. 63 III GG ein Bereich in dem keiner, einer oder mehrere Wahlgänge stattfinden könnten, an denen sich, falls keine Kanzlerwahl erfolgt, ein neuer Wahlgang anschließt.

Die Frage ist also, wie der Begriff Wahlgang im Sinne von Art. 63 GG auszulegen ist.
Ich bestreite dabei nicht, dass eine abweichende Auslegung, die die zweite Wahlphase nicht als einheitlichen Wahlgang, sondern als mehrere Wahlgänge ansieht entgegen der vorherrschenden staatsrechtlichen Literatur möglich ist.

Fraglich ist allerdings ob sie zwingend ist.
Das ist sie im Ergebnis nicht.
Das Wort Wahlgang kann sowohl im technischen Sinne verstanden werden - als die Zahl der Wahlakte-, als auch untechnisch in Bezug auf die normativen Voraussetzungen für die Wahl, die sich in den drei Wahlphasen unterscheiden. Mithin kann der Begriff des Wahlgangs auch so verstanden werden wie es die staatsrechtliche Literatur in Bezug auf Art. 63 GG unterstellt.
Art 63 IV GG spricht von einem neuen Wahlgang, der staatfindet, falls in den 14 Tagen keine Wahl zustande kommt. Dies legt nahe, die vorangegangene Phase als "alten Wahlgang" und damit als Wahlgang im Sinne des Art. 63 GG zu deuten.


Die Annahme eine Beschränkung auf einen einzigen Wahlversuch im Fall des Art. 63 IV GG führt zu unlösbaren Problemen.
Ein Losentscheid erscheint mir im Fall eines Patts ohne gesetzliche - in dem Fall verfassungsgesetzliche - Grundlage auf keinen Fall zulässig.
Hier bietet sich die Analogie zur Verabschiedung von Gesetzen mit einfacher Mehrheit an, bei denen ein Patt auch als Ablehnung gewertet wird. Bei einem Patt hat niemand die meisten Stimmen (relative Mehrheit). Ein Auflösungsrecht des Bundespräsidenten für den Bundestag läßt sich in dem Fall mangels normativer Grundlage ebensowenig begründen. Der Bestandsschutz eines gewählten Bundestages - dem sehr hohe Bedeutung zukommt, da der Bundestags das einzigen unmittelbar vom Volks gewählten Bundesorgang ist - spricht dagegen ein Auflösungsrecht im Wege der Analogie zuzulassen. Würde man nun den Begriff des Wahlgangs im Sinne von Wahlakt verstehen und auch ansonsten streng am Wortlaut von Art 63 GG bleiben, so wäre es im Fall des Scheiterns eines Wahlversuchs nach Art 63 IV GG dem Bundespräsidenten weder möglich einen Kandidaten zu ernennen, noch den Bundestag aufzulösen und dem Bundestag wäre es nicht möglich - auch wenn sich aufgrund von Verhandlungen etwa doch noch die Chance für einen Kandidaten eröffnet - einen weiteren Wahlversuch zu starten. Dieses Ergebnis kann so vom Verfassungsgesetzgeber nicht beabsichtigt sein.

Von daher muss in diesem Fall eine Auslegung erfolgen, die sich möglichst eng an den Wortlaut von Art. 63 GG hält und zu einer tragfähigen und vertretbaren Lösung führt.
Eine untechnische Auslegung des Begriffs Wahlgang im Sinne von Wahlphase wäre hierfür die einfachste Variante.



Bleibt man bei einem technischen Verständnis des Begriffs Wahlgang so muss man sich an eine teleologische Auslegung heranwagen. Art 63 IV GG regelt den Fall einer erfolgreichen Wahl (sei es mit relativer oder absoluter Mehrheit), durch die der Wahlvorgang abgeschlossen wird. Der Fall einer nicht erfolgreichen Wahl (also der Patt) ist durch den Wortlaut des Art. 63 IV GG nicht mitgeregelt. Daher läßt sich die Beschränkung auf einen neuen Wahlgang so verstehe, dass sie nur auf den Fall einer erfolgreichen Wahl bezogen ist, mithin eine Tautologie ist, da bei erfolgreicher Wahl ohnehin kein weiterer Wahlgang stattfinden kann. Die Formulierung wäre mithin nur aus sprachlichen Gründen gewählt worden.

