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Christian (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Dienstag, 16. Oktober 2007 - 10:55 Uhr: | |
Hallo, wir hatten hier gerade Komunalwahl/Bürgermeisterwahl in Brandenburg. Nun kommt es wohl zu einer Stichwahl, in der wir nur noch die Wahl zwischen Pest und Cholera haben ... daher meine Fragen: 1.) Welche Wahlbeteiligung muß mindestens erreicht sein, damit eine Wahl gültig ist? 2.) Aufgrund welcher Dinge kann die Gültigkeit einer Wahl angezweifelt werden? 3.) Wie kann ich einen Einspruch gegen die Gültigkeit einer Komunalwahl einreichen? 4.) Hat so etwas überhaupt eine Chance? Gibt es erfolgreiche Beispiele? Viele Grüße, Christian |
mma
| Veröffentlicht am Dienstag, 16. Oktober 2007 - 11:14 Uhr: | |
Auf der Wahlrecht.de-Startseite kommt man über "Wahlgesetze" weiter. Da finden sich dann das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung von Brandenburg. § 72 des Kommunalwahlgesetzes scheint zu passen. |
Christian (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Dienstag, 16. Oktober 2007 - 11:57 Uhr: | |
Hallo, danke ... heißt dies nun, dass wenn wir schon bei der Stichwahl sind, Hopfen und malz verloren ist? Gelten die 15% Mindestbeteiligung bei der Stichwahl nicht mehr? Danke, Christian |
mma
| Veröffentlicht am Dienstag, 16. Oktober 2007 - 12:16 Uhr: | |
In § 72 heißt es ja auch: "Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat." Und in Satz 1 steht eben die Bedingung mit den 15 Prozent. Demnach müsste die dann auch noch gelten. Wenn die Zahl nicht erreicht wird, gilt dann wohl der nachfolgende Satz: "Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so wählt in diesem Fall die Vertretung den Bürgermeister oder Oberbürgermeister." Die "Vertretung" ist dann der Gemeinderat bzw. Stadtrat. |
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