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Daniela (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Freitag, 12. Oktober 2007 - 17:30 Uhr: | |
Hallo! Könnte jemand von euch mir vielleicht weiterhelfen: In Art. 38 GG sind die 5 Wahlrechtsgrundsätze für die Bundestagswahl festgelegt (allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim). Parallel dazu gibt es Art. 14 der BayV für die Landtagswahl in Bayern, in dem aber nur 4 Wahlrechtsgrundsätze, nämlich ohne "frei" aufgezählt sind. Warum??? Könnte es etwas damit zu tun haben, dass die BayV schon seit 1946 in Kraft ist und das GG erst später 1949 geschrieben wurde? Wäre für viele Antworten dankbar. |

mma
| | Veröffentlicht am Freitag, 12. Oktober 2007 - 17:41 Uhr: | |
("Könnte es etwas damit zu tun haben, dass die BayV schon seit 1946 in Kraft ist und das GG erst später 1949 geschrieben wurde?") Wäre doch denkbar. Immerhin wird etwa in Artikel 139 GG festgelegt, dass bisherige Entnazifizierungsvorschriften, die nicht mit dem GG vereinbar sind, weiter gelten. Vor diesem Hintergrund wäre es durchaus vorstellbar, dass man unter dem Gesichtspunkt der Entnazifizierung 1946 in Bayern eine Beschränkung der Wahlen festschreiben wollte, bei der insbes. (neo)nazistische Parteien nicht "frei" kandidieren dürfen. In einem Kommentar zur bayerischen Verfassung dürfte sicher mehr stehen. |
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