Hätte der Verfassungsgeber eine absolute Beschränkung des Wahlzeitraums gewollt, so hätte er die rechtlichen Folgen des Patts (sei es Losentscheid oder Bundestagsauflösung) regeln müssen. Dies hat er nicht getan.
Vielmehr hat er durch die Regelung des Art. 63 IV GG nur ein erleichtertes Mehrheitserfordernis eingerichtet und dem Bundespräsidenten im Fall der relativen Mehrheit Entscheidungsspielraum zugestanden.
Das der Verfassungsgesetzgeber nur von einem weiteren Wahlgang spricht sollte sich nicht als absolute Beschränkung überinterpretiert werden.
Im Regelfall wird es in einem neuen Wahlgang einen Kandidaten mit zumindest relativer Mehrheit geben, so dass es auch bei einem Wahlgang verbleibt. Art. 63 IV GG regelt mithin ausdrücklich nur den ersten Wahlversuch, der unverzüglich stattzufinden hat und im Regelfall auch der letzte ist (man hätte das daher nicht in einem Satz im Plural formulieren können, da nur ein Wahlversuch obligatorisch und unverzüglich stattzufinden hat, denkbar wäre nur eine ausdrückliche Regelung der Pattsituation).
Die ausdrückliche Regelung der Pattsituation hat der Verfassungsgesetzgeber anscheinend nicht für nötig erachtet. Das in dem Fall weitere Wahlgänge möglich sind bedarf keiner verfassungsrechtlichen Ermächtigung, da es in der Autonomie des Parlaments liegt seine Tagesordnung selbst zu bestimmen. Vielmehr würde eine Beschränkung ein ausdrückliches verfassungsrechtliches Verbot mit Regelung der Folgen bedürfen. Ein solches Verbot liegt nicht vor, vielmehr nur die Regelung des Art. 63 IV GG die im Regelfall zu einer Beschränkung führt.

Daher verbleibt im Fall des Patts beim ersten Wahlversuch nach Art. 63 IV GG dem Bundestag die Möglichkeit nach seinem Ermessen weitere Wahlversuche zu unternehmen, wobei die Mehrheitsvoraussetzungen des Art. 63 IV GG gelten.
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Philipp Waelchli
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 04. April 2009 - 11:46 Uhr:   

Jaja, die staatsrechtliche Literatur in allen Ehren - aber das GG ist schon ein Text für sich und nicht an den Sprachgebrauch seiner Ausleger gebunden, sondern die Ausleger an seinen, oder?

