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Archiv bis 25. November 2005

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Sonstiges (noch nicht einsortierte Themen) » Niederlegung eines MdB-Mandats (G. Schröder) » Archiv bis 25. November 2005 « Zurück Weiter »

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Frank (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 22. November 2005 - 16:31 Uhr:   

Hallo,

da unser Ex-Kanzler sich nun ganz aus der aktiven Politik zurückziehen möchte, frage ich mich auf Grund welcher Rechtsgrundlage er sein Mandat aufgeben kann. (Schließlich ist er ein vom Volk auf 4 Jahre gewählter Repräsentant) Ich habe im GG in den Artkeln 38-49 GG (Artkel zum BT) keine entsprechende Rechtsnorm gefunden. Sieht die GO des BT (oder an anderer Stelle) eine entsprechende Möglichkeit für die Abgeordneten vor?

Viele Grüße,

Frank
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Gast (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 22. November 2005 - 16:45 Uhr:   

§ 46 Abs. I Nr. 4 BWahlG

Die vier Jahre beziehen sich nicht auf das einzelne Mandat, sondern auf die Legislaturperiode des Bundestags.
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Good Entity (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 22. November 2005 - 16:58 Uhr:   

Grundgesetz Artikel 12 Absatz 2 wäre doch schon 'mal ein hübscher Ansatz. Ansonsten gibts auch noch BGB § 621, um was ganz banales heranzuziehen. Ich nehme aber an, dass das Abgeordnetengesetz hier eine vorgreifliche Bestimmung enthält.
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MMA (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 22. November 2005 - 18:06 Uhr:   

Ob wohl in Art. 38 "an Aufträge ... nicht gebunden" auch auf den Wählerauftrag bezogen werden kann?
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sebu
Veröffentlicht am Dienstag, 22. November 2005 - 18:54 Uhr:   

@MMA:
nun ja, da es bei uns kein imperatives mandat gibt, vermutlich - und noch schlimmer: es scheint, als ob es täglich passieren würde
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MMA (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 22. November 2005 - 19:18 Uhr:   

Jedenfalls kann man, ernsthaft betrachtet, aus dem Prinzip des freien Mandats, wie es in Art. 38 niedergelegt ist, wohl ohne weiteres das Recht auf einen Rücktritt herleiten. Schröder ist ja auch nicht der Erste, nicht einmal in dieser Wahlperiode.
Eine andere Frage wäre allerdings, ob Bundestags-Kandidaten, die vor der Wahl ankündigen, unter bestimmten Bedingungen "nicht nach Berlin zu gehen", gegen ungeschriebene Regeln der politischen Redlichkeit verstoßen.
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J.A.L.
Veröffentlicht am Dienstag, 22. November 2005 - 22:19 Uhr:   

"Ob wohl in Art. 38 "an Aufträge ... nicht gebunden" auch auf den Wählerauftrag bezogen werden kann?"

Damit ist GERADE der Wählerauftrag gemeint. Ein Wahlkreisabgeordneter ist eben in keinem Fall verpflichtet, so zu stimmen wie es die Mehrheit in seinem Wahlkreis will.

"da unser Ex-Kanzler sich nun ganz aus der aktiven Politik zurückziehen möchte, frage ich mich auf Grund welcher Rechtsgrundlage er sein Mandat aufgeben kann. (Schließlich ist er ein vom Volk auf 4 Jahre gewählter Repräsentant) Ich habe im GG in den Artkeln 38-49 GG (Artkel zum BT) keine entsprechende Rechtsnorm gefunden."

Mann, mann, mann, der Vorstand jedes Kaninchenzüchtervereins kann jederzeit zurücktreten. Was ist das denn für ein paternalistisches Anspruchsdenken in der Art "unsere Politiker" gehören "uns".

Merke hierzu wichtig auf: Nicht "wir" haben den Bundestag gewählt, sondern das Verfassungsorgan deutsches Volk. Wir gehören demselben nur an. Das ist aber vielleicht ein bisschen viel Staatstheorie für den späten Abend.
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Frank (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 22. November 2005 - 23:55 Uhr:   

Habe es noch mal überprüft: Der Anonymus mit der ersten Antwort (46 aus dem BWahlG) hatte recht. Meiner Meinung nach ist die konkrete Rechtsnorm in diesem Falle nicht im GG zu finden. (siehe http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/bwahlg_pdf.pdf)

Viele Grüße,

Frank
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MMA (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. November 2005 - 13:03 Uhr:   

@J.A.L.
Was ist das denn für ein paternalistisches Anspruchsdenken in der Art "unsere Politiker" gehören "uns"."

