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Anna (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Freitag, 07. März 2008 - 18:41 Uhr: | |
Also die Stimme, die zum Einsatz kommt, wenn die Zweitstimme an eine Partei vergeben wird, die nicht über die 5% Hürde kommt. Gegen welchen der Wahlrechtsgrundsätze könnte diese verstoßen? Und v.a.inwiefern? |

hrissi (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Freitag, 28. März 2008 - 14:48 Uhr: | |
Ich würde sagen, dass sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Was mich vielmehr interesseieren würde ist, wie man die Prüfung aufbaut |

AeD (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Freitag, 28. März 2008 - 16:30 Uhr: | |
Vorschlag: A. Ungleichbehandlung A.1. Vergleichsmaßstab finden (Erfolgswertgleichheit) A.2. Prüfung am Vergleichsmaßstab - liegt Ungleichbehandlung vor? B. Rechtfertigung? (Wenn Verletzung der Erfolgswertgleichheit) Dürfte allerdings schon bei A.2. enden, oder worin siehst Du einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz? |

calli (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Freitag, 11. April 2008 - 14:25 Uhr: | |
Hallo AeD! Meinst du den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz oder den Grundsatz der Gleichheit der Wahl? |

Richard Seyfried
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Mittwoch, 11. Juni 2008 - 22:20 Uhr: | |
Ich sehe eigentlich keine Möglichkeit, wie durch eine Alternativstimme der Gleichheitsgrundsatz verletzt werden könnte. Die Alternativstimme steht allen offen und wirkt lediglich wie eine Stimmabgabe bei einer Stichwahl. Da dürfen klarerweise auch die mitstimmen, die einen ausgeschiedenen Kandidaten/eine ausgeschiedene Liste gewählt haben. Eine Ungleichbehandlung kann nur dem derzeitigen Wahlrecht unterstellt werden, da aufgrund der 5%-Hürde einzelne Wähler im letzten Auszählungsverfahren nicht berücksichtigt werden. |