Wenn wir schon teleologisch auslegen wollen, so können wir aber auch, will mir scheinen, ohne jeglichen Zwang und ohne die Begriffe strapazieren zu müssen, zu folgendem Ergebnis kommen:
1. Phase: Der Bundespräsident macht einen Vorschlag. Der Bundestag kann diesen Annehmen oder ablehnen (1 Wahlgang, und zwar ein einziger!). [Streng genommen haben wir es hier, wenn wir schon Begriffsklauberei betreiben wollen, eine Form der Präsentation vor uns; der Begriff "wählen", in Abs. 1 auf das ganze Verfahren bezogen, wäre somit untechnisch zu verstehen.] Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen und auch zu ausländischen Verfassungen gibt das GG dem Bundespräsidenten hier keine Frist vor. Aus seiner Verantwortlichkeit gegenüber der Verfassung und der Anklagemöglichkeit durch den Bundestag ergibt sich allerdings, dass der Bundespräsident zwar zuwarten kann, aber nicht einfach nichts tun darf. In der Tat scheint es auch sinnvoll, hier keine Frist in Tagen festzulegen, sondern auf die politischen Realtitäten abzustellen. Sobald sich eine Mehrheit abzeichnet, kann der Bundespräsident einen entsprechenden Kandidaten (sprich: den Kandidaten einer Koalition) vorschlagen. Bisher hat das ja auch immer geklappt. Sollte es einmal nicht binnen nützlicher Frist zu einer Koalition kommen, wäre es dem BP aber unbenommen, einen Kandidaten selbst zu bestimmen, um Druck auszuüben, den Weg frei zu machen, dass der Bundestag über eigene Vorschläge entscheiden kann oder auch einen unabhängigen Kandidaten mit Aussicht zumindest auf eine realtive Mehrheit vorzuschlagen. Die Vorstellung, dass aber eine Legislatur lang einfach nichts geschieht, scheint mir mit Sinn und Geist des GG schlicht nicht verträglich.
2. Wenn der Vorschlag des Bundespräsidenten zurückgewiesen wird, beginnt eine zweite Phase, während der der Bundestag selbst über Vorschläge aus seiner Mitte entscheidet. Das GG bezeichnet diese Phase nicht als Wahlgang und setzt keine numerische Beschränkung fest, sondern eine Frist nach Tagen. Da das Quorum für einen Vorschlag aus der Mitte des Bundestages relativ hoch ist (könnte aber durch einfachen Beschluss über die Abänderung der Geschäftsordnung geändert werden), könnte es bei starker Zersplitterung sogar soweit kommen, dass keine gültigen Vorschläge zustande kämen, in der Regel wird es aber nur zwei Vorschläge (links gegen rechts) geben, evtl. wird ein ursprünglicher Kandidate nach mehrmaligem Durchfallen zugunsten einer "genehmeren" Person ausgetauscht. Der Szenarien gibt es hier viele.
3. Falls binnen der gesetzten Frist in beliebig vielen Wahlgängen keine Wahl zustande kommt, gibt es "einen" weiteren Wahlgang, in dem das relative Mehr genügt (allerdings wird das im GG nicht genau so ausgedrückt, sondern "die meisten Stimmen" genannt). Ergibt sich eine Mehrheit aller Stimmen des Bundestages, muss der Bundespräsident den Gewählten einsetzen, erhält dieser nur eine realtive Mehrheit, beginnt eine Sieben-Tage-Frist, binnen der der Bundespräsident ihn einsetzen kann oder aber Neuwahlen anordnen.