Naja, so ganz falsch ist der Gedanke zumindest dann nicht, wenn es sich (bei Schröder aktuell nicht der Fall) um einen Wahlkreissieger handelt. Immerhin verliert der Wahlkreis dann seinen Vertreter.
Es ist ja schließlich nicht gesichert, dass Landeslistenbewerber anderer Parteien aus demselben Wahlkreis vorhanden sind (die in der öffentlichen Wahrnehmung und Darstellung vielfach nicht von Direktgewählten unterschieden werden, was nebenbei auch kritikwürdig ist!).
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Tim Spier
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. November 2005 - 13:19 Uhr:   

Mal darüber hinaus gesagt: Man braucht doch keine Rechtsgrundlage, um auf etwas zu verzichten. Eine Rechtsgrundlage benötigt nur der Staat, um in die Freiheitssphäre eines Individuums eingreifen zu können. Ansonsten kann jeder "tun oder lassen, was er will" -- so die ursprüngliche Version des Art. 2 I GG, die nur aus sprachlichen Gründen etwas umformuliert wurde.
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Marc K. (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. November 2005 - 14:05 Uhr:   

Ein Amtgeordneter verliert die Mitgliedschaft im BUndestag bei Verzicht auf das Mandat (so § 46 I Nr. 4 BWahlG).
Bei der Entscheidung für oder gegen den Verzicht übt der Abgeordnete seine allgemeine Handlungsfreiheit aus (Art. 2 I GG), nicht hingegen seine Berufsfreiheit (Art. 12 I GG), da ein öffentliches Amt kein Beruf i.S. des Art. 12 I GG ist.
Eben diese allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) hat auch Frau Merkel ausgeübt, als sie die Annahme ihrer Wahl zur Bundeskanzlerin erklärte. Sie hätte sie auch ablehnen können.
Eine Verpflichtung zur Annahme von bestimmten Aufgaben ist selten. Es gibt allerdings neben der allgemeinen Wehrpflicht, noch die Pflicht einer Berufung zum Schöffen nachzukommen. Daneben gibt es in kommunalen Satzugen für Hauseigentümer auch Räum- und Streupflichten für den Bürgersteig, die diese ebenfalls nachkommen müssen.
Aber grds. gilt die allgemeine Handlungsfreiheit: und d.h.: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (d.h. jeder kann tun und lassen was er will, solange er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechte Dritter oder das Sittengesetz verstößt" (oder kürzer: gegen gesetzliche Vorschriften (hierzu gehört auch das Sittengesetz) oder gegen vertraglich eingegange Verpflichtungen verstößt).
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uwe s. (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. November 2005 - 14:22 Uhr:   

Zitat: "Eine Verpflichtung zur Annahme von bestimmten Aufgaben ist selten. Es gibt allerdings neben der allgemeinen Wehrpflicht, noch die Pflicht einer Berufung zum Schöffen nachzukommen. Daneben gibt es in kommunalen Satzugen für Hauseigentümer auch Räum- und Streupflichten für den Bürgersteig, die diese ebenfalls nachkommen müssen."

Darüberhinaus gibt es mannigfaltige Pflichten für bestimmte Personenkreise: z.B. die Pflicht über die Ablieferung bestimmter Statistiken für bestimmte Gewerbetreibende und Freiberufler, die Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Finanzamt für den Arbeitgeber (Lohnabrechnung etc.) usw. usf. Von bestimmten Aufgaben im Krisen- und Verteidigungsfall erst gar nicht zu reden.
Das alles sind nicht-pekuniäre Leistungen, die neben der allgemeinen Steuer- und Abgabenpflicht noch hinzukommen und teilweise nicht unerheblich sind.
Die Pflicht einem Wahlamt nachzukommen gibt es wohl nicht (aber wie sieht es eigentlich in Bayern mit den Bürgermeistern aus, die gewählt wurden, obwohl sie nicht Kandidat auf dem Stimmzettel waren?).
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Florian (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. November 2005 - 15:29 Uhr:   

"Daneben gibt es in kommunalen Satzugen für Hauseigentümer auch Räum- und Streupflichten für den Bürgersteig, die diese ebenfalls nachkommen müssen."
Darüberhinaus gibt es mannigfaltige Pflichten für bestimmte Personenkreise:..."

