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Mitdenker
| | Veröffentlicht am Dienstag, 04. März 2008 - 00:12 Uhr: | |
In welchen Ländern sind Abwahlverfahren für die Hauptverwaltungsbeamten erlaubt? Schleswig-Holstein: Ja Hamburg: Nein |

Mitdenker
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 06. März 2008 - 14:35 Uhr: | |
Brandenburg: Ja Nordrhein-Westfalen: Ja |

(Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 27. März 2008 - 15:07 Uhr: | |
Hauptverwaltungsbeamte=Bürgermeister??? Wenn ja, dann in allen Flächenländern, außer B-W und Bayern |

Mitdenker
| | Veröffentlicht am Dienstag, 13. Mai 2008 - 22:59 Uhr: | |
Danke für die Information. Die Hauptverwaltungsbeamten sind sowohl Landräte und Bürgermeister. Ich dachte bisher ausschließlich an die Wähler selbst. Genau genommen muss es auch, um die Absetzungsmöglichkeiten durch Kreistage, Stadträte und Gemeinderäte gehen. Ich tippe einmal, dass ein Abwahlverfahren, im Regelfall, eine Kombination aus beidem ist. |

dani79 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 26. Juni 2008 - 12:43 Uhr: | |
Also ein Abwahlverfahren kann entweder durch die Wähler initiiert werden (das ist in Sachsen, Brandenburg und Schleswig-Holstein der Fall) oder von der Vertretungskörperschaft durch ein Ratsbegehren initiiert werden. Alles festgelegt in den jeweiligen Gemeindeordnungen und von daher mit unterschiedlichen Mehrheiten (Quoren) in den Bunesländern. |

Norddeutscher Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 07. September 2008 - 02:01 Uhr: | |
@ Mitdenker Natürlich kann in Hamburg der Hauptverwaltungsbeamte (= Bezirksamtsleiter) abgewählt werden. Die Bezirksversammlungen in Altona und in Wandsbek haben das auch schon praktiziert. |