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Ratsuchender328 Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Dienstag, 18. November 2008 - 17:56 Uhr: | |
Hallo, habe noch mal eine Frage, wo ich hoffe geholfen zu werden. Bürger A wurde als fachkundiger Bürger in den Bauausschuss durch die Gemeindevertretung berufen. Ist es ihm nur gestattet an den Sitzungen des Bauausschusses, welche sowohl öffentlich als auch nicht öffentlich sind, teilzunehmen, oder aber auch an den nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung? Danke für die Hilfe |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 18. November 2008 - 18:13 Uhr: | |
@Ratsuchender328 Es kommt darauf an. Ich habe keinen Überblick über die Regelungen de einzelnen Bundesländer. Im Regelfall kann m.E. diese Frage die Gemeindevertretung selber regeln. Entweder über Hauptsatzung oder ggf. Geschäftsordnung. Vorher ist zu prüfen ob die Gemeindeordnung des Landes ggf. Vorgaben macht. |
Brigitte Wottka
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Samstag, 13. Dezember 2008 - 15:37 Uhr: | |
Hallo , ich habe eine Frage zu dem Thema Wahlvorgang. In einer Gemeinde wurde bei der öffentlichen Auszählung der Stimmzettel zur Wahl der Ratsmitglieder für die Legilaturperiode 2008 bis 2013 folgender Sachverhalt festgestellt: Wärend der Auszählung verliesen immer wieder einzelne Mitglieder des Wahlvorstandes den Zählraum und begaben sich vor Tür , Zeitweise verliessen 3 Mitlgieder des Wahlvorstandes , einschließlich der Wahlleiterin gemeinsam den Wahlraum. Gibt es ein Gesetz, wo der Ablauf des Zählvorganges festgeschrieben ist oder ist es rechtlich erlaubt den Wahlraum wärend des Zählvorganges zu verlassen? Danke für Ihre Hilfe |
Matthias Cantow
Moderator
| Veröffentlicht am Samstag, 13. Dezember 2008 - 15:40 Uhr: | |
In welchem Bundesland fand die Wahl statt? In Schleswig-Holstein oder in Brandenburg? |
Matthias Cantow
Moderator
| Veröffentlicht am Samstag, 13. Dezember 2008 - 15:52 Uhr: | |
In Schleswig-Holstein regeln das Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein und genauer die Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein die Auszählung (siehe u.a. § 3 Abs. 4 Satz 2 – „Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein.“ – und Abs. 5). Wie viele Mitglieder des Wahlvorstandes waren denn mindestens anwesend? |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Samstag, 13. Dezember 2008 - 15:59 Uhr: | |
@Brigitte Wottka Solange 2-3 Mitglieder des Wahlvorstandes bei dem Stimmzetteln waren dürfte es nicht zu beanstanden sein. Ich vermute es geht um Schleswig-Holstein. Da sollte der Wahlvorstand mindestens 6 Personen umfasst haben. Wäre deshalb m.E. nicht zu beanstanden. |
Brigitte Wottka
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Samstag, 13. Dezember 2008 - 16:56 Uhr: | |
Es betrifft Schleswig - Holstein Es waren immer 2 bis 3 Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend, also ist nichts zu Beanstanden? |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Sonntag, 14. Dezember 2008 - 20:41 Uhr: | |
Es kommt darauf an was beanstanden meint. Zwei Mitglieder wäre kritisch, würde für sich genommen aber nicht zwingend zu einem erfolgreichen Wahleinspruch führen. Drei Mitglieder wäre letzlich wohl unkritisch. |