Die genannten Verpflichtungen sind allerdings nicht persönlich geschuldet.
Der Hausbesitzer kann einen Hausmeisterdienst beauftragen und der Freiberufler seine Sekretärin, diese Dienste zu erbringen.
Irgendwelche Pflichten, sich darum zu kümmern, das etwas erledigt wird, gibt es natürlich uferlos viele. Etwa die Pflicht, einen Aufzug regelmäßig warten zu lassen usw.usf.

Die Pflicht, PERSÖLICH einen Dienst zu verrichten hat hingegen für mich schon etwas rückständiges (es ist ja gerade einer der Vorteil einer modernen Geldwirtschaft, dass man die Arbeit effizienter als durch Zwangsarbeit aufteilen kann).
Und hier gibt es aus gutem Grund nur wenige Ausnahmen (wie etwa die Wehrpflicht - und auch die ist natürlich ineffizient).
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. November 2005 - 15:50 Uhr:   

Ich finde die Erklärung mit der "allgemeinen Handlungsfreiheit" doch etwas unbefriedigend.
Auf diese kann man sich ja nicht mehr berufen, wenn man freiwillig Verpflichtungen eingegangen ist.
D.h. wenn man z. B. einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, hat man eben nicht mehr die allgemeine Handlungsfreiheit, den Tag über zu Hause zu bleiben und zu faulenzen.

Ein Abgeordneter hat sich seinen Wählern über verpflichtet, sie vier Jahre in Berlin zu vertreten (insbesondere ein direkt gewählter, ich finde MMAs Einwand sehr berechtigt).
Es ist schon merkwürdig, daß man hier so völlig frei und ohne "Kündigungsfristen" oder Pönale alles hinschmeißen kann.

Zum Vergleich: Wenn ein kommunaler Wahlbeamter (Bürgermeister, Landrat, Beigeordneter etc.) "zurücktritt", gilt das als Arbeitsverweigerung und er verliert seine bisher erarbeiteten Pensionsansprüche.
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Tim Spier
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. November 2005 - 18:28 Uhr:   

@Ralf: Ich finde es durchaus einleuchtend, dass jemand, der sich zur Wahl gestellt hat und auch gewählt wurde, eine _moralische_ Verpflichtung hat, sich eben dieser Aufgabe zu stellen. Sicherlich hätte Schröder nach einem solchen Rückzug auch einen schweren Stand bei einem erneuten Antreten für irgend ein Amt oder Mandat. Was er ohnehin wohl nicht vorhat.

Aber eine rechtliche Verpflichtung lässt sich nicht konstruieren. Was würde das auch nützen? Soll der Rücktritt dann strafbewehrt werden? Ich finde es sogar richtig, wenn ein Amts- oder Mandatsträger nach Verfehlungen und Skandalen zurücktritt. Diese Möglichkeit sollte man nicht noch durch unnötige Regelungen erschweren.
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Florian (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. November 2005 - 19:03 Uhr:   

"Ich finde es sogar richtig, wenn ein Amts- oder Mandatsträger nach Verfehlungen und Skandalen zurücktritt. Diese Möglichkeit sollte man nicht noch durch unnötige Regelungen erschweren."

Ja. Das führt gerade bei den Bürgermeistern bisweilen zu unschönen Szenen. Da kleben Leute weiter an ihrem Stuhl, obwohl sie in ihrer Stadt und auch bei den eigenen Parteifreunden allen Kredit verspielt haben - nur um ihre Pensionsansprüche nicht zu gefährden.
In jüngerer Zeit fällt mir da z.B. Hanau und das bayerische Schrobenhausen ein.

Ich sehe das wie T.Spier:
Ein Abgeordneten-Rücktritt ist moralisch ein Verrat an den Wählern. Aber man sollte ihn nicht erschweren, weil dem Gemeinwesen mit unmotivierten Politikern, die nur noch ihre Zeit absitzen auch nicht gedient ist.
"Reisende soll man nicht aufhalten" ist da der Spruch in der Privatwirtschaft: Wenn eine Führungskraft gehen will, dann sollte man ihr das nicht mit Hinweis auf die Kündigunsfristen erschweren.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. November 2005 - 20:12 Uhr:   

Unschön sind auch die Szenen, wenn ein Reisewilliger von den eigenen Leuten abgewählt wird.
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Good Entity (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 23. November 2005 - 22:41 Uhr:   

Den Vergleich mit dem Dienstvertrag bzw. Beruf, den ich in meinem Posting zu GG Artikel 12 Absatz 2 nebst BGB § 621 oben gezogen habe, hat Marc K. natürlich rechtlich völlig zu Recht verworfen.

