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Mitdenker (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Dienstag, 20. November 2007 - 17:51 Uhr: | |
Im Informationsteil dieser Seite steht folgendes zum aktiven und passiven Wahlrecht bei der Kommunalwahl in Schleswig-Holstein: "Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Wochen seinen (Haupt-) Wohnsitz im Wahlgebiet hat. Wählbar ist jeder volljährige Wahlberechtigte, der seit mindestens 3 Monaten in Schleswig-Holstein wohnt." Das bedeutet zum einen, dass sich jemand, bis zu diesem Sonntag, dem 25.11.2007, in Schleswig-Holstein angemeldet haben muss, um am 25.05.2008, bei der Kommunalwahl wählen kann. Seltsam ist hingegen, dass er erst bis zum 25.02.2008 hinziehen müsste, um bei der Kommunalwahl zu kandidieren? Außerdem würde ich gerne wissen, ob sich die Staatsbürger anderer EU-Staaten, bei ihrer Stadtverwaltung, für die Kommunalwahl, eintragen müssen, wenn sie teilnehmen wollen. |
AeD (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Donnerstag, 22. November 2007 - 21:40 Uhr: | |
@Mitdenker Da steht sechs Wochen, nicht sechs „Monate“. |
Mitdenker (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Freitag, 23. November 2007 - 11:05 Uhr: | |
Ja, da steht 6 Wochen. Der entsprechende Tag ist also der Sonntag, der 13.04.2008. Sinnvollerweise ist der Freitag 11.04.2008, der letztmögliche Anmeldungstag, bis zu dem man sich in der Gemeinde bzw. im Kreis angemeldet haben muss. |
Mitdenker
| Veröffentlicht am Mittwoch, 13. Februar 2008 - 11:14 Uhr: | |
Das Bundesverfassungsgericht tagte in seiner Eigenschaft als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein. Das Gericht entschied, dass die 5 %-Hürde, bei den Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein verfassungswidrig ist. Gilt dies schon für die Kommunalwahl am 25.05.? |
Marco (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 13. Februar 2008 - 11:40 Uhr: | |
Geh ich mal von aus. In NRW wurde das 1999 auch erst nen paar Monate vor der Kommunalwahl entschieden und da galt das dann auch schon. |
albertk (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 13. Februar 2008 - 11:54 Uhr: | |
Da das Verfassungsgericht die 5%-Klausel für Kommunalwahlen ungültig erklärt hat, müßte dringend das Gesetz im Landtag geändert werden. Eine Wahl unter dem alten Wahlverfahren müßte ja sonst wiederholt werden. Interessant wäre zu erfahren, welche Pläne die Parteien für ein neues Gesetz haben. Hier galt bisher ja auch immer noch die Methode d'Hondt, die tendenziell die größten Parteien bevorzugt. Kumulieren und Panaschieren war dort bisher auch nicht möglich. |
Tim Spier
| Veröffentlicht am Mittwoch, 13. Februar 2008 - 18:33 Uhr: | |
Dass die Verfassungsgerichte zu der Meinung neigen, dass 5%-Hürden bei Kommunalwahlen materiell verfassungswidrig sind, ist ja schon länger bekannt. Interessanter ist an dieser Klage m.E., dass sie überhaupt zulässig ist. Wenn ich mich nicht irre, sind bereits andere Parteien im Wege des Organstreits gegen diese Regelung in Schleswig-Holstein vorgegangen. Dies war aber immer unzulässig, da nur gegen "Maßnahmen" i.S.d. BVerfGG vorgegangen werden konnte, nicht gegen bereits seit vielen Jahrzehnten bestehende Gesetze. Die besondere Dimension des Urteils liegt m.E. genau hierin: In Zukunft können Parteien gegen jede Ablehnung eines ihrer Gesetzentwürfe vorgehen, soweit sie durch die Ablehnung in ihren Rechten aus Art. 21 GG beeinträchtigt sind. Dann muss das BVerfG die unterlassene gesetzgeberische Handlung am Maßstab des Grundgesetzes (oder der Landesverfassung) prüfen und ggf. den Gesetzgeber dazu verpflichten, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu verabschieden. Das dürfte das Verfahren des Organstreits erheblich aufwerten. |
SaaleMAX (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 13. Februar 2008 - 19:44 Uhr: | |
