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Überhangmandate in der Bundesversamml...

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Jan
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. September 2002 - 13:00 Uhr:   

Was passiert in der Bundesversammmlung mit den Überhangmandaten des Bundestages? Die Bundesversammlung hat ja genau doppelt so viele Abgeordnete wie der Bundestag und wächst ja mit – aber wie wirkt sich das auf die Länderverteilung aus?

Drei Theorien, von denen ich eine gleich ausschliessen kann ...
1. ANALOG: jedes Land bekommt so viele Abgeordnete zusätzlich wie bereits im Bundestag sitzen.
2. UNABHÄNGIG: die zusätzlichen Abgeordneten werden nach einem Verteilungsverfahren auf die Länder verteilt.
3. AUSGLEICH: *a*l*l*e* Abgeordneten der Bundesversammlung werden auf die Länder verteilt – aber die MdB’s werden darauf angerechnet – d.h. die Überhangmandate verringern die Anzahl der vom Landesparlament entsandten Vertreter ...

- - -

1. kann ich ausschliessen, denn die Zahlen der Abgeordneten je Land sind NICHT identisch;
2. würde jene Länder benachteiligen, in denen NIE Überhangmandate auftreten;
3. schwächt einzelne Landesparlamente – so wird Bremen von vier MdBV der Bürgerschaft in der nächsten Bundesversammlung eines verlieren
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. September 2002 - 13:05 Uhr:   

Variante 2 ist die richtige!
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FredL
Veröffentlicht am Freitag, 27. September 2002 - 17:33 Uhr:   

Was passiert denn, wenn ein Ueberhaenger (im BT) kurz vor der Bundesversammlung aus dem BT ausscheidet? Das veraendert sich ja die Anzahl der BT-Mitglieder. Muss dann auch ein BV Mitglied ausscheiden?

Und wenn ja, aus welchem Land (und aus welcher Partei)?

Und wenn nicht, wie frueh muesste derjenige dann ausscheiden, damit sich etwas aendert? Vor der Wahl der BV-Wahl in den Laendern? Was wenn in einigen Laendern schon gewaehlt wurde, in anderen aber nicht?
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Freitag, 27. September 2002 - 17:37 Uhr:   

Ich rate mal:
Es wird einen Stichtag geben, der das "kurz vor" regelt, d.h. zu diesem Zeitpunkt wird die Berechnung vorgenommen und die Mandate den Ländern zugeteilt - die dann ihrerseits ja intern eine Verteilung auf die Landtagsfraktionen vornehmen müssen (die benennen dann die Vertreter für die Bundesversammlung).

Wenn vorher ein Überhangmandat wegfällt, gibt es entsprechend weniger Bundestagsabgeordnete und damit auch Ländervertreter.

Wenn aber erst einmal die Verteilung festgestellt wurde, dürfte der Wegfall eines Direktmandats keine Folgen mehr für die Länderseite haben.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Samstag, 28. September 2002 - 01:52 Uhr:   

Ich stimme Ralf zu. Wobei dieser Fall gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist.
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Christian
Veröffentlicht am Samstag, 28. September 2002 - 02:02 Uhr:   

Ralf und Wilko: Ist es gesetzlich nicht, aber die zeitliche Begrenzung ist, denke ich, die Wahl der entsprechenden Ländervertreter im ersten betreffenden Bundesland, da dies einen Rechtsakt einer Parlamentswahl darstellt. Bis dahin hat, meines Wissens nach, der Bundeswahlleiter eine bindende Stellungnahme abzugeben...
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c07
Veröffentlicht am Dienstag, 20. April 2004 - 19:06 Uhr:   

FredL:
> Was passiert denn, wenn ein Ueberhaenger (im BT) kurz vor der
> Bundesversammlung aus dem BT ausscheidet?

Das können wir jetzt live beobachten.
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Sole
Veröffentlicht am Dienstag, 20. April 2004 - 19:33 Uhr:   

Anmerkung zu Matschie: Der hat sich auf Thüringen öffentlich festgelegt.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 20. April 2004 - 22:14 Uhr:   

Ralf hatte also völlig recht. Erstmalig entspricht die Zusammensetzung der Bundesversammlung nicht dem Wortlaut des Grundgesetzes, weil die Delegierten der Bundesversammlung durch die Länder bereits von den Landtagen bestimmt worden sind und die Verteilung auf Länderseite somit vorgenommen worden ist.
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Kai
Veröffentlicht am Donnerstag, 22. April 2004 - 10:50 Uhr:   

Sie können Gift darauf nehmen, dass über diesen akademischen Streit die eine oder andere Meinung geäußert wird. Nur einer Sache können Sie auch gewiss sein, nämlich dass das Bundesverfassungsgericht sie niemals entscheiden wird, da eine Verfassungsklage hiergegen (wohl nur als Organstreitverfahren überhaupt denkbar) mangels Rechtsschutzbedürfnisses stets unzulässig wäre.

Ich halte die Zusammensetzung der Bundesversammlung mit 1.205 Mitgliedern übrigens für verfassungskonform. Art. 54 Abs. 3 GG legt in der Tat fest, dass die Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundestages besteht und Delegierten, die durch die Landtage gewählt werden, in gleicher Anzahl. Art. 54 Abs. 3 legt aber nicht fest, WANN die Bundesversammlung gebildet ist. Da die Delegierten der Länder aber nicht erst am Tag des Zusammentrittes der Bundesversammlung selbst gewählt werden können, muss die Bildung der Bundesversammlung vorher erfolgen, und hierzu gewährt Art. 54 Abs. 7 dem Bund die Kompetenz, das Verfahren durch Bundesgesetz auszugestalten. Hiervon hat der Bund Gebrauch gemacht, und entscheidend für die Zahl der Landesdelegierten in der Bundesversammlung ist die Größe des Bundestages am Tag der Festlegung der Verteilung der Delegierten auf die Bundesländer.

Durch den Tod der Hamburger Abgeordneten und die damit verbundene Verkleinerung des Bundestages verliert das Land Berlin daher auch keinen Delegierten - ebensowenig wie man es fordern würde, wenn bspw. am 22. Mai ein Bundestagsabgeordneter aus dem Bundestag ausscheiden würde und am 23. Mai sein Listennachfolger noch nicht die Annahme der Wahl erklärt hätte.

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