Die anschließenden Postings zeigen aber, dass das tatsächliche "Gefühl" heute schon in Richtung genau hin zum "Dienstleister Kanzler" oder "Dienstleister Abgeordneter" geht, vielleicht eine Folge der Zeitumstände: Der Kandidat ist bereit, den "Job" 4 Jahre zu machen, wir (die Mehrheit) entscheiden uns für ihn (oder sein Programm) und wählen ihn aus und bezahlen ihn dann auch ordentlich dafür. Dann soll er seinen Teil auch "erfüllen", wie im klassischen Vertragsrecht. Wir fühlen uns als Arbeitgeber oder jedenfalls als Auftraggeber des Politikers. Florian hat sogar explizit die Privatwirtschaft herangezogen. Sein Ergebnis passt auch. Über "Kündigungsfristen" des Arbeitnehmers Kanzler/Abgeordneter kann man reden.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. November 2005 - 10:44 Uhr:   

@Florian:
> Da kleben Leute weiter an ihrem Stuhl, obwohl
> sie in ihrer Stadt und auch bei den eigenen
> Parteifreunden allen Kredit verspielt haben
Für solche Fälle gibt es die Möglichkeit der Abwahl - dann behält der Betreffende seine Pensionsansprüche.

Das wird bei Wahlbeamten m. E. recht ordentlich getrennt: Wenn der "Arbeitgeber" kündigen (abwählen) will, muß er die vertraglichen Leistungen weiterzahlen.
Wenn der "Arbeitnehmer" hinschmeißt, muß er auf diese Zahlungen verzichten (weil er ja auch nicht die vereinbarte Leistung bringen will).

Genau so sollte man das auch bei Mandatsträgern machen.

Aktuelles Beispiel Schröder (und das ist natürlich kein konkreter Vorwurf gegen ihn, weil er nur macht, was allgemein bei allen Parteien üblich ist): Er will jetzt in der Privatwirtschaft ordentlich Geld machen, und läßt dafür sein Mandat sausen. Und seine Wähler im Wahlkreis stehen mit leeren Händen da, weder ein unterlegener Gegenkandidat noch ein anderer SPDler des Wahlkreises können die Lücke ausfüllen.
Das könnte man schon als "Arbeitsverweigerung" werten und entsprechend die Leistungen kürzen.
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ja (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. November 2005 - 11:12 Uhr:   

@Ralf Arnemann
Und seine Wähler im Wahlkreis stehen mit leeren Händen da, weder ein unterlegener Gegenkandidat noch ein anderer SPDler des Wahlkreises können die Lücke ausfüllen.
Das könnte man schon als "Arbeitsverweigerung" werten und entsprechend die Leistungen kürzen.


Muss ich das jetzt so verstehen, dass die Mandatsniederlegung kein Problem darstellte, wäre Schröder nicht als Direkt-, sondern als Listenkandidat gewählt (weil ja einer über die Liste nachrückt, der seine Aufgaben übernimmt)?
Dann ist unser Gerhard ja fein raus, weil er nämlich über die Landesliste (Niedersachsen, Platz 1) in den Bundestag eingezogen ist.

Trotzdem ist die Argumentation eigenartig, gäbe es doch dann 2 Klassen von Abgeordneten: Direktkandidaten, die nicht (ohne Weiteres) ihr Mandat niederlegen dürften, und Listenkandidaten, die dies (relativ) problemlos könnten.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. November 2005 - 13:11 Uhr:   

@ja:
Es GIBT zwei Klassen von Abgeordneten, die auf unterschiedliche Weise zu ihrem Mandat kommen.
Es wäre daher problemlos, wenn es auch unterschiedliche Konsequenzen hätte, wenn sie dieses niederlegen.

Und in der Tat sind die Konsequenzen bei Wahlkreiskandidaten gravierender als bei ersetzbaren Listenkandidaten (der konkrete Fall Schröder ist wie schon gesagt nicht wirklich das Thema).