Ich bin zwar nicht das Gericht aber ich finde Urteil falsch. Nun wird jeder Stadt-und Gemeinderat sehr bunt...und ein Ringen um Mehrheiten zur Messerschneiderrei. Im Stadtrat von Jena ist dies jetzt schon der Fall,auch ohne 5% Hürde. LINKE 11 CDU 10 SPD 8 GRÜNE 6 Bürger für Jena 6 FDP 4 Fraktionslos 1 Wäre dies nicht der Fall wären mit Sicherheit noch weitere 5 Gruppierungen im Stadtrat, und sicher auch hier und das Mannen von der NPD. Freiheit und Gleichheit ist schön und gut, doch wnen sie zum gestellten Bein für sich selber wird..ist das sehr zu hinterfragen. Vielleicht kennt ja auch jemand positive Beispiele? |
albertk (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Februar 2008 - 08:50 Uhr: | |
Ich muß mich korrigieren, Panaschieren war bisher in Schleswig Holstein möglich. Ich finde das Kommunalwahlsystem aber reichlich kompliziert. Es ist sicher für viele Wähler völlig unverständlich. Es gilt eine Art personalierte Verhältniswahl mit zwei Stimmen pro Wähler. Aber die Erststimmen werden in kleinen Wahlkreisen für mehrere Bewerber vergeben, das Endergebnis wird dann durch die Zweitstimmen bestimmt, d.h. die Direktmandate werden abgezogen. Habe ich das so richtig verstanden? |
Philipp Wälchli
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Februar 2008 - 12:15 Uhr: | |
Ein Urteil falsch zu finden ist ja immer schön und gut, allerdings sind die meisten "Fehlurteile" bei näherer Betrachtung keine, sondern widersprechen irgendeinem diffusen "Rechtsgefühl", das als Massstab von Recht nun einmal nicht in Frage kommen kann. Im vorliegenden Fall sehe ich keinen Grund, von einem Fehlurteil zu sprechen. Es gibt verfassungsgemässe Grundrechte, ferner grundlegende Rechte, die sich aus der internationalen Rechtsordnung ergeben, und eine Sperrklausel stellt nun einmal prinzipiell einen Verstoss gegen wichtige dieser allgemein geltenden Grundsätze dar. Der Ort, an dem solche Ausnahmen im Widerspruch zu den Verfassungsgrundsätzen festgelegt werden könnten, wären regelmässig die Verfassungen, nicht das Gesetz und nicht die konkrete Rechtsprechung im Einzelfall. Rechsprechung hat nur das anzuwenden, was sich aus dem Recht ergibt, jedoch nich Recht nach Opportunitätsgesichtspunkten zu schaffen. Das Argument, ein Fehlen einer kommunalen Sperrklausel führe zu unübersichtlichen politischen Verhältnissen bzw. erschwere eine Mehrheitsbildung, ist nun aber solch ein Opportunitätsgesichtspunkt, der in einer gerichtlichen Würdigung per definitionem nichts zu suchen hat. Überdies liegen die Verhältnisse in den Kommunen ein wenig anders als auf staatlicher Ebene, da in Deutschland Kommunen als "Selbstverwaltungskörperschaften" definiert sind, nicht als Teil des "Staates". Somit können politische Grundsätze im engeren Sinne, die auf Kreis-, Landes- und Bundesebene anerkannt sind, nicht ohne weiteres auf die Kommunen übertragen werden, weil diese nach deutschem Verständnis nich "Staat" sind. |
Mitdenker
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Februar 2008 - 21:29 Uhr: | |
Höchstgrenzen für einen Mandatsanspruch nach d Hondt Kreisangehörige Gemeinden 7 Sitze => 12,50 % ... 19 Sitze => 5,00 % 23 Sitze => 4,16 % ... 39 Sitze => 2,50 % Kreisfreie Städte 43 Sitze => 2,27 % 49 Sitze => 2,00 % Kreise 45 Sitze => 2,18 % 49 Sitze => 2,00 % |
albertk (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Februar 2008 - 23:20 Uhr: | |
Die Stadtparlamente von Kiel und Flensburg haben 49, Lübeck 50 Parlamentarier. Das heißt, hier kommt nach d'Hondt künftig eine Partei ab rund 2% auf einen Sitz. Neumünster hat 43, d.h. ab 2,3%. Die anderen Parlamente dürften weitaus kleiner sein. Also dürfte die Abschaffung der 5%-Klausel zu verkraften sein. Die Methode d'Hondt führt sowieso dazu, daß die stärksten Partein bevorzugt werden. |
Thomas Frings
| Veröffentlicht am Freitag, 15. Februar 2008 - 12:30 Uhr: | |
