
Ratinger Linke
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| | Veröffentlicht am Montag, 07. April 2014 - 23:41 Uhr: | |
Die Reihenfolge auf den Stimmzetteln ist strittig. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlV kriegen die Wahlvorschlagsträger, die bei der Kreistagswahl antreten, auch bei Gemeindewahlen die vorderen Plätze. In der Tat steht das so nicht im Gesetz, war aber mutmaßlich so beabsichtigt. Drin steht nur, dass die übergemeindliche Reihenfolge Vorrang hat, nicht aber, dass sie zuerst kommen: "Finden die Wahl zu den Kreistagen und die Wahl zu den Gemeindevertretungen gleichzeitig statt, so gilt für die an der Wahl zum Kreistag teilnehmenden Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber die Reihenfolge, die sich bei ihnen für die Wahl zum Kreistag aus Absatz 3 ergibt, auch für die Wahl zu den Gemeindevertretungen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge bei der Wahl zur Gemeindevertretung auch in diesem Fall nach Absatz 3." Das steht schon immer so drin. Begründung im Gesetzentwurf von 1993 ist auch nicht wirklich klar: "Bei der Vergabe der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln sind die Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl reüssierten, privilegiert (§ 39 Abs. 3). Die Reihenfolge richtet sich grundsätzlich nach den Stimmenzahlen der letzten Wahl; die übrigen Wahlvorschläge folgen auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge. Für verbundene Kommunalwahlen gelten Sonderregelungen. In diesem Fall ist die bei der Kreiswahl geltende Reihenfolge auch für die Gemeindewahlen in den zu dem Landkreis zählenden Gemeinden maßgeblich (§ 39 Abs. 4). Dieses führt zu einer gewissen Einheitlichkeit der Stimmzettel für die verschiedenen, verbundenen Wahlen und trägt auf diese Weise dazu bei, daß dem Wähler eine übersichtliche Entscheidungsgrundlage zur Verfügung steht. Die Regelung verletzt nicht den Grundsatz der gleichen Wahl (BVerfGE 29, 164f)." (Das soll wohl BVerfGE 29, 154 bzw. 2 BvR 225/70 sein, wo es nach Zitaten wohl um Mandatsrelevanz geht.) Bei der Interpretation der Verordnung ist der erste Satz gerade nicht erfüllt. Anders könnte man aber die Einheitlichkeit schlecht erfüllen. Ob die verfassungsrechtlich ausreicht, ist zumindest seit der Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs fraglich, aber dass für die Reihenfolge Wahlen auf höherer Ebene herangezogen werden, gibts auch anderswo. |