| Autor |
Beitrag |

Dieter E. Albrecht
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 12. März 2009 - 01:10 Uhr: | |
Grüss Gott! Am 05. April 2009 steht die Oberbürgermeisterwahl in der grossen Kreisstadt Rottweil an. Ich habe mich zur Kandidatur ohne Bewerbung ganz bewusst entschieden. Meine Strategie ist auf der Internetseite http://www.OB-Rottweil.de klar definiert. In Rottweil und Teilorten wohnt derzeit niemand mit dem gleichen Namen. Zudem bin ich aus dem Oberbürgermeisterwahlkampf 2001, diverser aktiver Ehrenämter und als Stadtrat sehr bekannt. Meine Frage; Ist der Wählerwillen zu meinen Gunsten bereits eindeutig ausgedrückt und somit eine gültige Stimme, wenn unter o.a. Voraussetzungen nur der Name in die leere Zeile des Wahlscheines reingeschrieben wird? Herzliche Grüsse aus der ältesten Stadt Baden-Württembergs Dieter E. Albrecht |

J.A.L.
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 12. März 2009 - 11:09 Uhr: | |
In einen Wahlschein sollten überhaupt keine Namen irgendwelcher Kandidaten eingetragen werden. Meinen Sie Stimmzettel? |

Dieter E. Albrecht
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 13. März 2009 - 03:49 Uhr: | |
Ja, ich meine natürlich den amtlichen Stimmzettel. Ich hatte mich versehentlich verschrieben. |

Dieter E. Albrecht
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 24. März 2009 - 12:55 Uhr: | |
Antwort des Wahlamtes: Sehr geehrter Herr Albrecht, Frau Bock vom Gemeindetag vertritt die gleiche Auffassung wie die Stadt Rottweil. Angaben wie (Albrecht, D. Albrecht oder Diter Allprecht) sind als ungültige Stimmen zu werten, weil nicht eindeutig zuzuordnen. Stimmabgaben in der freien Zeile, wie z.B.: Dieter Albrecht Abschlepp Albrecht Albrecht Stadtgraben Stadtrat Albrecht sind von den Wahlvorständen in den Wahllokalen zunächst als zweifelhafte Stimmen auszusondern. Insgesamt entscheidet der Gemeindewahlausschuss über zweifelhafte Stimmabgaben. Es kann sein, dass der Gemeindewahlausschuss diese Stimmen als gültig wertet. Sicher ist das allerdings nicht. Entscheidend wird sein, ob die Angaben ausreichen, um den Gewählten unzweifelhaft erkennen zu können. Ist das z. B. auf Grund der Gesamtumstände der Fall, so ist die Stimmabgabe gültig, andernfalls ist der Stimmzettel durch Beschluss des Gemeindewahlausschusses für ungültig zu erklären (§ 24 Abs. 1 KomWG) Dem Wähler ist in jedem Falle zu raten, klare Definitionen (Name, Vorname, Beruf oder Stand, Adresse oder weitere eindeutige Hinweise) für die freie Zeile zu geben. Mit freundlichen Grüßen _________________________________________ Absender dieser E-Mail: Hermann Leins Stadt Rottweil Abteilung 2.1, Bürgerbüro Postanschrift: Postfach 17 53, 78617 Rottweil |

