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Jens Müller
| | Veröffentlicht am Montag, 02. Juni 2008 - 09:37 Uhr: | |
http://www.abendblatt.de/daten/2008/06/02/888623.html# "Als es zur Abstimmung über das amtliche Endergebnis kommt, erhebt Dieter Kühl für die SPD Einspruch. Aus Sicht der Sozialdemokraten wurden die Mehrmandate der CDU in der Stadtvertretung nicht korrekt durch Ausgleichsmandate aufgewogen. Der SPD stehe, so Kühl, ein Sitz mehr zu, wenn das d'hondtsche Auszählverfahren richtig angewandt worden wäre." Ist die Problematik bekannt? |

Mitdenker
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 19. Juli 2008 - 17:59 Uhr: | |
Wenn man die aktuelle Regelung, mit mehr Sitzen aus Einerwahlkreisen, als Sitzen aus der Listenwahl ändert, wären die Ausgleichsmandate seltener nötig. Entweder a) 2 Sitze je Wahlkreis plus 40 % Listensitze Oder b) 1 Sitz je Wahlkreis plus 60 % Listensitze. |

SachTach Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 23. Juli 2008 - 03:54 Uhr: | |
Die Problematik ist bekannt und lässt sich auf die Frage zusammenschmelzen: Was ist das Doppelte der zu vergebenden Ausgleichsitze zu den errungenen Mehrsitzen? Möglichkeit a): es sind die Mehrsitze (also gewonnene Überhangmandate, um die sich das Parlament vergrößert) + noch einmal dieselbe Anzahl an Ausgleichmandaten. Möglichkeit b): es sind die Mehrsitze (also gewonnene Überhangmandate, um die sich das Parlament vergrößert) + noch einmal das Doppelte dieser Anzahl an Ausgleichmandaten. Für beide Fälle gilt allerdings, dass die an andere Parteien/Gruppen erteilten Ausgleichmandate nur solange zugeteilt werden (nach dem d´hondtschen Höchstzahlenverfahren), bis die Position des letzten gewonnenen Überhangsmandates zugeteilt wurde. Bis zur Kommunalwahl 2008 hat dies auch noch nie zu Problemen geführt, da es nie eine Zuteilungslücke zwischen der gedeckelten Anzahl (nach Möglichkeit a) an Ausgleichsmandaten und dem letzten jeweils zu vergebenen Überhangsmandat gab. In der Kommunalwahl 2008 in SH tritt dieses Problem nun zum ersten Mal auf, sodass sich in gleich mehreren Kommunen diese "Auffüllungslücke" ergibt, die immer jene Parteien/Gruppen zur Interpretation der Vergabe der Ausgleichsmandate nach Möglichkeit b) veranlasst, die in eben diese "Auffüllungslücke" fallen. |

SachTach Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 23. Juli 2008 - 04:37 Uhr: | |
Das Problem am Fall von Lübeck: 1.) Zu vergeben sind 49 Bürgerschaftssitze. 2.) Die SPD erringt 4 Überhangmandate. Nach Auszahlungsregel a) sind nun 49 + 8 Sitze zu vergeben, nach Auszahlunsregel b) 49 + 12 Sitze. Das Innenministerium von SH hält an Auszahlungsrgel a) fest, was in der Vergabe folgendes Bild ergibt: Platz 49 (letzter regulärer Sitz): Grüne Platz 50 (1. Überhang + 1. Ausgleich): SPD Platz 51 ( 2. Ausgleich): Grüne Platz 52 (3. Ausgleich): BfL Platz 53 (2. Überhang + 4. Ausgleich): SPD Platz 54 (5. Ausgleich): CDU Platz 55 (3. Überhang + 6. Ausgleich): SPD Platz 56 (7. Ausgleich): FDP Platz 57 (8. Ausgleich): Linke Danach bleibt jedoch noch immer das 4. errungene SPD-Überhangmandat übrig, welches als ungedecktes Mandat zugeteilt wird. Die Auszahlungsregel nach d´Hondt ginge normalerweise so weiter: Platz 58 (nicht zugeteilt): Grüne Platz 59 (nicht zugeteilt): BfL Platz 60 (als ungedecktes Überhangmandat zugeteilt): SPD Platz 61 (nach Auszahlungsregeln a) und b) nicht mehr zugeteilt): CDU Hier, in diesem Fall berufen sich Grüne und BfL auf die Interpretation der Auszahlungsregel nach b), mit der Begründung, dass die Zuteilung des ungedeckten Überhangsmandates sonst gegen die Erfolgswertgleichheit verstößt - die SPD in diesem Falle also ihre Mandate zu jeweils viel geringeren Stimmenanteilen bekommt als alle anderen Parteien/Gruppen. In der Tat ist es so, dass wenn die beiden eingeforderten Ausgleichsitze vergeben werden, die prozentuale Sitzverteilung in der Bürgerschaft deutlich näher an der prozentualen Stimmabgabe der Wählerinnen und Wähler zur Kommunalwahl liegt, als es ohne diese Zuteilung der Fall wäre. Es wäre in dieser Interpretation dem Gesamtvotum der Wählerinnen und Wähler in Lübeck wohl mehr Genüge getan. Andererseits kann auch nach Interpretation b) der Auszahlungsregel eine zukünftig eine "Auszahlungslücke" entstehen (wäre zum Beispiel so, wenn das 4. SPD Überhangsmandat erst auf Platz 63 fallen würde). Heißt: die Interpretation b) schließt nicht in jedem Falle die Lücke der reklamierten Erfolgswertgleichheit. Und das zweite Problem besteht darin, dass nach Interpretation b) zwischen dem 3. und dem 4. Überhangsnandat für die SPD 4 Ausgleichsmandate an andere Parteien/Gruppen vergeben würden, sodass es für die SPD günstiger wäre, sie hätte ein Überhangsmandat weniger errungen, da sich der 4. Überhang im Verhältnis zur Sitzverteilung in der Bürgerschaft als ein Verlust erweist. Hat von Euch jemand eine Idee, wie an dieser Stelle der von Grünen und BfL dazu angerufene Wahlprüfungsausschuss positionieren könnte/sollte? |
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