Aber auch bei Listenkandidaten gilt, daß sie "Arbeitsverweigerung" betreiben.
Auch bei den Wahlbeamten gibt es ja problemlos Ersatz, da wird eben nachgewählt. Trotzdem wird die Verweigerung des eigentlichen Amtsinhabers damit beantwortet, daß man ihm das entsprechende Geld verweigert.

Das Problem der Nicht-Repräsentanz eines Wahlkreises ist ein zusätzliches, aber nicht das eigentliche.
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J.A.L.
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. November 2005 - 13:50 Uhr:   

"Es GIBT zwei Klassen von Abgeordneten, die auf unterschiedliche Weise zu ihrem Mandat kommen."

Hier muss ich doch energisch widersprechen. Es gibt nur eine einheitliche Klasse von Abgeordneten, allesamt sind sie nach Verhältniswahl gewählt, nur in der parteiinterne Verteilung werden teilweise solche, die von der Kreispartei aufgestellt wurden, teilweise solche, die von der Landespartei aufgestellt wurden berücksichtigt.

Aber eine besondere Pflicht zur Wahlkreisbetreuung und ewiger Anwesenheit für die eine Grußße aufzuerlegen, verstößt so ziemlich gegen alles, was ein parlamentarisches System ausmacht. (etwa "Vertreter des ganzen Volkes...")

Deswegen ist gerade gerechtfertigt, dass auch ausgeschiedene Wahlkreisgewinner durch Listennachrücker ersetzt werden. Und ob das Bundesverfassungsgericht irgendjemandem einen GHefallen getan hat, als es die Nichtnachrückbrkeit von Überhangmandaten postuliert hat, bezweifle ich doch sehr. So nämlich kommt es erst zu einem vermeintlichen Unterschied.

Was die Behandlung von Wahlkreisgewinnern ohne erfolgreiche Landesliste angeht, die zugegeben etwas aus dem System fallen, so möchte ich nur anmerken, dass es ja ganz gewiss nicht ihre Schuld ist, dass die Landesliste versagt hat, sodass die Belastung mit der eigenen Unverzichtbarkeit auch hier eine zusätzliche Beschwer darstellt.
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ja (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. November 2005 - 15:04 Uhr:   

@Ralf Arnemann:
Es gibt zwei unterschiedliche Wege, zu einem Bundestagsmandat zu gelangen. Aber es gibt keine zwei Klassen von Abgeordneten (jeder Abgeordnete hat die gleichen Rechte und Pflichten, und das ist gut so).

Die Tatsache, dass ein Wahlkreiskandidat auch seinen Wahlkreis repräsentiert und sich diesem entsprechend stärker verpflichtet fühlt, liegt außerhalb des juristisch Fixierten. Und auch das ist gut so (u.a. weil Abgeordnete auch so schon viel zu oft Jünger des Hl. St. Florian sind).

Und in der Tat sind die Konsequenzen bei Wahlkreiskandidaten gravierender als bei ersetzbaren Listenkandidaten

Wirklich?
Man stelle sich vor, der Direktkandidat aus dem hannoverschen Wahlkreis, in dem unser Gerhard wohnt, hätte sein Mandat zurückgegeben - auch für ihn wäre dann jemand aus dem Emsland nachgerückt. Aber von der SPD-internen Arbeitsverteilung her hätte dann unser Gerhard die Vertretung des Wahlkreises mit übernehmen können (und so in etwa dürfte es innerhalb der großen Fraktionen auch laufen).

Nehmen wir andersherum FDP oder Grüne, die in Niedersachsen regelmäßig vier bis sechs Sitze gewinnen. Vor diesem Hintergrund wird bei der Listenaufstellung u.a. darauf geachtet, dass die (ehemaligen) Regierungsbezirke bei der Kandidatenaufstellung beachtet werden. Gibt jetzt ein Abgeordneter sein Mandat zurück, so kann es passieren, dass ein Regierungsbezirk gar nicht mehr vertreten ist, während ein anderer dann entsprechend überrepräsentiert wäre. Hier könnte man mit gutem Recht sagen, dass die Konsequenzen für die regionalen Wähler dieser Parteien ebenfalls gravierend sind.