Dieter E. Albrecht
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 24. März 2009 - 13:00 Uhr: | |
meine Reaktion: ab Donnerstag werde ich zusätzlich eine Postkarte verteilen, auf deren Rückseite je zwei Etiketten zum Abziehen und Aufkleben in den Stimmzettel angebracht sind.
Bitte teilen Sie mir mit, ob 1. es sich bei Verwendung dieser Stimm-/Wahl-Aufkleber durch die Wählerinnen und Wähler um eine gültige Stimme handelt und 2. der Aufkleber exakt im freien Feld für eine gültige Stimme eingeklebt sein muss, oder ob es reicht, dass der Wahl-Aufkleber irgendwo auf dem Stimmzettel klebt, ohne sonstige Einträge, Streichungen bzw. Veränderungen des Stimmzettels. Zu Ihrem u.a. Einwand: "... ob die Angaben ausreichen, um den Gewählten unzweifelhaft erkennen zu können. Ist das z. B. auf Grund der Gesamtumstände der Fall, so ist die Stimmabgabe gültig, ..." möchte ich noch anmerken, dass die Gesamtumstände (Homepage, Autoscheibenschilder in der ganze Stadt, Wahlplakate, ... mit dem Slogan "Persönlich wählen statt ankreuzen") für eine gültige Stimme nur durch Nameneintrag, ohne zusätzliche Angaben, mit Sicherheit gegeben sein werden. Herzliche Grüsse Dieter E. Albrecht http://www.OB-Rottweil |

Paul-Gerhard Martin Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 24. März 2009 - 14:12 Uhr: | |
Für studentische Wahlen hat das zuständige Ministerium die Zulässigkeit derartiger Aufkleber bestätigt, nachdem die Wahl angefochten worden war. Die Formulierung der damaligen Wahlordnung war inhaltsgleich mit der Formulierung in § 29 der Kommunalwahlordnung, wonach nur von einer "Kennzeichnung des Stimmzettels", nicht aber den zu verwendenden Werkzeugen die Rede ist. M.E. sollte der Aufkleber aber genau in den Bereich des Stimmzettels, der für die Stimmabgabe an eine weitere Person vorgesehen ist ("freie Zeile"). Evtl. könnte die Mitnahme der Postkarte als Wahlpropaganda aufgefasst werden, nach § 29 im Wahlraum nicht zulässig. |

Dieter E. Albrecht
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 25. März 2009 - 14:59 Uhr: | |
Antwort des Wahlamtes: Sehr geehrter Herr Albrecht, wenn der Aufkleber so benutzt wird, besteht wohl kein Zweifel, wem die Stimme zukommen soll (auch wenn wiederum Ihre Anschrift nicht vermerkt ist). Vorausgesetzt, es kommen keine anderen Ungültigkeitsgründe nach §§ 23, 24 KomWG zum Tragen, würde es sich um eine gültige Stimme handeln. Trotzdem finden wir es richtig, dass über die Wertung der Stimmen aufgrund der jeweiligen gegebenen Situation letztendlich der Wahlvorstand zu entscheiden hat, (§ 14 Abs. 1 "Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand ........, der die Wahlhandlung leitet und......feststellt". Der Wahlvorstand und der Gemeindewahlausschuss, der die Ergebnisse prüft, sind eigenständige und unabhängige Wahlorgane. Weiter: Die mittels Aufkleber vorgenommene Stimmabgabe für den betreffenden Bewerber kann z.B. dann nicht gültig sein, wenn der Wähler außerdem noch einen anderen Bewerber auf dem Stimmzettel gekennzeichnet hätte oder einen anderen Bewerber handschriftlich zugefügt hätte (§ 23 Abs.1 Nr. 5 KomWG). So können doch x-verschiedene Stimmabgabe-Konstellationen entstehen, die man überhaupt nicht vorhersehen kann. Deshalb kann man keine Aussage zur Zulässigkeit einzelner Stimmen machen. Mit freundlichen Grüßen _________________________________________ Absender dieser E-Mail: Hermann Leins Stadt Rottweil Abteilung 2.1, Bürgerbüro Postanschrift: Postfach 17 53, 78617 Rottweil http://www.Rottweil.de |