@albertK Der 50. Sitz in Lübeck ist ein Überhangmandat. "Es gilt eine Art personalierte Verhältniswahl mit zwei Stimmen pro Wähler. Aber die Erststimmen werden in kleinen Wahlkreisen für mehrere Bewerber vergeben, das Endergebnis wird dann durch die Zweitstimmen bestimmt, d.h. die Direktmandate werden abgezogen. Habe ich das so richtig verstanden?" Das ist falsch. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Ratsmitglieder im Wahlkreis direkt zu wählen sind (Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern bilden einen einzigen Wahlkreis). Wähler in Gemeinden ab 10000 Einwohner haben eine Stimme, in kleineren Gemeinden sind es 2 bis 7. Für Kreistagswahlen hat man eine Stimme. "Die Methode d'Hondt führt sowieso dazu, daß die stärksten Partein bevorzugt werden." Vor allem bei relativ kleiner Sitzzahl. |
Mitdenker
| Veröffentlicht am Montag, 03. März 2008 - 22:13 Uhr: | |
Ich werde am 25. Mai das erste Mal eine echte Kommunalwahl haben. Sind die Wahlkreise in Schleswig-Holstein sinnvoll? |
Mitdenker
| Veröffentlicht am Montag, 03. März 2008 - 22:16 Uhr: | |
Nachtrag: Ich habe in Hamburg die Bezirksversammlungswahlen gehabt, die leider immer noch von der Bürgerschaftswahl völlig überstrahlt werden. Die Berichterstattung im Fernsehen, über diese Kommunalwahl war, am 24. Februar, gleich 0! |
Mitdenker
| Veröffentlicht am Montag, 26. Mai 2008 - 11:55 Uhr: | |
Bei den Kreiswahlen kam es häufig zu Mehrsitzen (= Überhangsitze) und Weiteren Sitze (= Ausgleichssitze). Im Ostholsteiner Kreishaus sitzen, z. B. nun 65 statt 49 Personen. Bei den Gemeindewahlen ist dieser Effekt seltener aufgetreten. Die kann man, von der Wahlrechtsseite aus, tun um näher an der Sollzahl zu bleiben? |
Mitdenker
| Veröffentlicht am Montag, 26. Mai 2008 - 21:00 Uhr: | |
Neue Sitzverteilung im Kreistag des Kreises Ostholstein CDU 28 (D 28/L 0) SPD 17 (D 1/L 16) FWG 6 (D 0/L 6) FDP 6 (D 0/L 6) GRÜ 5 (D 0/L 5) LIN 3 (D 0/L 3) GES 65 (D 29/L 36) Die Hauptquelle der Mehrsitze ist der überproportionale Anteil der CDU Ostholstein an den Direktsitzen. Die Kombination aus 15 Zweipersonenwahlkreisen und 19 Listensitzen, würde die Sollzahl von 49 Sitzen ergeben. Zum Modell gehören auch 2 Bewerber pro Wahlvorschlag und Wahlkreis. Bei anderen Ausgangslagen könnten, aber Zweipersonenwahlkreise ins Leere laufen. |
albertk (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 28. Mai 2008 - 21:21 Uhr: | |
Überhangmandate bei Kommunalwahlen, das wirkt überzogen! Eigentlich müßte man die Direktsitze nach einem anderen Verfahren als d'Hondt vergeben. Sonst führt das ja immer unweigerlich dazu, daß die beiden großen Parteien nur Direktsitze und die anderen die Ausgleichsmandate kriegen. Skandinavische Länder und auch Benelux haben dazu einige interessante Varianten. Warum verteilt man nicht die Mandate generell nach d'Hondt und macht die Unterverteilung dann auf die Wahlkreise, eventuell sogar nach Sainte Lague oder der Dänischen Methode (1-4-7) und streicht die doppelten Sitzvergabemethoden? Das wäre für den Laien dann auch viel durchschaubarer. |
Mitdenker
| Veröffentlicht am Donnerstag, 29. Mai 2008 - 11:34 Uhr: | |
Albert, ich habe lieber ein Sitzverteilungsverfahren als mehrere. Mein Interesse gilt der Ausweitung der Personenwahl, innerhalb eines Gesamtproporzes der Listen. |
Jens Müller
| Veröffentlicht am Montag, 02. Juni 2008 - 09:38 Uhr: | |
"Da das Verfassungsgericht die 5%-Klausel für Kommunalwahlen ungültig erklärt hat, müßte dringend das Gesetz im Landtag geändert werden." Wurde ja auch getan. |
cyx Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Dienstag, 09. Juli 2013 - 12:14 Uhr: | |
Weiß jemand, ob die SSW von der 5%-Hürde, solange sie noch Bestand hatte, auch bei Kommunalwahlen ausgenommen war? Oder nur bei den Landtagswahlen? |
Matthias Cantow
Moderator
| Veröffentlicht am Dienstag, 09. Juli 2013 - 12:30 Uhr: | |
@cyx Nur bei Landtagswahlen, die alte Regelung steht bspw. noch im entsprechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts in seiner Funktion als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein. |
cyx Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Dienstag, 09. Juli 2013 - 17:24 Uhr: | |
Ok, danke! |
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