Wenn ich nun zu teleoligisieren beginne, dann stelle ich zunächst fest, dass nur für die erste Phase keinerlei Befristung existiert (dass und warum ich es für abwegig halte, ein Abwarten während einer ganzen Legislatur für zulässig zu erachten, habe ich bereits ausgeführt). Die zweite Phase ist hingegen zeitlich befristet (faktisch ergibt sich aus der minimalen Dauer eines Wahlgangs wohl auch eine theoretische Höchstzahl von Wahlgängen).
Daraus kann ich schon einmal teleolgisch ableiten, dass es offensichtlich nicht im Sinne des GG sei, eine unendlich lange Kanzlerwahl zuzulassen.
Wenn also die zweite Phase ohne Ergebnis verstreicht, dann ordnet das GG einen neuen Wahlgang an und spricht dabei ausdrücklich von Wahlgang. Naiv gelesen, kann man sich also ohne weiteres vorstellen, dass damit auch nur einer und ein einziger Wahlgang gemeint sei. Eine zeitliche Befristung wird nicht ausdrücklich erwähnt, aber diesen Wahlgang auf St. Nimmerlein zu verschieben, scheint mir wiederum Sinn und Geist des GG zuwiderzulaufen, sonst könnte ebenso der BP einfach unterlassen, einen Kanzler vorzuschlagen. Gewiss ist es also zulässig, diesen neuen Wahlgang z. B. erst nach zwei Tagen anzusetzen, um etwa die Gemüter abzukühlen oder noch informell nach Kompromisskandidaten zu suchen. Bei einer Vertagung um einen Monat hätte ich aber schon Bedenken.
Schliesslich wird eine Frist für den BP agesetzt, die verhältnismässig kurz ist (vgl. dagegen die Frist zur Entscheidung über eine Neuwahl nach verpatzter Vertrauensabstimmung). Diese beginnt in der Tat (eine andere Ausdeutung lässt sich dem Wortlaut kaum entnehmen) erst nach erfolgter Wahl - doch was soll sie noch bezwecken, wenn der Bundestag angeblich eine ganze Legislatur Zeit haben soll, eine Kanzlerwahl durchzuführen?
Nun hat das GG offensichtlich (und ist auch in den Materialien bezeugt) auch gegen "Fehler" von Weimar vorbeugen sollen. Dort war u. a. auch das Problem gegeben, dass eine Regierungsbildung nicht mehr möglich war. Am Ende von Weimar hat diese "Lücke" der Reichspräsident "gefüllt", weil eine destruktive Mehrheit jeden Kanzler stürzen konnte, indem jederzeit ein Misstrauensvotum ohne konkreten Gegenvorschlag möglich war. Das GG vermeidet diesen Fehler, indem es einerseits einer Minderheit in Kooperation mit dem BP die Bestellung eines Kanzlers möglich macht, anderseits ein rein destruktives Misstrauensvotum untersagt, sondern einen konkreten Gegenkandidaten verlangt, wobei zugleich eine absolute Mehrheit des ganzen Bundestages erforderlich ist. Dies ermöglicht es grundsätzlich, dass eine Minderheitsregierung relativ geschützt regieren kann, da sich eine konstruktive Mehrheit zu ihrem Sturz finden müsste.
Das GG kehrt also vor, dass auch eine Minderheitenregierung ggf. eine ganze Legislatur überstehen könnte. Dazu muss aber einmal eine Regierung gebildet werden. Wenn man nun durch die Hintertüre das GG so auslegt, dass der Bundestag sich sogar eine ganze Legislatur lang Zeit lassen könne, dann wird dieses System letztlich ausgehebelt. Zugleich verlieren dann die Fristen für die zweite Wahlphase und für den BP jeglichen Sinn. Was wäre denn, falls ein alter Bundestag wenige Tage vor dem Zusammentritt des neuen Bundestages doch noch mit 1 Stimme Mehrheit einen Kanzler wählte? Würde die 7-Tage-Frist dann auch gelten, wenn der neue BT bereits zusammentritt? Müsste der BP den Gewählten ernennen, um nicht den gerade erst zusammentretenden BT auflösen zu müssen? Oder erlischt mit dessen Zusammentritt einfach alles?
Gewiss sind dies extreme Szenarien, noch viel abwegiger als das Eintreten von Stimmengleichheit. Doch wenn wir schon mal dabei sind, solche extremen Szenarien durchzurechnen, warum dann nicht auch diese Extreme der Extreme? Ein weiterer Extemfall: Der Vorschlag des BP wird zurückgewiesen. In der zweiten Phase gibt es jedoch gar keine Wahlgänge, weil der Bundestag zersplittert ist, keine Fraktion das Quorum erreicht und auch niemand bereit ist, die Geschäftsordnung zu ändern, um den andern nicht in die Hände zu spielen. (So unwahrscheinlich das klingt, ist es aber nicht - es braucht bloss 5 Parteien so um die 20%. Die 5 Parteien gibt es bereits, wenn die SPD weiter abstürzt, werden 4 davon unter 25% zu liegen kommen. Müsste nur noch CDU/CSU abstürzen.) Dann gäbe es keine Kandidaten für die 3. Phase, ausgenommen den vom BP vorgeschlagenen, soweit man annehmen dürfte, dass dieser gewissermassen automatisch wieder Kandidat sei. Gibt es aber keine Kandidaten oder nur einen, so wird die Wahl unmöglich bzw. könnte letztlich der BP eine Person selbst bestimmen.
Warum ich das vortrage? Nur um zu verdeutlichen, dass in der GO des BT schon heute Dinge stehen, die verfassungsrechtlich äusserst problematisch sein könnten. Wer nun sagt, dass z. B. eine Losziehung oder eines der anderen tie-break-Verfahren im GG explizit vorgesehen sein müsste und nicht via GO eingeführt werden dürfe, der müsste sich auch mal Gedanken über gewisse Bestimmungen der geltenden GO machen.

