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Raphael Magin
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 10. März 2009 - 09:46 Uhr: | |
Bei Recherchen zum Wahlrecht der Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin bin ich auf widersprüchliche Regelungen gestoßen, da scheinen d'Hondt und Hare-Niemeyer gleichzeitig zu gelten. D'Hondt ist nach §22 des Landeswahlgesetzes eindeutig für die Bezirksverordnetenwahl vorgesehen. Aber nach §25 gilt auch §17 Abs.2 S.2-5, und in diesen Sätzen ist eindeutig Hare-Niemeyer beschrieben (§17 bezieht sich auf die Wahl zum Abgeordnetenhaus). Ich habe beim Landeswahlleiter angerufen, und der Mitarbeiter hat mir gesagt, er könnte sich das auch nicht erklären, aber sie würden nach d'Hondt die Mandate verteilen. Ich kann mir das nur durch die ständige Unmstellung von d'Hondt auf Hare-Niemeyer und wieder d'Hondt erklären, sowie durch unterschiedliche Verfahren auf der Bezirks- und der Landesebene. Weiß jemand, ob solche Unklarheiten rechtliche Konsequenzen haben? |

Benutzername Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 27. Mai 2009 - 21:06 Uhr: | |
Ich habe mal für Treptow-Köpenick durchgerechnet, dass die FDP nach Hare-Niemeyer einen Sitz zuungunsten von Die Linke hinzugewinnen würde. (nach Wahl-Ergebniss 2006) Schreib dohc mal den Liberalen einen netten Brief, vielleicht klagen die ja dann. |

ghm Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 03. Juli 2011 - 20:26 Uhr: | |
Weil die Gerichte die Sperrklausel für Bezirksverordnetenversammlungen gekippt hatten, sollte mit dem d'Hondtschen Verfahren eine faktisch höhere Zugangshürde eingestellt werden. Abgeordnetenhaus von Berlin – 13. Wahlperiode – Drucksache 13/2222 Fundstelle: http://www.parlament-berlin.de:8080/starweb/adis/citat/VT/13/DruckSachen/d2222.pdf |
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