Und was die "Arbeitsverweigerung" betrifft:
Von einem Wahlbeamten kann ich erwarten, dass er zumindest den Teil seiner Arbeit, der sich aus der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten ergibt (bei den meisten Wahlbeamten dürfte noch ein gehöriger Teil dazukommen, der sich darauf nur indirekt zurückführen lässt), pflichtgetreu wahrnimmt.
Was soll denn das beim Abgeordneten sein? Teilnahme an Sitzungen? Dann soll er doch bitte schön lieber den Platz frei machen für einen, der sich dann hoffentlich reinhängt.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. November 2005 - 15:07 Uhr:   

@J.A.L.:
> Es gibt nur eine einheitliche Klasse von
> Abgeordneten, allesamt sind sie nach
> Verhältniswahl gewählt, ...
Das ist sachlich nicht richtig.
Wahlkreisabgeordnete werden alleine nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt. Wie ihr Mandat anschließend mit dem Zweitstimmenverhältnis verrechnet wird, kann ihnen persönlich egal sein.

Und der Sinn der Wahlkreise besteht durchaus darin, daß jede Region persönliche Repräsentanten/Ansprechpartner im Parlament bekommt - auch wenn sich in der Tat keine konkreten Pflichten daraus ableiten lassen.
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Marc K. (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. November 2005 - 18:33 Uhr:   

Zum Schröder-Wechsel zum Rengier-Medienkonzern:
links reden, rechts leben

Wenn Schröder nun seinen Arbeitswohnsitz in die Schweiz verlegt (schließlich wird sein Büro in Zürich sein und er wird wohl auch in der Umgebung wohnen), so unterliegt er dann auch steuerlich dem schweizer Steuerrecht.
Damit entgeht er auch dem SPD-Wahlprogramm und der dort anvisierten "Reichensteuer".
In der Schweiz kommt steuerlich besser weg.

Schröder belegt erneut den Grundsatz "linker" Spitzenpolitiker: "links reden, rechts leben".
Das gilt noch mehr für Lafontaine, der seinen letzten Sommerurlaub in einer Luxusvilla verbrachte, deren Mitte "nur 2.500 Euro beträgt" (so Lafontaine bei Phoenix). Pro Woche übrigens, nur um Mißverständnisse zu vermeiden.
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(Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. November 2005 - 19:17 Uhr:   

@ Marc K.: 2500 € pro Woche und das ganze aber auch nicht pro Person, sondern für 6 Personen zusammen.
Diese Nummer war ein Versuch, Lafontaine vorzuführen, der an Tölpelhaftigkeit nicht zu überbieten ist.

Vielmehr müsste man ihn doch mal Folgenses fragen, was bis jetzt noch kein einziger Journalist getan hat: WAS macht er mit dem ganzen Geld, das er nach derzeitiger Rechtslage behalten darf, nach der Umsetzung des PDS-Programms jedoch abgeben müsste:

1.) Siehe Tarifvorschlag für die Einkommensteuer, zusätzlich "einfaches, transparentes Steuerrecht" (also nix mit Armrechnerei)
2.) Einsparung der Vermögenssteuer
3.) Einsparung der erhöhten Mw.St. auf Luxusgüter
4.) MASSIVE Ersparnis bei der KV: Jeder soll auf alle Einkünfte OHNE Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zahlen
5.) MASSIVE Ersparnis im Hinblick auf die staatliche Altersversorgung: Auch alle MdB sollen in die RV einzahlen (OHNE Beitragsbemessungsgrenze!) und sich wie jeder ganz normale AN Entgeltpunkte erwerben, statt weiterhin Anspruch auf eine steuerfinanzierte Luxusaltersversorgung zu haben (ab Vollendung des 55. Lebensjahres versteht sich!), ohne hierfür einen Cent Beiträge gezahlt zu haben.

Hiermit seinen nur die allerwichtigsten Punkte genannt!
Ein Journalist könnte doch mal fragen, wie er das ganze ersparte Geld für soziale Zwecke einsetzt. Druckst er daraufhin rum, ist er tatsächlich ein Bauernfänger. Aber wir wissen es ja nicht!
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Kalle (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 25. November 2005 - 00:27 Uhr:   

"WAS macht er mit dem ganzen Geld, das er nach derzeitiger Rechtslage behalten darf, nach der Umsetzung des PDS-Programms jedoch abgeben müsste:"

Welche Bedeutung hat das Programm einer Partei, die dieses Programm nach eigenen Angaben nicht umsetzen, sondern nur in die Opposition gehen will?

