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Welches Verfahren bei kleiner Sitzzah...

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Sitzzuteilungsverfahren: Hare/Niemeyer, d’Hondt etc. » Welches Verfahren bei kleiner Sitzzahl (12 Mandate)? « Zurück Weiter »

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MLange (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 05. Mai 2008 - 22:47 Uhr:   

Hallo,

es geht konkret um Uni-Wahlen. In Mannheim wird derzeit das Hare/Niemayer-Verfahren angewandt. Zu wählen gilt der Senat, bei der nur 3 Mandate verteilt werden. Dies führt alljährlich zum kompletten "Stimmenverlust" für die 4./5.stärkste etc. Partei. Im Senat werden 12 Mandate verteilt. Auch hier kann - aufgrund der geringen Mandatzahl - keine feine Zuteilung erfolgen, um den Idealanspruch gerecht zu werden.

Wie sieht die beste Lösung bei kleiner Mandatszahl aus?

Gruß
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gelegentlicher Besucher (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 05. Mai 2008 - 23:58 Uhr:   

Was die beste Lösung ist, ist natürlich eher eine moralische Frage.

Aber wenn es darum geht die Stimmen der kleineren Parteien zu verwerten ist wohl STV eine naheliegende Lösung.
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(Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 06. Mai 2008 - 00:33 Uhr:   

Die Sache sieht so aus: es gibt an unserer Uni nur die 4 großen Parteien.

Da die 3 Senatsplätze auch im AStA stimmberechtigt sind, setzt sich dieser aus den 3 Senatoren und den 12 AstA-Sitze zusammen (also insgesamt 15 Stimmberechtigte). Da die beiden Wahlen getrennt nach Hare/Niemayer vollzogen werden, ist es also möglich, dass eine Koalition mehr als 50% der Stimmen bekommt, aber keine Mehrheit. Dies geschieht, wenn Partei A viel bekommt und Koalitionspartner B sehr wenig.

Dadurch, dass es so wenig Mandate gibt und die Verteilung für große Parteien ungünstig ist, trit z.B. Partei A mit 2 Listen an, um eher ein weiteres Mandat zu bekommen, da ja 4000 Stimmen meistens nicht dasselbe sind wie 2500 & 1500 bei Hare/Niemayer und dieser geringen Mandatsanzahl.

Moralische Frage: welche erreicht halt am ehesten den Idealanspruch...
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gelegentlicher Besucher (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 06. Mai 2008 - 22:19 Uhr:   

Das sind nun mehrere verschiedene Probleme.

Das Problem, dass eine Partei von einer Scheinspaltung profitieren kann, kann man nur mit dem Holzhammer lösen: d'Hondt. Es wäre dann die Frage, ob das die Verzerrung zu Gunsten der großen Parteien wert ist.

Bei der separaten Wahl der 3 und der 12 wäre die Frage, ob sie gesetzlich so vorgeschrieben ist. Sonst kann man mit einem Divisorenverfahren (neutral Sainte-Lague bzw eben zur Spaltungsverhinderung d'Hondt) auch die Stimmen einmal für 3 zu vergebende Sitze und einmal für 15 Sitze auszählen und sich dabei mathematisch sicher sein, dass die 3 Gewählten auch zu den 15 Gewählten gehören.

Was die richtige Mehrheit angeht:
Wenn die potentiellen Koalitionen vorher bekannt sind, kann man Listenverbindungen einführen und eine Mehrheitsklausel für Listenverbindungen einführen. Ein Verfahren, dass jeder theoretisch denkbaren Koalition die Mehrheit erhält ist nicht möglich.
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MLange (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Donnerstag, 08. Mai 2008 - 22:39 Uhr:   

Ja, eine seperate Wahl wird mit ziemlicher Sicherheit vorgeschrieben sein, da es sich um zwei getrennte Gremien handelt.

Die Sache ist eben die, dass ein möglicher Wahländerungsvorschlag am besten zu einer Vereinfachung, einem besseren Idealanspruch und wenige Arbeitsaufwand für die Wahlleiter/helfer führt.

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