Dieter E. Albrecht
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 30. März 2009 - 13:16 Uhr: | |
Antwort des Wahlamtes auf Anfrage, ob der Aufkleber genau in die freie Zeile geklebt werden müsse oder er z.B. auch quer irgendwo auf dem Stimmzettel eingeklebt werden könne: Sehr geehrter Herr Albrecht, Der Wähler muss den Aufkleber auf den amtlichen Stimmzettel kleben. Er muss dabei nicht genau in die „freie Zeile-Spalte“ geklebt werden. Mit freundlichen Grüßen _________________________________________ Absender dieser E-Mail: Hermann Leins Stadt Rottweil Abteilung 2.1, Bürgerbüro Postanschrift: Postfach 17 53, 78617 Rottweil http://www.Rottweil.de |

Diter Allprecht Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Freitag, 03. April 2009 - 11:37 Uhr: | |
Herr Albrecht hätte sich wie seine Mitbewerber offiziell und seriös bewerben sollen dann bräuchte er nicht so ein Affentheater veranstalten. Kindergarten! |

Ralf Lang
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 03. April 2009 - 13:40 Uhr: | |
Entweder es ist erlaubt - dann muss man es ertragen, dass er es so macht. Oder man verbietet es - dann muss man sich auch nicht mehr ärgern. Das Land wird schon wissen, warum es so eine Ordnung hat, die solches erlaubt. |

Sandra Meier Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Freitag, 03. April 2009 - 23:08 Uhr: | |
Lieber anonymer Diter Allprecht! Aus der Anonymität heraus zu stänkern ist leicht. Kommunalpolitisch sich zu engagieren und sich einem solchen Wahlkampf zu stellen, erfordert ein starkes Rückrad und Idealismus. Ganz objektiv bewertet ist das was Herr Albrecht mit seiner Wahlkampfstrategie macht legitim. Auf der Seite von BW ist das im Gesetzestext zu lesen -> http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KomWG+BW+%C2%A7+19&psml=bsbawueprod.psml&max=true |

Sandra Meier Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Freitag, 03. April 2009 - 23:20 Uhr: | |
Hier noch eine weitere Fundstelle, welche die Wahl in der freien Zeile noch verstärkt: "Bewerbungen zu Bürgermeisterneuwahlen einschränken oder entfallen lassen Die neue Bewerbungsfrist bis Mittwoch nach der ersten Wahl ist ein erhebliches Hemmnis bei der Vorbereitung der Neuwahl und für deren Briefwahl. Neuen Bewerbern wird zudem mit der ausschließlichen Neuwahlbewerbung ein einfacheres Wahlverfahren geboten als jenen Bewerbern, die schon an der ersten Wahl teilnahmen. Das ist eine entbehrliche Ungleichbehandlung von Bewerbern, zumal ausschließliche Neuwahlbewerber nach Städtetagserhebungen in Städten in den vergangenen Jahrzehnten nie erfolgreich waren. Derartige Bewerber erreichten in aller Regel weniger als 1 % der gültigen Stimmen. Reine Neuwahlbewerbungen sollen daher entfallen. Damit entfiele auch eine neue Bewerbungsfrist nach dem ersten Wahlgang. Zugleich könnte die Erklärungsfrist für die Rücknahme von Bewerbungen auf den Tag nach der ersten Wahl beschränkt werden. Da das Kommunalwahlrecht allen Wählerinnen und Wählern über eine freie Zeile auf den Stimmzetteln ungeachtet der Bewerberlage umfassende Wahlmöglichkeiten einräumt, bliebe eine nicht als reine Neuwahlbewerberin auf dem Stimmzettel stehende Person über diesen Weg dennoch auch künftig wählbar." Auszug aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung vom 21.08.2008 Drucksache 14/3174 Ich wäre jedoch entschieden gegen die Abschaffung der Möglichkeit einer Neuwahlbewerbung! |

zigzag
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 06. April 2009 - 21:43 Uhr: | |
Nur zur Info das Wahlergebnis: Oberbürgermeisterwahl 2009 - vorläufiges amtliches Endergebnis Engeser, Thomas J. (parteilos, bisheriger OB) 26,2% Broß, Ralf (parteilos, Kandidat von CDU und SPD) 58,6% Burger-Heidger, Max (Grüne) 9,4% Göggel, Bernd (CDU) 4,2% Albrecht, Dieter E. 1,2% Splitterstimmen 0,4% Wahlbeteiligung 50,9% http://wahlen09.rz-kiru.de/08325049/index.html http://www.suedkurier.de/region/schwarzwald-baar-heuberg/rottweil/art372529,3713206 |

