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Bayern: Kommunalwahl an Zweitwohnsitz

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Felix (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 14. Dezember 2007 - 13:49 Uhr:   

Hallo!

Da diese Frage bei mir aktuell war und ich weiß, dass viele davon betroffen sind, folgende Hinweise zum Kommunalwahlrecht in Bayern.

Der Gesetzestext lautet:
"(3) 1 Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. 2 Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. 3 Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen."
[Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG / Artikel 1]


Hier ist zu beachten, dass der Text lautet, wird vermutet. Dies bedeutet, dass dies nicht in jedem Fall zutreffen muss.


Es gibt eine Bekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums vom 9. November 2006 Az: IB1-1367.12-1, die sich genau mit diesem Thema beschäftigt.

Darin heißt es unter anderem:
"Die Anmeldung nach Melderecht begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung, dass sich die wahlberechtigte Person dort mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen aufhält, wo sie gemeldet ist. Der melderechtliche Begriff der Hauptwohnung (§ 12 Abs. 1 und 2 MRRG, Art. 16 Abs. 1 und 2 MeldeG) richtet sich nach dem überwiegenden zeitlichen Aufenthalt, wogegen es kommunalwahlrechtlich auf den als Schwerpunkt der Lebensbeziehungen benutzten Aufenthaltsort ankommt. Dadurch werden wahlrechtlich angemessene Lösungen, z. B. auch bei Pendlern und Studierenden, ermöglicht. Eine streng formalisierte Anknüpfung an den zeitlich überwiegenden Aufenthalt nach Tagen und Stunden, wie es das Melderecht vorsieht, würde der besonderen Verbundenheit eines Wahlberechtigten mit seiner Gemeinde oder seinem Landkreis nicht gerecht werden."

Hierbei wird noch auf spezielle Einzelfälle (Student, verheirateter Pendler, Spätaussiedliche, Unionsbürger) eingegangen (S. 8 ff.)

Somit ist eine Wahl am Zweitwohnsitz möglich!!

Link: http://www.statistik.bayern.de/wahlen/kw2008/bek_stmi_12-1.pdf

MfG Felix
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Mitdenker (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 01. Januar 2008 - 18:57 Uhr:   

Wieviele Personen betrifft diese Regelung?
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(Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 22. Januar 2008 - 11:53 Uhr:   

Mich würde diese Regelung betreffen.
Wo müsste ich mich denn melden, wenn ich am meinem Zweitwohnsitz (bei meinen Eltern) wählen möchte?
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URBOT
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 21. Juni 2009 - 19:02 Uhr:   

Darf ich als Inhaberin eines Zweitwohnsitztes in einer Gemeinde in Bayern mit meiner Unterschrift ein Bürgerbegehren unterstützen oder bin ich davon ausgeschlossen?
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Norddt.
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 21. Juni 2009 - 19:14 Uhr:   

Nein, Du mustt zum Gemeinderat wahlberechtigt sein und das sind nur Erstwohnsitzinhaber.
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Heinz Herlinger
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 28. Juni 2010 - 17:55 Uhr:   

Ich möchte an der Bürgermeisterwahl an meinem Zweitwohnsitz teilnehmen.Wenn ich dort Zweitwohnsteuer bezahle möchte ich auch Rechte.Gibte es eine WÄHLERLISTE für diesen Fall.
Gegebenenfalls werde ich eine Gerichtsentscheidung herbeiführen
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 28. Juni 2010 - 22:18 Uhr:   

Das dürfte chancenlos sein, denn Wahlrecht hat man nur am Hauptwohnsitz.

Das macht auch Sinn, sonst würde das Wahlrecht mehrfach ausgeübt. Was bleibt, ist die (rechtzeitige) Verlegung des Hauptwohnsitzes über das Meldeamt.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. Juni 2010 - 23:53 Uhr:   

Nein, siehe das Eingangsposting. Das kommunale Wahlrecht in Bayern besteht nicht am Ort der Hauptwohnung, sondern am "Schwerpunkt der Lebensbeziehungen". Die Gemeinde der Zweitwohnung muss einen Bürger sogar von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eintragen, wenn ihr bekannt wird, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen dort ist. Eine formlose Mitteilung an die Gemeinde mit Begründung sollte also reichen; im Übrigen kann man während der Einsichtsfrist Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen.

Die oben verlinkte Vollzugsbekanntmachung ist umgezogen; die aktuelle Fassung ist nun hier.

Nachdem bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden Gemeindebürger antrags- bzw. stimmberechtigt sind und Gemeindebürger laut Gemeindeordnung die bei Gemeindewahlen wahlberechtigten Einwohner sind, gilt das auch dort. Allerdings muss man schon zum Tag der Einreichung im Bürgerverzeichnis gestanden haben; wie das im Detail gehandhabt wird, ist anders als beim Wählerverzeichnis Sache der Gemeinden.

Eine andere Frage ist die, ob man an mehreren Wohnorten parallel ein Wahlrecht auf kommunaler Ebene haben sollte. Das ist nicht so leicht zu beantworten. Tatsächlich ist jedenfalls eine Gleichheit ohnehin nicht gegeben, weil es es einerseits Bewohner gemeindefreier Gebiete gibt (was allerdings der bayrischen Verfassung widerspricht), die auf Gemeindeebene kein Wahlrecht haben (gilt im Prinzip auch für Bürger kreisfreier Städte), und mehrfaches oder verlorenes Wahlrecht durch gutes bzw. schlechtes Timing bei Umzügen möglich ist. Auch qualitativ kann das Wahlrecht je nach Gemeindegröße recht unterschiedlich sein. Obwohl das Wahlrecht an die Staatsangehörigkeit gebunden ist, haben deutsche Ausländer auf unteren Ebenen gar kein Wahlrecht.