Wenn ich also mal teleologisch auszulegen beginne, komme ich relativ einfach zum Schluss, eine sich weiter und weiter in die Länge ziehende Kanzlerwahl sei nicht im Sinne des GG. Dann muss ich aber nur noch anerkennen, dass die 3. Phase so gedacht sei, dass es nun endlich zu einer abschliessenden Entscheidung komme. Dabei spielt nicht einmal der genaue Wortlaut eine Rolle oder die Frage, ob es nun einen einzigen Wahlgang oder ggf. noch eine Stichwahl geben dürfe.

Zu den Beriffen "Wahlgang", "meist" und "ein" wurde ja schon einiges gesagt. Dass "ein" auch "einzig" bedeuten kann, ist sprachlich durch haufenweise Beispiele zu belegen, ich will das nicht wiederkäuen. Auch zu "den meisten" wurde schon bemerkt, dass es auch da sprachliche Mehrdeutigkeit gibt.

Was soll man im übrigen machen, wenn auch wiederholte Wahlgänge immer dasselbe Ergebnis ergeben? Soll man warten, bis einer mal nicht im Saal ist oder bis ein Abgeordneter sein Mandat aufgibt oder verliert? Oder gar ein paar Abgeordnete erschiessen?
Wenn man anerkennt, dass es sich um ein Patt handelt, dann kann man auch zu einer, wie mir scheint, sachgerechten Lösung kommen. Ebenso kann man zu einer sachgerechten Lösung kommen, wenn man anerkennt, dass die Frage eines Patts (Stimmengleichheit) in diesem Fall nicht explizite im GG geregelt sei.

Man könnte sich z. B. auf den Standpunkt stellen, dass es Sache der zuständigen Verfassungsorgane sei, in solchen Situationen (mindestens provisorisch) zu entscheiden. Dann müsste ggf. der Bundestag ad hoc entscheiden, welches das seines Erachtens verfassungskonforme Vorgehen sei. Eine Anfechtung bei BVerfG wäre möglich und ggf. auch wahrscheinlich. U. U. könnte auch der BP das Ruder in die Hand nehmen, z. B. einen der beiden gleichstehenden Kandidaten ernennen und ausdrücklich darauf hinweisen, warum er dies tut, wie dies bei Gesetzen ja auch schon gemacht wurde: Nun wäre eine Klage gegen diesen Akt möglich, und das BVerfG könnte klären, was nun verbindlich gilt.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 04. April 2009 - 12:17 Uhr:   

Für mich stellt die Summierung der Anforderungen in Art. 63 IV (unverzüglich + 7 Tage) so dar, dass der Bundespräsident innerhalb einer Woche entweder einen gewählten Kanzler ernennen oder den Bundestag auflösen muss.

Er hat jedoch nicht das Recht, sich einen Kanzler selbst auszusuchen und diesen zu ernennen, ohne dass dieser mit Mehrheit vom Bundestag gewählt wurde.

Daraus schließe ich, dass im Fall eines andauernden Patts der Bundespräsident nur den Bundestag auflösen kann und muss.

Was den vom Bundespräsidenten vorgeschlagenen Kandidaten angeht, so denke ich, dass dessen Kandidatur nur im 1. Wahlgang automatisch ist und er für die 2. Wahlphase aus dem Bundestag heraus erneut vorgeschlagen werden müsste.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 04. April 2009 - 12:44 Uhr:   

"Daraus schließe ich, dass im Fall eines andauernden Patts der Bundespräsident nur den Bundestag auflösen kann und muss."