E-Qual Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 07. April 2009 - 15:49 Uhr: | |
Dazu würden mich zwei Dinge interessieren. Erstens der Anteil der ungültigen Stimmen, habe den leider unter den Links nicht gefunden. Hier wäre interessant ob es einen ennenswerten Anteil gab. 2. Warum Herr Göggel von der CDU nicht die Unterstützung seiner Partei hatte. |

Mitdenker
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 08. April 2009 - 08:32 Uhr: | |
Herr Albrecht, wie haben Sie den Wahlkampf und den Wahltag erlebt? Allgemein Was sind Splitterstimmen? Vorläufiges Endergebnis Ralf Broß: 5 627 Wähler Thomas J. Engeser: 2 516 Wähler Max Burger-Heidger: 904 Wähler Bernd Göggel: 405 Wähler Dieter E. Albrecht: 114 Wähler Splitter: 38 Wähler Wahlberechtigte: 18 963 Wähler: 9 658 = 50,93 % Nichtwähler: 9 305 = 49,07 % Gültige Stimmen: 9604 = 99,44 % Ungültige Stimmen: 54 = 0,56 % Quorum: 50 % der Wähler + 1 Wähler Fazit: Ralf Broß wird der neue Oberbürgermeister der Stadt Rottweil. |

Good Entity Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 08. April 2009 - 13:40 Uhr: | |
Was sind Splitterstimmen? Da vielen Wählern durch die Bemühungen von Herrn Albrecht klar geworden sein dürfte, dass man tatsächlich auch nicht auf dem Wahlzettel stehende Personen wählen durfte, werden 38 Wähler dann Volker Vielversprecher oder Hans Händeschüttler (Konkurrenten von Herrn Albrecht, siehe oben sein Muster) oder die eigene Oma eingetragen haben. |

Heinz Herlinger
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 23. Juli 2010 - 10:38 Uhr: | |
Betr.Stimmrecht zur Oberbürgermeisterwahl. Nach Auskunft der "Teamleiterin" der Stadt Stuttgart bin ich am Zweitwohnsitz nicht stimmberechtigt.Wenn dies das Kommunalwahlrecht nicht vorsieht muß das Wahlrecht geändert werden, gegebenenfalls durch das Verfassungsgericht. Es geht lediglich darum bei der nächsten OB- und 1.Bürgermeisterwahl die Stimme anderen Kandidaten geben zu können.Wie kann man vorgehen? |

Ratinger Linke Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Freitag, 23. Juli 2010 - 12:10 Uhr: | |
Das Wahlrecht auf Gemeindeebene ist in Baden-Württemberg in den §§ 12 ff. der Gemeindeordnung geregelt und demnach an den Hauptwohnsitz innerhalb Deutschlands gebunden. Ein möglicher Angriffspunkt ist die daraus resultierende Ungleichbehandlung gegenüber Leuten mit (faktischem) Hauptwohnsitz im Ausland, zumal in Baden-Württemberg Unionsbürger vollwertige Gemeindebürger sind. Auch ansonsten stellt die Regelung nicht sicher, dass man nur in 1 Gemeinde wahlberechtigt ist, weil das kommunale Wahlrecht nicht in allen Bundesländern an die melderechtliche Hauptwohnung gebunden ist. Wochenpendler von Bayern nach Baden-Württemberg haben z.B. grundsätzlich doppeltes Kommunalwahlrecht und im umgekehrten Fall gar keines. Ob es dazu schon Entscheidungen gibt, weiß ich allerdings nicht. |