Und welche Bedeutung hat ein Programm, dessen Umsetzung trotz Steuererhöhungen jedes Jahr dutzende Milliarden Euro kosten und durch einen absurd hohen Mindestlohn Millionen Arbeitsplätze vernichten würde?

Übrigens könnte Lafo auch heute schon freiwillig dem Staat Geld spenden, wenn er wollte.
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Florian (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 25. November 2005 - 11:19 Uhr:   

@ alle, die Schröder wegen seinem neuen Job kritisieren:

Es gibt sicherlich sehr, sehr viel was man an der Person Schröder und an seiner Politik kritisieren kann.

Aber:
Es ist doch absolut in Ordnung, wenn sich Schröder nach seiner Abwahl eine andere Beschäftigung sucht. Soll er etwa für den Rest seiner Tage Däumchen drehen?
Ganz im Gegenteil ist es doch sehr zu begrüßen, wenn es einen gewissen personellen Austausch zwischen Politik und Wirtschaft gibt.
Und wenn er schon einer wirtschaftlichen Beschäftigung nachgeht, dann ist der Job bei Ringier sicherlich vergleichsweise unproblematisch.
Kritisch sehen müsste man eher Sachen wie den Wechsel des ehemaligen Wirtschaftsministers Müller zu einem Unternehmen, das vorher von seinen Subventions- und Kartellentscheidungen profitiert hat.
Ich weiß zwar nicht, was Ringier Schröder zahlt. Aber die Verlagsbranche ist sicherlich weniger spendabel als z.B. die Investmentbanking-Branche. Wenn Schröder gewollt hätte, hätte er sicherlich dort einen profitableren (wenn auch vielleicht politisch anrüchigeren) Job finden können.

Im übrigen ist es einfach kindisch, wenn man von Politikern höhere moralische Maßstäbe erwartet als von einem Durchschnittsbürger.
Politiker sind auch nur Menschen.
Die Vorstellung, dass Lafontaine freiwillig mehr Steuern zahlt als das Gesetz verlangt ist einfach völlig unrealistisch.
Einen schweren moralischen Defekt kann man Lafontaine sicherlich vorwerfen - aber nicht deshalb, weil er nicht mehr Steuern zahlt als er muss.

Ich wäre persönlich z.B. für eine höhere Öko-Steuer. Bin ich deshalb etwa ein Heuchler, weil ich meine "Ersparnis" aufgrund der derzeit niedrigeren Steuer nicht freiwillig beim Finanzamt abliefere?
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Freitag, 25. November 2005 - 12:42 Uhr:   

@Florian:
> Es ist doch absolut in Ordnung, wenn sich
> Schröder nach seiner Abwahl eine andere
> Beschäftigung sucht.
Selbstverständlich.
Erst hat er ja behauptet, wieder eine Anwaltskanzlei aufmachen zu wollen - das wäre völlig in Ordnung gewesen.

> Und wenn er schon einer wirtschaftlichen
> Beschäftigung nachgeht, dann ist der Job
> bei Ringier sicherlich vergleichsweise
> unproblematisch.
Da bin ich sehr mißtrauisch.
Ich kann mir momentan nicht vorstellen, daß er wirklich nützlich für eine Firma wie Ringier arbeiten kann.
Wahrscheinlich werden hier also Kontakte gekauft, d.h. Schröder vermittelt Ansprechpartner in Regierung und Verwaltung, die Ringier weiterhelfen.
Das sind Vorteile, die eine normal auftretende Firma nicht hätte. Das ist dann eigentlich schon Korruption.

> Im übrigen ist es einfach kindisch, wenn man
> von Politikern höhere moralische Maßstäbe
> erwartet als von einem Durchschnittsbürger.
Kommt drauf an.
Wenn z. B. ein Politiker beim Falschparken erwischt wird, ist das uninteressant.
Wenn aber derselber Politiker vorher eine große Kampagne gemacht hat, daß Falschparken eine unsoziale Greueltat ist und viel härter bestraft werden sollte - dann wäre er ein Heuchler und das ist durchaus sehr negativ zu bewerten.

Und vor diesem Hintergrund ist Lafontaines Luxusleben schon ein politisches Ärgernis und macht seine Forderungen unglaubwürdig.

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