Nein, die Frist beginnt erst dann, wenn ein Kanzler gewählt IST. Bei rd. 600 Abgeordneten sind viele Patts hintereinander keine Möglichkeit, die man diskutieren müßte.

Allenfalls dann, wenn der Bundestag sich schlicht längere Zeit weigerte, einen Kanzler zu wählen, wäre eine Auflösung durch den BuPrä denkbar. Klugerweise würde er sich dabei aber vorher absichern indem er das BVerfG um ein Gutachten bitten würde, wie es Heuss einmal getan hat.
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J.A.L.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 04. April 2009 - 13:32 Uhr:   

@ Thomas Frings:

Was allerdings zumindest offiziell nicht mehr geht. In der Ursprungsfassung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes war tatsächlich die Möglichkeit enthalten, dass andere Verfassungsorgange Gutachten vom BVerfG anfordern konnten. Das ist dann gestrichen worden.

Eine informelle Anfrage, ob das Gericht die Auflösung durchwinken würde, schließt das natürlich nicht aus.
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J.A.L.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 04. April 2009 - 13:37 Uhr:   

Übrigens:

Ein ganz anderer, vielleicht sogar wahrscheinlicherer Fall der Weigerung ist übrigens in diesem Zusammenhang auch zu bedenken: Das ganze Kanzlerwahlverfahren wird ja dadurch eingeleitet, dass der Bundespräsident einen Kandidaten für den ersten Wahlgang vorschlägt.

Wenn hier der Bundespräsident sich mit Rücksicht auf die ihm nicht genehme neue Zusammensetzung des Bundestages verweigert, kann er so die alte Bundesregierung unbegrenzt geschäftsführend im Amt halten. Das muss gar nicht mal sinister sein, sondern könnte bei einer etwaigen Bundestagsmehrheit für eine extremistische verfassungsfeindliche Koalition, so etwas wie der letzte Rettungsanker sein.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 04. April 2009 - 14:27 Uhr:   

@J.A.L.
"Wenn hier der Bundespräsident sich mit Rücksicht auf die ihm nicht genehme neue Zusammensetzung des Bundestages verweigert, kann er so die alte Bundesregierung unbegrenzt geschäftsführend im Amt halten. Das muss gar nicht mal sinister sein, sondern könnte bei einer etwaigen Bundestagsmehrheit für eine extremistische verfassungsfeindliche Koalition, so etwas wie der letzte Rettungsanker sein."

Das sieht die h.M. aber anders...
Neben den Möglichkeiten nach Art. 61 oder Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 GG wird davon ausgegangen, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Bundestag dann ohne Vorschlag Bundespräsident in den 2. Wahlgang eintreten darf.
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Philipp Waelchli, verfassungstreuer Demokrat
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 04. April 2009 - 16:07 Uhr:   

Die Diskussion wird immer schöner. Nun soll sich der Bundespräsident eigenmächtig die Auflösung des Bundestages anmassen, der Bundestag soll sich eigenmächtig die Kompetenz zur Kanzlerwahl (wie wollen sie danach übrigens den Bundespräsidenten zwingen, diesen eigenmächtig nicht-gewählten Kanzler zu ernennen???) anzumassen, und das Bundesverfassungsgericht soll das dann auch noch "durchwinken".

Entschuldigung - aber das sind leichtfertige Auslegungen des Grundgesetzes, das doch so grundlegend von der Idee der Rechtsstaatlichkeit durchdrungen ist!

Es ist klar, dass ordentlich Klage geführt werden muss, wenn ein Verfassungsorgang seine Pflichten nicht erfüllt. Gegebenenfalls kann auch der Stellvertreter (beim BP: der Bundesratspräsident) zur Erfüllung einer verweigerten Pflicht angehalten werden.

Im übrigen will ich auf die einzelnen haarsträubenden Ausdeutungen gar nicht eigehen. Daneben erscheint mir die Auffassung, im Falle eines Patts könnte auf eines der gängigen Auflösungsmittel (Los, Stichentscheid, vorgegebene Entscheidregel usw.) ausgewichen werden, geradezu harmlos.

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