
Mr M
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 26. Januar 2009 - 15:27 Uhr: | |
Hallo! Ich habe eine Frage bzgl. eines ungeschriebenen Wahlgrundsatzes. Ich meine aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 GG) ergibt sich, dass Wahlen (mit Ausnahme der Abgabe der Stimme in der Wahlkabine natürlich) öffentlich sein müssen. Mein Problem ist, bei den letzten Uniwahlen wurden Stimmen nichtöffentlich ausgezählt. Meines Erachtens widerspricht es diesem Grundsatz. Dummerweise gibt es weder in der Wahl- noch in der Grundordnung dazu eine Bestimmung. Im Gegenteil besagt die Grundordnung, dass alle Gremien außer Senat und Fakultätsrat nicht-öffentlich tagen müssen. Daher suche ich Rechtsprechung oder Literatur, die besagt, dass dies ein ungeschriebener Verfassungsgrundatz ist. Alle Entscheidungen und Kommentierungen bezogen sich immer nur auf konkrete Ausformulierungen in Kommentaren und in den Grundgesetz-Kommentaren, die ich in der Hand hatte, habe ich zu diesem Fall nichts gefunden. Außerdem würde ich mich freuen, ob jemand Quellen hat, in denen der Begriff „Öffentlichkeit“ konkretisiert wird. Reicht es aus, dass es keine Bekanntmachung gab, wo und wann die Stimmauszählungen stattfinden? Sind Sitzungen schon dann nicht öffentlich, wenn Türen geschlossen sind oder erst wenn sie verschlossen sind!? Vielen Dank! |