Andererseits ist es aber auch problematisch, das Wahlrecht einfach an das Vorhandensein einer formalen Nebenwohnung zu knüpfen oder sonstige brauchbare Kriterien zu finden. Die Bereitschaft, eine Zweitwohnungssteuer zu zahlen, ist durchaus ein Indiz dafür, dass ein ausreichender Bezug zu mehreren Gemeinden vorliegt, aber als allgemeines Kriterium scheitert das schon daran, dass sie nicht überall erhoben wird.

Juristisch bietet Art. 11 Abs. 5 der bayrischen Verfassung durchaus einen Angriffspunkt: "Für die Selbstverwaltung in der Gemeinde gilt der Grundsatz der Gleichheit der politischen Rechte und Pflichten aller in der Gemeinde wohnenden Staatsbürger."
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Juni 2010 - 00:51 Uhr:   

Übrigens eine aktuelle Entscheidung des bayrischen Verfassungsgerichtshofs zum umgekehrten Fall beim analog geregelten passiven Wahlrecht:

Dem Beschwerdeführer ist die Wählbarkeit am Ort seiner (unstrittig korrekten) Hauptwohnung (nachträglich) aberkannt worden, obwohl er am vermuteten Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen nichtmal eine gemeldete Nebenwohnung hat. Dort wohnen Ehefrau und Sohn mit Hauptwohnung (Nebenwohnsitz bei ihm).

Die Verfassungsbeschwerde ist abgewiesen worden; im Wesentlichen deshalb, weil die korrekte Anwendung der Bestimmungen im Detail nicht überprüft worden ist. Es hat aber ein Sondervotum gegeben.

http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/79-VI-09-Entscheidung.htm
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 12. November 2010 - 15:42 Uhr:   

Obige Regelung soll geändert werden; der Landtag hat die Staatsregierung beauftragt, "zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen", der u.a. beinhaltet:

"Auf die Voraussetzung eines Schwerpunkts der Lebensbeziehungen im Wahlkreis wird für das passive Wahlrecht verzichtet. Es ist allerdings sicherzustellen, dass ein Bewerber sich bei jeder Wahl nur an einem Ort zur Wahl stellen kann."

Das soll wohl heißen, dass man völlig unabhängig von seinem Wohnort kandidieren kann. Bei Bürgermeister- und Landratswahlen soll das passive Wahlrecht von 21-64 auf 18-66 Jahre erweitert werden (Obergrenze gilt wie bisher nicht für ehrenamtliche Bürgermeister). Beim aktiven Wahlrecht soll sich nichts ändern, außer dass die Sperrfrist auf 2 Monate verkürzt wird. Beim passiven Wahlrecht soll die Sperrfrist offenbar bei 6 Monaten bleiben (gilt nicht für Hauptamtliche). Briefwahl soll analog zur neuen Bundesregelung auch grundlos möglich werden.

Ehrenamtliche Mandatsträger sollen ein Rücktrittsrecht bekommen. Momentan haben sie das nur bei wichtigen Gründen; außerdem sind sie auch zur Annahme der Wahl verpflichtet (das gilt auch, wenn sie bei Mehrheitswahl gar nicht kandidiert haben, und ist bisweilen praktisch relevant, wenn ein bisheriger Bürgermeister sein Amt zum nächsten Wahltermin abgeben will, sich aber kein potenzieller Nachfolger findet).

Die Stellung der Wahlvorschlagsträger bei Formmängeln soll verbessert werden; bei Bürgermeister- und Landratswahlen soll ein Beschwerderecht gegen die Entscheidungen des Wahlausschuss eingeführt werden (bisher explizit ausgeschlossen). Dagegen soll eine Wahlprüfungsbeschwerde nicht mehr von einzelnen Wahlberechtigten eingelegt werden können. Mindestzahl soll unabhängig von der Gemeinde- bzw. Landkreisgröße 5 sein.

Ob sich das alles auch auf Bezirkswahlen beziehen soll, ist unklar.

Beschluss

Abgelehnt worden sind die Vorschläge der Freien Wähler (Gültigkeit eingereichter Wahlvorschläge kann ausschließlich vor der Wahl angefochten werden, Schwerpunkt der Lebensbeziehungen beim passiven Wahlrecht über eidesstattliche Erklärung regeln, ersatzlose Streichung der Altersobergrenze, Beschwerderecht gegen Wahlausschuss wie bei CSU/FDP, Streichung des Rücktrittsrechts auch für Hauptamtliche, Wahlalter 16, Sainte-Laguë, Direktwahl Bezirkstagspräsident) und der Grünen (Wahlalter 16/18, ersatzlose Streichung der Altersobergrenze, aktives Wahlrecht für Ausländer, passives Wahlrecht für EU-Bürger bei Bürgermeister- und Landratswahlen, Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wie bei CSU/FDP).

Bei der Briefwahl scheinen sich alle einig zu sein. Zur ersatzlosen Streichung der Altersobergrenze liegt auch schon seit Februar 2009 ein konkreter Gesetzentwurf der SPD vor, der erst vorgestern vom Ausschuss abgelehnt worden ist.

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